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Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters im Rahmen anhängiger Verfahren

RICHARDHALWAX

Die Kl steht seit 3.9.2007 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zur Bekl. Sie begehrte mit ihrer am 4.9.2018 eingebrachten Klage den Zuspruch von € 14.939,90 brutto sA und die Feststellung, dass die Bekl verpflichtet sei, ihr auch weiterhin „Bezüge in jener Höhe zu bezahlen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen des Vertragsbedienstetenverhältnisses auch jene Vordienstzeiten, welche zwischen Beendigung der Schulpflicht und vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert wurden, angerechnet werden, die dem obigen Leistungsbegehren entsprechen und dass daran anknüpfend eine Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 nach zwei Jahren in der ersten Entlohnungsstufe zugrunde gelegt wird, dies als Basis für die Überleitung im März 2015“. Zusammengefasst brachte die Kl vor, der Vorrückungsstichtag sei auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt des Dienstantritts ohne altersdiskriminierende Komponenten zu errechnen.

Die Bekl bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zum – alleine revisionsgegenständlichen – Feststellungsbegehren zuletzt ein, dass die strittige Rechtsfrage durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 geklärt worden sei. Die Rechtslage der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl I 2019/58, komme rückwirkend ab 1.1.2004 zur Anwendung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von € 1.841,15 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von € 13.098,75 brutto sowie das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl Folge und sprach unter Einschluss des unangefochtenen Teils des Feststellungsbegehrens aus, dass die Bekl verpflichtet sei, der Kl Bezüge unter Zugrundelegung eines Besoldungsdienstalters per 28.2.2015 von zehn Jahren, drei Monaten und sechsundzwanzig Tagen zu leisten, wohingegen das Feststellungsmehrbegehren abgewiesen werde. Die Revision sei mangels Rsp zur Auslegung des § 94b Abs 3 VBG 1948 zulässig. In ihrer dagegen gerichteten Revision begehrt die Bekl die Abänderung des Berufungsurteils iS einer gänzlichen Abweisung des Feststellungsbegehrens. Die Revision war laut OGH zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung betroffener Vertragsbediensteter gem § 94b VBG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Der Gesetzgeber war sich aber bewusst, dass die besoldungsrechtliche Stellung von Vertragsbediensteten auch Gegenstand von am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 bereits anhängigen Verfahren war. Er regelte dafür die Zuständigkeit für die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung in § 94b Abs 3 VBG 1948 dahin, dass in anhängigen Verfahren, welche (ua) die Frage der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der302 Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine(n) Vertragsbedienstete(n) als Hauptfrage zum Gegenstand haben, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieser Verfahren zu erfolgen hat. Die Regelung bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen eines anhängigen Verfahrens keine Neufestsetzung vorgenommen werden soll, wenn die besoldungsrechtliche Stellung eines/einer Vertragsbediensteten nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 von der Bekl zugestanden wurde und nicht mehr strittig ist. Fraglos bedarf es auch in diesen Fällen einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, zumal auch andere Rechtsansprüche aus dem Dienstverhältnis daran anknüpfen. Bei anhängigen Verfahren iSd Abs 3 leg cit hat der Gesetzgeber die Vornahme der Neufestsetzung aber unterschiedslos für alle – sohin auch für nach neuer Rechtslage unstrittige – Fälle den anhängigen Verfahren zugewiesen. Eine Differenzierung der Verfahren je nach Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsbegehren wurde dabei nicht vorgenommen.

Die Bekl bringt vor, § 94b Abs 3 VBG setze ein anhängiges Verfahren voraus, das die Frage der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine/n Vertragsbedienstete/n als Hauptfrage zum Gegenstand habe. Hier sei die besoldungsrechtliche Stellung der Kl aber nur Vorfrage für die begehrte Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht der Bekl.

Die Sichtweise der Bekl vom Vorliegen einer bloßen Vorfrage erweist sich hier als zu eng: Das Begehren der Kl ist auf die Feststellung einer höheren Entlohnung gerichtet, die nach Maßgabe einer diskriminierungsfreien Rechtslage – nun nach dem neu festzusetzenden Besoldungsdienstalter – zu bemessen ist. Die korrekte Bemessung der Bezüge ist damit Ausdruck der besoldungsrechtlichen Stellung selbst. Dementsprechend wurde das neu festzusetzende Besoldungsdienstalter vom Berufungsgericht auch zum Gegenstand des Spruchs gemacht. Es widerspräche auch dem genannten Gesetzeszweck, mehrfache Entscheidungen über im Wesentlichen gleichartige Fragestellungen zu vermeiden, wenn die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht im Rahmen anhängiger Verfahren über den Entlohnungsanspruch zu erfolgen hätte. Es entspricht auch der Rsp, dass ein Kl entweder auf Feststellung seines Rechts auf Entlohnung nach einer bestimmten Einstufung oder aber unmittelbar auf Feststellung dieser Einstufung klagen kann, im Allgemeinen und der jüngsten Rsp zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Besonderen: Wenngleich ohne Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Feststellungsinteresse liegt auch den Aufhebungsbeschlüssen zu OGH vom 30.10.2019, 9 Ob 63/19h (betreffend ein gleichgelagertes Feststellungsbegehren) und zu OGH vom 24.9.2019, 8 ObA 31/19w (betreffend die Nachzahlung einer Entgeltdifferenz) zugrunde, dass eine Neufestsetzung im Rahmen der anhängigen Verfahren zu erfolgen hat. Die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der Kl ist hier daher nicht von ihrem Rechtsschutzbegehren zu trennen.