122

Pandemiebedingte Betriebsschließung beendet einen auf das „Ende der Wintersaison“ befristeten Arbeitsvertrag

LYNNROTHFISCHER
§ 1158 Abs 1 ABGB; § 19 Abs 1 AngG; § 14 Z 6 2. Satz des KollV für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen

Die AN war bei einem Seilbahnunternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war „bis zum Ende der Wintersaison“ (längstens bis 13.4.2020) befristet. Der Betrieb der AG wurde in weiterer Folge aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15.3.2020 behördlich geschlossen. Die AG sah den 15.3.2020 als ,,Ende der Wintersaison“ und somit Vertragsende an. Die AN klagte daraufhin auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung. Unter dem ,,Ende der Wintersaison“ seien nur Ereignisse zu verstehen, mit denen schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen war, also etwa Warmwettereinbruch.

Die Vorinstanzen beurteilten das Ende des Arbeitsverhältnisses mit 15.3.2020 und wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl mangels erheblicher Rechtsfrage zurück:

Die zeitliche Dauer einer Befristung des Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist.

Auch nach § 14 Z 6 2. Satz des hier anzuwendenden KollV für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist es für die Befristung eines Dienstverhältnisses ausreichend, wenn der Zeitpunkt der Endigung des Arbeitsverhältnisses objektiv bestimmbar oder vorhersehbar (zB Dienstverhältnis bis Eintritt des Schneefalls) ist.

Unter „Saisonbetrieben“ versteht man Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Der Einsatz von Saisonarbeitskräften dient damit dem Zweck, den erhöhten Arbeitsanfall in dieser Zeit abzudecken. Nach dem objektiven Erklärungswert ist „Saisonende“ damit gleich zu setzen mit dem Wegfall dieses erhöhten Bedarfs für die Saison, für die der AN aufgenommen wurde, wobei durch die Bezugnahme auf die „Saison“ im Allgemeinen nicht nur auf die Verhältnisse des individuellen Betriebs abzustellen ist. Vielmehr ist das „Saisonende“ je nach der konkreten Branche in einem größeren regionalen Rahmen zu beurteilen.

Nun ist allgemein bekannt, dass die behördlichen Anordnungen im März 2020 aufgrund der Epidemie nicht nur die „Wintersaison“ für die Bekl, sondern für vergleichbare Seilbetriebe in ganz Österreich beendet hat. Das einschränkende Verständnis der Kl, unter „Ende der Wintersaison“ nur Ereignisse zu verstehen, mit denen schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist, kann der Regelung im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung der Befristung durch den vorübergehenden höheren Arbeitsanfall, der mit dem Saisonende objektiv nicht mehr gegeben ist, nicht unterstellt werden.

Entgegen der außerordentlichen Revision steht ein solches Verständnis auch nicht mit § 14 Z 6 2. Satz des KollV in Widerspruch. Das „Saisonende“ bzw „Ende der Wintersaison“ ist ein objektives Ereignis, das unabhängig von einer Einflussnahme der Parteien zu einem sicheren, wenn auch im Vorhinein nicht feststehenden Termin eintritt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Ereignis auf Witterungsverhältnisse oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Arbeitsverhältnis der Kl mit 15.3.2020 endete, hält sich daher im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bezüglich der Auslegung von Vereinbarungen.