Home-Office und Arbeitsrecht*

ELIASFELTEN (LINZ)
Am 16.3.2020 ist die 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gem § 2 Abs 1 des Covid-19-MaßnahmenG in Kraft getreten.* Diese sah in § 1 ein Verbot vor, öffentliche Orte zu betreten. Damit sollte eine weitere Verbreitung des Corona-Virus verhindert werden. Die rechtliche Folge dieser Anordnung war nichts weniger als der gesellschaftliche und wirtschaftliche „Lockdown“ Österreichs. Dieser hat dazu geführt, dass ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung von einem Tag auf den anderen von zu Hause aus – im Home-Office – arbeiten musste. Inzwischen ist der Lockdown aufgehoben. Dennoch sind weiterhin viele im Home-Office. Das Arbeiten von zu Hause scheint sich zunehmend zu etablieren. Deshalb sollen verbesserte gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Der vorliegende Beitrag will den Status quo analysieren und arbeitsrechtliche Problemfelder identifizieren.
  1. Einleitung

  2. Bestehende Regelungen zu Home-Office

    1. Gesetz

    2. Kollektivvertrag

    3. Betriebsvereinbarung

  3. Recht auf Arbeiten im Home-Office

  4. Pflicht zur Arbeit im Home-Office

    1. Maßgeblichkeit des vereinbarten Arbeitsorts

    2. Notarbeitspflicht

    3. Home-Office versus Freistellung

    4. Home-Office als Vertragsgegenstand

      1. Versetzungsklausel

      2. Echte Home-Office-Vereinbarung

  5. Ausblick: Braucht es eigene Regeln für das Home-Office?

    1. Kontrolle und Arbeitszeitrecht

    2. Kontrolle und ArbeitnehmerInnenschutz

  6. Fazit

1.
Einleitung

Die zur Eindämmung des Corona-Virus verordneten Betretungsverbote haben in den meisten Betrieben von einem Tag auf den anderen die Arbeitsorganisation auf den Kopf gestellt. Da die Arbeit vielfach nicht mehr vor Ort im Betrieb erbracht werden konnte, wurde gezwungenermaßen „auf Home-Office umgestellt“. Mit Ausnahme einiger Schlüsselarbeitskräfte arbeitete von nun an das Gros der MitarbeiterInnen von zu Hause. Das war für AG wie für AN eine große Herausforderung. Zum einen mussten zumeist erst die räumlichen und organisatorisch-technischen Voraussetzungen geschaffen werden, um überhaupt ein vernünftiges Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen. Zum anderen standen viele vor dem Dilemma, Familie und Arbeit – und zwar zeitgleich – unter einen Hut zu bringen. Privilegiert waren und sind jene, die über ein eigenes Arbeitszimmer zu Hause verfügen. In Erinnerung geblieben sind aber ebenso Videokonferenzen, bei denen der Gesprächspartner – oder gar man selbst – gezwungenermaßen Einblick in den Hobbykeller, das Schlafzimmer, den Dachboden oder gar das eigene Badezimmer geben musste, da es sich um den einzigen Platz handelte, wo ungestörtes Arbeiten denkbar war. „Home-Office“ ist also nicht immer gleich „Home-Office“. Ob und wie das Arbeiten von zu Hause funktioniert, hängt stark von den individuellen Lebens- und Wohnverhältnissen ab. Hinzu kommt, dass sich nicht jede Tätigkeit in die eigenen vier Wände verlegen lässt. Home-Office eignet sich daher für eine flächendeckende Ausrollung an sich nur wenig. Während des Lockdowns war es dennoch das zentrale Instrument vieler Unternehmen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Das hat auch der Verordnungsgeber schnell erkannt und daher explizit die Empfehlung ausgesprochen, dass „eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“*

Und tatsächlich haben die letzten Monate gezeigt, dass viel mehr „möglich“ ist, als ursprünglich gedacht. Die ersten aktuellen Studien zu den 511 Effekten des coronabedingten Lockdowns auf die Arbeitsorganisation österreichischer Unternehmen belegen, dass Home-Office, anders als zuvor, nicht mehr nur vereinzelt von einigen wenigen im Betrieb genutzt wird, sondern nunmehr großflächig zum Einsatz kommt.* Die dafür notwendige technische Ausrüstung konnte vielfach in nur wenigen Tagen bereitgestellt werden.* Dadurch hat sich auch die Einstellung zu Home-Office gewandelt: Die Anwesenheit im Betrieb wird wohl in Zukunft an Bedeutung verlieren und auch nach Bewältigung der Pandemie wird man weiterhin vermehrt von zu Hause aus arbeiten.* Denn das „Home-Office“ hat zweifelsfrei Vorteile: Viele AN sparen sich dadurch lange Anfahrtswege zum Arbeitsplatz. Das hat nicht nur den positiven ökologischen Effekt eines reduzierten PendlerInnenaufkommens. Die dadurch gewonnene Zeit kann man vor allem der Familie widmen. Home-Office wird daher zuweilen als Instrument zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie angesehen. Aus diesem Grund haben im Sommer 2019 das Europäische Parlament und der Europäische Rat einen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur – besseren – Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige angenommen.* Darin enthalten ist auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, „flexible Arbeitsregelungen“ zu ermöglichen und zu fördern, wozu explizit auch „Telearbeit“ gehört.*

Ob Arbeiten von zu Hause tatsächlich die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördert, ist allerdings unklar. Eine aktuelle Studie legt genderspezifische Unterschiede nahe. Frauen scheinen in der Tat die freigewordenen Zeitkapazitäten für die Kinderbetreuung zu nutzen. Bei Männern lässt sich dieser Effekt hingegen nicht statistisch belegen. Ganz im Gegenteil. Männer im Home-Office arbeiten in Summe mehr als ihre Kollegen im Betrieb.* Das trifft im Übrigen ebenso auf Frauen zu, wenn auch in geringerem Ausmaß. Das relativiert die These von einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch Home-Office. Die Doppelbelastung ist eher größer als geringer. Interessant ist jedenfalls, dass im Home-Office unabhängig vom Geschlecht die Arbeitsbereitschaft höher zu sein scheint, bei gleichzeitig größerer Arbeitszufriedenheit.* Vor diesem Hintergrund überrascht es nur wenig, dass auch auf AG-Seite die Skepsis gegenüber dem Arbeiten in den eigenen vier Wänden abnimmt.

Zusammengefasst spricht also vieles dafür, dass wir nicht bloß mit einem vorübergehenden, krisenbedingten Phänomen konfrontiert sind. Vielmehr gibt es starke Signale, dass sich das Arbeiten im Home-Office als Arbeitsform zukünftig in weitaus größerem Umfang als bisher etablieren wird.

2.
Bestehende Regelungen zu Home-Office
2.1.
Gesetz

Deshalb erscheint es bloß konsequent, dass der Bundeskanzler jüngst die Sozialpartner um Vorschläge für eine „verbesserte gesetzliche Grundlage für das Home-Office“ gebeten hat* – wobei „verbesserte gesetzliche Grundlage“, gelinde gesagt, ein Euphemismus ist. Denn eine gesetzliche Grundlage, die sich verbessern ließe, wird man vergeblich suchen. Lediglich im öffentlichen Dienstrecht gibt es Vorschriften zur Telearbeit.* Für in der Privatwirtschaft Beschäftigte hingegen enthält ausschließlich § 26 AZG im Zusammenhang mit der Verpflichtung, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, eine explizite Regelung für AN, „die ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben“. In diesem Fall genügen sogenannte „Saldenaufzeichnungen“. Dabei handelt es sich freilich in der Tat um eine Regelung, die sich verbessern ließe, dazu aber später mehr. Ansonsten findet das Arbeiten in der eigenen Wohnung noch in § 2 Abs 2 AZG Erwähnung. Die normative Aussagekraft dieser Bestimmung ist allerdings überschaubar. Demnach ist „Arbeitszeit“ iSd AZG „auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung [...] beschäftigt wird“.

Es geht also weniger um die Verbesserung einer bestehenden gesetzlichen Grundlage, sondern eher um die erstmalige Schaffung einer solchen. Dass gerade die Sozialpartner mit der Erarbeitung von Vorschlägen beauftragt wurden, ist durchaus bemerkenswert, wenn man sich das Verhältnis von Bundesregierung und Sozialpartnerschaft während der letzten Legislaturperiode vor Augen hält.* Andererseits erscheint die Einbeziehung der Sozialpartner nur logisch, wenn man bedenkt, dass derzeit eine Regulierung von „Beschäftigung in der eigenen Wohnung“ ausschließlich auf der Ebene des KollV geschieht. Tatsächlich enthält bereits eine Vielzahl an Kollektivverträgen explizite Regelungen dazu.* Diese findet man freilich weniger unter dem Begriff „Home-Office“,* als vielmehr unter jenem der „Telearbeit“. Vereinzelt stehen beide Begriffe nebeneinander.* Das bezeugt bereits eine gewisse terminologische Unsicherheit. Das deckt sich auch mit dem empirischen Befund. Im Zuge der Corona-Krise hat sich der Begriff „Home-Office“ durchgesetzt. Während des Lockdowns war es eben nur möglich, entweder im Betrieb oder von zu Hause aus zu arbeiten. Eine andere Alternative gab es zumeist nicht. In den 512 1990er-Jahren hat man hingegen vorrangig von „Telearbeit“ gesprochen. Gemeint ist freilich oftmals ein und dasselbe. Das muss aber nicht immer der Fall sein. Es scheint Unternehmen zu geben, die unterschiedliche Regelungen für das „Home- Office“ und für „Telearbeit“ haben.

Gemäß den einschlägigen Kollektivverträgen liegt „Telearbeit“ immer dann vor, „wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber regelmäßig oder vorübergehend Teile seiner Arbeitszeit an einem vorher vereinbarten Ort außerhalb der ständigen Betriebsstätte leistet.“* Diese Definition orientiert sich an jener der Rahmenvereinbarung über Telearbeit der Europäischen Sozialpartner aus dem Jahr 2002.* Telearbeit und Home-Office sind demnach zwar keine Synonyme. Denn Telearbeit muss nicht zwingend von zu Hause erbracht werden. Man kann unter Verwendung moderner Kommunikations- und Informationstechnologien auch im Zug oder in einem Caféhaus arbeiten. Man spricht dann auch von „mobilem Arbeiten“.* Tatsächlich werden aber in der Praxis Telearbeit und Home-Office in aller Regel Hand in Hand gehen, da Home-Office de facto nur noch im Wege der Telearbeit denkbar ist* und der Hauptanwendungsfall der Telearbeit wiederum jener des Arbeitens im Home-Office sein wird. Wenn also in den einschlägigen Kollektivverträgen von „Telearbeit“ die Rede ist, so werden die Kollektivvertragsparteien dabei zumeist die Arbeit in den eigenen vier Wänden, sprich „Home-Office“, vor Augen gehabt haben. Dafür sprechen auch die bestehenden materiellen Regelungen in den Kollektivverträgen, zB dass die Vergünstigungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) auch „auf im Haushalt lebende Personen des Arbeitnehmers“ analoge Anwendung finden.

2.2.
Kollektivvertrag

Wenn aber bereits eine Vielzahl an Kollektivverträgen Regelungen zu Home-Office vorsehen, so stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Bedarf nach „verbesserten gesetzlichen Grundlagen“ besteht. Ein Argument dafür könnte sein, dass es generelle, branchenübergreifende und bundesweit geltende Regelungen geben soll. Hält man sich allerdings vor Augen, dass sich nicht jede Tätigkeit in die eigenen vier Wände verlegen lässt und dass auch die konkrete Ausgestaltung der Heimarbeit stark davon abhängt, welche Dienste der AN schuldet, so fragt man sich, ob generelle Regelungen überhaupt sinnvoll, geschweige denn möglich sind. Denn selbst eine branchenspezifische Regulierung von Home-Office stellt sich in der Praxis schwierig dar, da ja letztlich die individuellen Verhältnisse ausschlaggebend sind. Das belegen die existierenden Kollektivvertragsbestimmungen zur „Telearbeit“. Diese lassen sich dem Grunde nach zweifelsfrei auf die Kompetenz des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG stützen. Die Diskussion über eine Beschränkung der Kollektivvertragsautonomie auf typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalte eines Arbeitsverhältnisses hat sich auf Grund der jüngeren Judikatur des OGH* wohl erübrigt.* Im Übrigen würde das auf Regelungen zur Telearbeit ohnehin zutreffen. Dennoch finden sich in den Kollektivverträgen nur wenige konkrete Rechte und Pflichten iSd § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG. Die Kollektivverträge geben im Wesentlichen bloß die zu regelnden Themen vor, die konkrete inhaltliche Ausgestaltung wird hingegen der Einzelvereinbarung bzw BV übertragen. Es gilt das „Prinzip der Freiwilligkeit“.*

Inhaltliche Vorgaben existieren bezüglich der Ausdehnung des DHG auf im gemeinsamen Haushalt des AN wohnende Familienangehörige,* der Qualifikation von Fahrzeiten als Arbeitszeiten* sowie des Ersatzes etwaiger Reisekosten bzw sonstigen Aufwandersatz,* der Bereitstellung der erforderlichen EDV- und kommunikationstechnischen Arbeitsmittel und allenfalls Kostenersatz bei Verwendung privater Arbeitsmittel,* der Sicherstellung des weiteren Kontakts mit dem Betrieb bzw dem BR* sowie der Möglichkeiten und Grenzen der vorzeitigen Beendigung einer einmal getroffenen Telearbeitsvereinbarung.* Bezüglich der Arbeitszeit findet sich in den Kollektivverträgen zumeist bloß der Hinweis, dass die allgemeinen Arbeitszeitbestimmungen des KollV auch für die Telearbeit gelten, eine Aufteilung der Arbeitszeit auf die Betriebsstätte und den außerbetrieblichen Arbeitsplatz zu erfolgen habe und Überstundenleistungen einer entsprechenden Anordnung bedürfen.*

In der Praxis ist das Thema Bereitstellung von Arbeitsmitteln bzw Kostenersatz bei Verwendung eigener Arbeitsmittel besonders relevant. Klare Regelungen wären hier für alle Beteiligten zweifelsfrei sinnvoll. Dennoch beschränken sich die Kollektivverträge idR auf die generelle Aussage, dass wenn keine Arbeitsmittel vom AG zur Verfügung gestellt werden, ein Anspruch auf Kostenersatz zusteht und dieser auch in pauschalierter Form ausbezahlt werden kann. Beides wäre aber auch ohne kollektivvertragliche Klarstellung in Anbetracht der Rsp zu § 1014 ABGB dem Grunde nach unstrittig.* Allerdings ist § 1014 ABGB eine bloß dispositive Norm. Die Anordnung des KollV hindert demnach primär daran, den Kostenersatz 513 gänzlich abzubedingen. Das wäre aber wohl ohnehin sittenwidrig.* Einen echten Mehrwert hätte es, wenn die Kollektivvertragsparteien den Kostenersatz auch inhaltlich regeln würden, zB die Frage, ob und in welchem Umfang bestehende Infrastruktur (zB Internet- und Telefonanschluss) angerechnet werden darf. Hier könnte auch eine gesetzliche Regelung eine Lücke schließen. Ganz generell stellt sich freilich die Frage, ob der Kostenersatz tatsächlich eine gleichberechtigte Alternative zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den AG sein soll. Die Entscheidung hat derzeit unmittelbare Auswirkungen auf den AN-Schutz.* Ein gewisses – wohl in der Praxis zu wenig beachtetes – Korrektiv bildet das Datenschutzrecht.* Denn der Einsatz eigener Arbeitsmittel des AN unter allfälliger Leistung eines Kostenersatzes entbindet den AG nicht von den allgemeinen und speziellen Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wie zB jener gem Art 32 die Datensicherheit zu gewährleisten.*

Eine vergleichbare praktische Bedeutung hat wohl auch die in manchen Kollektivverträgen anzutreffende Anordnung, dass die Haftungsvergünstigungen des DHG auch für Familienangehörige gelten. Diesbezüglich wurde bereits die Ansicht vertreten, dass diese Regelung „atypisch“ und deshalb nicht von der Regelungsermächtigung des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG erfasst sei.* Dem kann nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn man die Regelungskompetenz der Kollektivvertragsparteien auf typische Regelungsinhalte beschränken wollte, was der OGH – wie gesagt – nicht mehr zu tun scheint, so muss sich die „Typizität“ doch auf das Schutzbedürfnis des AN beziehen. MaW: Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien endet dort, wo kein spezielles Bedürfnis nach einer verbindlichen Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen mehr besteht.* Dass aber bei Teleheimarbeit ein Bedürfnis besteht, die Haftungsvergünstigungen des DHG auch auf Familienangehörige auszuweiten, ist auf Grund der Verschränkung von Arbeit und Familie im Home-Office unzweifelhaft. Auch das könnte gesetzlich explizit klargestellt werden. Diese große Zurückhaltung der Kollektivvertragsparteien, Telearbeit materiell zu regeln und normative Vorgaben zu machen, ist Ausdruck eines konkreten regulatorischen Zugangs: Da Home-Office von den individuellen Verhältnissen abhängt, soll es auch vorrangig auf individueller Ebene geregelt werden.

2.3.
Betriebsvereinbarung

Eine gewisse Vereinheitlichung soll allenfalls für den konkreten Betrieb durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen vorgenommen werden. Entsprechende kollektivvertragliche Ermächtigungen sehen fast alle Kollektivverträge vor. Die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sind allerdings nicht erzwingbar.

Gegenteiliges gilt, soweit es um die Verwendung von Betriebsmitteln in den eigenen vier Wänden geht. Hierfür ließe sich § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG fruchtbar machen, der die „zweckentsprechende Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln“ zum Gegenstand hat. Dass die Benützung der Betriebsmittel auch „im Betrieb“ stattzufinden hat, ist der Z 6 nicht zu entnehmen. Das ließe sich allenfalls daraus ableiten, dass die Betriebsmittel in einem Atemzug mit den Betriebseinrichtungen genannt werden und letztere sich denklogisch im Betrieb befinden. Der Normzweck der Z 6 spricht aber gegen ein derart restriktives Verständnis. Denn als Eigentümer oder zumindest Verfügungsberechtigter über die Betriebsmittel kann der AG direkt Einfluss auf den AN und seine Arbeitsweise nehmen und zwar unabhängig davon, wo sich die Betriebsmittel befinden. Dieser Einflussnahme Grenzen zu setzen, ist Zweck einer BV nach der Z 6.* Allerdings kann auf Grundlage der Z 6 bloß die „Benützung“ der Betriebsmittel geregelt werden, nicht hingegen ihre Bereitstellung. Die Anschaffung neuer mobiler Endgeräte zur Ausstattung von Home-Office-Arbeitsplätzen kann also vom BR nicht erzwungen werden. Fraglich ist ferner, ob sich auf dieser Grundlage die Verwendung eigener Arbeitsmittel des AN sowie ein etwaiger dafür gebührender Kostenersatz regeln lassen. Wortlaut und Normzweck sprechen eher dagegen.* Damit ist die praktische Bedeutung der Z 6 für das Home-Office aber gering.

Anders verhält es sich mit dem Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG. Auf dieser Grundlage lassen sich vom BR ua betriebseinheitliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erzwingen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf dieser Basis nicht auch eine Verteilung der Arbeitszeit auf das Home-Office und den Betrieb vorgenommen werden könnte. Eine solche Verpflichtung sehen im Übrigen eine Reihe von Kollektivverträgen vor. Denkbar wären bspw auch Vereinbarungen, mit denen das Arbeiten im Home-Office nur für ganze Tage oder für einen gewissen Prozentsatz der Gesamtarbeitszeit zugelassen wird.

Aspekte des Gesundheitsschutzes sowie der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung im Home-Office ließen sich wiederum auf § 97 Abs 1 Z 8 und Z 9 ArbVG stützen.

Als einzige generelle Rechtsgrundlage zur Regelung der Arbeitsbedingungen im Home-Office käme § 97 Abs 1 Z 25 ArbVG in Betracht, der Betriebsinhaber und BR zur Regelung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf ermächtigt. Dazu zählt zweifelsfrei auch die Telearbeit von zu Hause,* was spätestens seit Inkrafttreten der RL 2019/1158 außer Streit stehen 514sollte. Auf dieser Grundlage könnte wohl sogar de lege lata ein Rechtsanspruch auf Home-Office statuiert werden.* Der Abschluss einer solchen BV kann aber nicht erzwungen werden. Es handelt sich bei der Z 25 – ebenso wie bei den Z 8 und 9 – um eine bloß fakultative BV. Das „Prinzip der Freiwilligkeit“ ist demnach auch auf der Ebene der BV weitgehend verwirklicht.

Dieser Zugang der Kollektivvertragsparteien, bei Home-Office vorrangig auf Freiwilligkeit zu setzen, wird der bisherigen Praxis durchaus gerecht. Home-Office war bis dato kein allgemeines, betriebsweites Phänomen, sondern ein Instrument, um auf die individuellen Bedürfnisse einzelner MitarbeiterInnen einzugehen. Das zeigt sich wohl am deutlichsten an der Antwort auf die Grundsatzfrage, wer überhaupt von zu Hause arbeiten soll bzw darf. Die Kollektivverträge stellen unisono klar, dass Telearbeit eine entsprechende Vereinbarung zwischen AG und AN voraussetzt.*

3.
Recht auf Arbeiten im Home-Office

Für individuelle Lösungen ist die Einzelvereinbarung zweifelsfrei ein probates Instrument. Will man Home-Office jedoch breitflächig ausrollen, so stößt man damit schnell an Grenzen. Denn ob es zum Abschluss einer Home-Office-Vereinbarung kommt, hängt letztlich von der individuellen Verhandlungsposition ab. Nicht jeder, vor allem aber nicht jede, hat deshalb Zugang zum Home-Office. Aus diesem Grund wurde zuletzt vermehrt die Idee eines „Rechts auf Home-Office“ ventiliert. Motor dafür sind Bestrebungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Auf EU-Ebene konnte man sich freilich nicht zu einem durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Telearbeit durchringen. In Art 9 der RL 2019/1158 ist zwar von einem Anspruch auf Beantragung flexibler Arbeitsbedingungen, einschließlich Telearbeit, die Rede. Dieser Antrag kann aber vom AG abgelehnt werden. Es besteht lediglich die Verpflichtung, die Ablehnung zu begründen. In der BRD will zumindest die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) weitergehen und eine konkrete Initiative zur gesetzlichen Verankerung eines „Rechts auf Home-Office“ setzen.* Eine Vorreiterrolle nehmen diesbezüglich die Niederlande ein. Die Pandemie hat diese Diskussion einmal mehr angefacht. In der BRD wird allerdings die unternehmerische Freiheit dagegen in Stellung gebracht.* Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie rechtfertigt aber den Eingriff wohl allemal. Andernfalls müsste man bspw auch den Anspruch auf Elternteilzeit gem § 15h MSchG für verfassungswidrig erklären. Auf diese Idee ist, soweit ersichtlich, aus nachvollziehbaren Gründen aber noch niemand gekommen.

Ob ein „Recht auf Home-Office“ tatsächlich die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert, steht freilich auf einem anderen Blatt. Die derzeitige Studienlage spricht zwar eher dafür, offenbart aber gleichzeitig genderspezifische Unterschiede, die eher noch verfestigt als nivelliert werden. Das kann eigentlich nicht iSe modernen Familienpolitik sein. Man müsste daher wohl jedenfalls prüfen, ob man hier mit flankierenden Maßnahmen gegensteuern kann. Sollte das nicht der Fall sein, so spricht das stark gegen einen Rechtsanspruch auf Arbeiten von zu Hause. Hinzu kommt, dass ein „Recht auf Home-Office“ faktischen Beschränkungen unterliegt. Nicht jeder hat die räumlichen Gegebenheiten, es in Anspruch zu nehmen. Auch diesbezüglich könnten also bestehende Ungleichheiten verstärkt werden. Dennoch ist damit zu rechnen, dass die Anzahl der abhängig Beschäftigten, die ganz oder zumindest zeitweise im Home-Office arbeiten, steigen wird. Das ist ja wohl letztlich auch der Zweck eines solchen Rechtsanspruchs.

Man sollte sich jedoch im Klaren sein, dass eine breitflächige Ausrollung von Home-Office das Potential hat, das geltende Betriebsverfassungsrecht faktisch aus den Angeln zu heben. Zwar wird ein Recht auf Home-Office kaum dazu führen, dass es in Zukunft nur mehr virtuelle und keine physischen Betriebe mehr geben wird. Solange ein Home-Office organisatorisch einem Betrieb iSd § 34 ArbVG zugeordnet werden kann, gilt das Betriebsverfassungsrecht dort genauso.* Auch ist anerkannt, dass MitarbeiterInnen, die von zu Hause aus arbeiten, AN iSd § 36 ArbVG sind.* § 36 Abs 1 ArbVG verlangt lediglich eine Beschäftigung „im Rahmen eines Betriebes“, nicht eine „Beschäftigung im Betrieb“. Dh, dass MitarbeiterInnen im Home-Office sowohl aktiv als auch passiv zum BR wahlberechtigt sind,* sie vom BR vertreten werden und auch vom BR abgeschlossene Betriebsvereinbarungen für sie gelten.* Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die Belegschaft überhaupt organisiert bzw organisieren kann. Die Einberufung von Betriebsversammlungen und die Abhaltung von Wahlen ist zweifelsfrei leichter an einem Betriebsstandort durchzuführen, an dem alle MitarbeiterInnen ständig anwesend sind. Bei dislozierten Arbeitsplätzen ist der Organisationsaufwand ungleich größer und die MitarbeiterInnen im Home-Office müssen ungleich stärker motiviert werden, sich zu engagieren und einzubringen.* Ob die derzeit bestehenden Regelungen des ArbVG diesen Herausforderungen gewachsen sind, darf mit guten Gründen bezweifelt werden; so ist bspw nicht klar, ob Betriebsversammlungen per Videokonferenz abgehalten werden können. Vieles spricht dagegen.* Im Zuge der Einführung eines „Rechts auf Home-Office“ müsste daher wohl auch an den entsprechenden Stellschrauben im Betriebsverfassungsrecht gedreht werden, will man 515 die betriebliche Interessenvertretung in ihrer jetzigen Form auch in Zukunft sicherstellen.

4.
Pflicht zur Arbeit im Home-Office

Allerdings liegt der Fokus, zumindest in Österreich, inzwischen weniger auf einem „Recht auf Home-Office“ als vielmehr auf der Frage nach einer entsprechenden Pflicht des AN auf Anweisung des AG, die versprochenen Dienste von zu Hause aus zu erbringen. Auslöser waren die verordneten Betretungsverbote, die dazu geführt haben, dass eine Aufrechterhaltung des Betriebs in vielen Branchen nur noch im Wege von Home-Office möglich war. Zwar ist es in den meisten Fällen ohnehin zu (konkludenten) idR wohl zeitlich befristeten Home-Office-Vereinbarungen gekommen, dennoch wurde zuletzt vermehrt die Frage aufgeworfen, ob es einer solchen Vereinbarung überhaupt bedurft hätte, oder ob nicht viel eher der AG – zumindest während der Pandemie – den AN per Weisung dazu verpflichten kann, von zu Hause aus zu arbeiten, und zwar unabhängig davon, welche Vereinbarung im Einzelfall bezüglich des Arbeitsortes getroffen wurde.*

4.1.
Maßgeblichkeit des vereinbarten Arbeitsorts

Hält man sich vor Augen, dass mittels Weisung lediglich der vereinbarte Vertragsinhalt konkretisiert werden kann, so erscheint diese Auffassung doch einigermaßen begründungsbedürftig. Denn anders als in der BRD kann der Dienstort, sollte eine explizite Vereinbarung dazu nicht getroffen worden sein, nicht vom AG nach billigem Ermessen bestimmt werden.* Entscheidend ist vielmehr, was die Parteien vereinbart haben, oder – iSe ergänzenden Vertragsauslegung – vereinbart hätten. Auch wenn der OGH letzterem sogar das stärkere Gewicht beimisst und selbst bei expliziten Vereinbarungen annimmt, dass der Dienstort nicht abschließend bestimmt ist,* so scheint doch weitgehend Übereinstimmung darin zu bestehen, dass die Grenze dessen, was als mitvereinbart angesehen werden kann, dort erreicht ist, wo es um die eigene Wohnung des AN geht.* In der Regel kann nicht davon ausgegangen werden, dass der AN dem AG seine Wohnung als Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wollte. Dagegen spricht der besondere Schutz, den das Privat- und Familienleben* sowie das Hausrecht* des AN genießt. Deshalb ist auch die Weisung des AG, von zu Hause aus zu arbeiten, in keiner Weise mit der Weisung vergleichbar, den Dienst in einer anderen Filiale aufzunehmen. Folglich geht auch die Schlussfolgerung, wenn letzteres zumutbar sein kann, dann müsse erst recht die Versetzung ins Home-Office – auf Grund der damit verbundenen Zeitersparnis – zumutbar sein,* von einer falschen Prämisse aus.

Das gilt wohl auch während der Gesundheitskrise. Die bloße Sorge vor einer möglichen Infektion am Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz selbst reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass sich ein AN des Schutzes seines Privat- und Familienlebens begeben wollte; ebenso wenig kann der AN deshalb einseitig für sich das Recht in Anspruch nehmen, bis auf weiteres von zu Hause aus zu arbeiten. Dafür spricht zum einen, dass die Berufsausübung von Beginn an von den drastischen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus ausgenommen war.* Zum anderen war der Entgeltanspruch des AN selbst während des Lockdowns über § 1155 ABGB gesichert.* Dh, der Gesetz- bzw Verordnungsgeber hat bewusst davon Abstand genommen, in bestehende Vertragsbeziehungen einzugreifen und dem AG ein Recht einzuräumen, Home-Office einseitig anzuordnen. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man nun auf interpretativem Weg zu diesem Ergebnis kommen. Mangels gesetzlicher Grundlage überzeugt es daher auch nur wenig, zwischen krisenbedingtem „Home-Office-Light“ und „normalem Home-Office“ zu differenzieren.*

4.2.
Notarbeitspflicht

Deshalb wurde zuletzt die Rechtsgrundlage für dieses Weisungsrecht des AG auch nicht im Arbeitsvertrag selbst, sondern in einer sogenannten „Notarbeitspflicht“ respektive „Treuepflicht“ des AN gesehen.* Tatsächlich sieht § 20 AZG vor, dass in außergewöhnlichen Fällen unter bestimmten, sehr eng gefassten Voraussetzungen eine Ausdehnung der Arbeitszeit zulässig ist, soweit andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Richtig ist auch, dass die Wertungen des § 20 AZG über die Arbeitszeit hinaus, auf den Dienstort sowie die vereinbarte Tätigkeit übertragbar erscheinen. Klar ist aber, dass selbst in Ausnahmefällen die Arbeitspflicht des AN nicht völlig losgelöst von den Voraussetzungen des § 20 AZG neu definiert werden kann.* Das vermag selbst der Verweis auf die sogenannte „Treuepflicht“ nicht zu leisten. MaW: Eine einseitige Ausdehnung des Vertragsinhalts nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher oder örtlicher Hinsicht ist nur innerhalb enger Grenzen in Ermangelung zumutbarer Alternativen denkbar. Das bringen die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 20 AZG klar zum Ausdruck. Die „Notarbeitspflicht“ ist offenkundig als ein Instrument der kurzfristigen, spontanen Gefahren- oder Schadensabwehr konzipiert. 516

Der Lockdown zog sich jedoch über mehrere Wochen und Monate hinweg. In vielen Betrieben wird noch heute Home-Office praktiziert. Von einer kurzfristigen, spontanen Maßnahme der Schadensabwehr kann also nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Notarbeitspflicht im Home- Office waren und sind demnach nicht gegeben.* Dieser Ansicht war offenkundig auch der Verordnungsgeber. Zwar sollte die „berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte (sprich von zu Hause) erfolgen“, freilich nur, „sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden“.* Daraus lässt sich ableiten, dass der Verordnungsgeber offenkundig von der Prämisse ausging, dass selbst während des Lockdowns Arbeiten im Home-Office einer entsprechenden Vereinbarung bedurfte und nicht einseitig vom AG angeordnet werden konnte.

4.3.
Home-Office versus Freistellung

Dieses Ergebnis wird durch die – ebenfalls während der Covid-19-Krise neu eingefügte* und deshalb bloß befristet geltende – Regelung des § 735 ASVG weiter untermauert. § 735 ASVG sieht einen speziellen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts für die sogenannte „Covid-19-Risikogruppe“ vor. Zu dieser zählen jene Personen, die auf Grund bestimmter Vorerkrankungen im Fall einer Infektion einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Gem § 735 Abs 3 Z 1 ASVG besteht dieser Freistellungsanspruch jedoch dann nicht, wenn die „betroffene Person die Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice)“ kann. MaW: Ist es dem betreffenden AN zumutbar, die versprochenen Dienste weiterhin von zu Hause aus zu erbringen, so besteht kein Anspruch auf Freistellung. Oder anders ausgedrückt: Im Anwendungsbereich des § 735 ASVG geht (zumutbare) Heimarbeit dem Freistellungsanspruch vor.

Ähnliches sieht § 1155 Abs 1 ABGB für den Fall des Unterbleibens der Dienstleistung aus Umständen, die auf Seiten des AG liegen, vor. Auf den Entgeltfortzahlungsanspruch muss sich der AN anrechnen lassen, was er anderweitig verdient, sich erspart oder zu verdienen absichtlich verabsäumt hat. Letzterer Tatbestand ist als gebotene Reaktion auf ein vorwerfbares Versäumnis des AN konzipiert. Dieses Versäumnis wiederum besteht offenkundig darin, nicht alle Kräfte angespannt und alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um den Verdienst entgang zu kompensieren. Die Anrechnungsregel des § 1155 ABGB folgt maW dem sogenannten „Anspannungsgrundsatz“. Nichts anderes gilt für die Home-Office-Bestimmung des § 735 Abs 3 Z 1 ASVG. Hält man sich dies vor Augen, so ließe sich diese Logik auch im gegebenen Zusammenhang fruchtbar machen. Spätestens aus der Anrechnungsregel des § 1155 zweiter Satz könnte sich also eine „Home-Office-Pflicht“ ergeben. Tatsächlich hat ja der Gesetzgeber spätestens mit BGBl I 2020/16BGBl I 2020/16klargestellt, dass das verordnete Betretungsverbot als Umstand auf Seiten des AG iSd § 1155 ABGB gilt.*

Unstrittig ist jedoch, dass die Einhaltung dieses „Anspannungsgrundsatzes“ dem AN zumutbar sein muss. Es geht also letztlich auch hier um die Frage, ob Arbeiten im Home-Office eine zumutbare Alternative zur Entgeltfortzahlung gem § 1155 ABGB darstellt. Die Antwort darauf gibt wiederum § 735 ASVG. Unabhängig davon, ob es sich nun bei § 735 Abs 3 Z 1 ASVG um eine echte Rechtspflicht oder um eine bloße Obliegenheit handelt; klar ist, dass nur die besonders vulnerable Personengruppe, die am Arbeitsplatz einem speziellen Risiko ausgesetzt ist, auf das Home-Office, soweit zumutbar, verwiesen werden kann. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass in allen anderen Fällen die Anordnung von Home-Office keine Alternative zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung darstellt. Andernfalls hätte es der Spezialregelung des § 735 ASVG nicht bedurft. Und tatsächlich gibt es auch einen guten Grund für diese Differenzierung. Die Spezialnorm des § 735 ASVG unterscheidet sich insofern von der Konzeption der sonstigen Freistellungsansprüche, als der Umstand, der zum Unterbleiben der Dienstleistung führt, zum einen auf Seiten des AN liegt, nämlich in seiner Krankengeschichte, zum anderen jedoch in gar keinem manifesten Ereignis besteht, sondern in einem bloßen Risiko. Dennoch hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, einen Freistellungsanspruch zu gewähren und dem AG zumindest teilweise das Entgeltrisiko aufzubürden. Es ist daher durchaus konsequent, wenn der Gesetzgeber deshalb auch strenge Maßstäbe an den Anspannungsgrundsatz anlegt. Das heißt freilich, dass eine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, von zu Hause aus zu arbeiten, in den Fällen des § 1155 ABGB oder § 8 AngG bzw § 1154b ABGB nicht besteht. Die gegenteilige Ansicht wäre nicht nur grundrechtlichen Bedenken ausgesetzt, sie würde tatsächlich in weiten Teilen zu einer Aushöhlung der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsansprüche führen.

4.4.
Home-Office als Vertragsgegenstand

Zumindest in Bezug auf § 1155 ABGB gilt es allerdings zu bedenken, dass es sich hierbei um eine dispositive Norm handelt, die zwar nicht gänzlich abbedungen, aber modifiziert werden kann. Eine solche Modifikation könnte eine Vereinbarung bewirken, mit der sich der AG das Recht vorbehält, den AN bei Bedarf ins Home-Office zu versetzen oder mit der die eigene Wohnung des AN überhaupt als alternativer Arbeitsplatz im Vertrag festgelegt wird. Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft solche „Home-Office-Vereinbarungen“ zum Standardrepertoire vorformulierter Arbeitsverträge gehören werden, um die eben geführte Diskussion gar nicht erst aufkeimen zu lassen. Tatsächlich wird man aber zwischen bloßen „Versetzungsklauseln“ und echten „Home-Office-Vereinbarungen“ differenzieren müssen.517

4.4.1.
Versetzungsklausel

Versetzungsklauseln sollen sicherstellen, dass der AG sein Personal flexibel einsetzen kann. Ihr Zweck besteht darin, die vertragliche Grundlage für eine entsprechende Versetzung vorzunehmen. Das ändert allerdings nichts daran, dass Versetzungen, selbst wenn sie vom Arbeitsvertrag gedeckt sind, gem § 101 ArbVG zumindest ein Informationsrecht, allenfalls sogar ein echtes Mitbestimmungsrecht des BR auslösen.* Ersteres gilt, wenn die Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dauerhaft, dh für voraussichtlich länger als 13 Wochen, erfolgt. Letzteres setzt zusätzlich voraus, dass mit der Versetzung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Wenn durch die Versetzung ins Home-Office keine Zulagen wegfallen, stellt sich allenfalls die Frage, ob eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen damit einhergeht. Dagegen könnte sprechen, dass sich der AN den Anfahrtsweg erspart und somit mehr an Freizeit gewinnt. Dagegen ließe sich hingegen einwenden, dass der AN keinen Zugang mehr zu betrieblichen Einrichtungen, wie Kantine etc, hat und aus dem sozialen Gefüge des Betriebs ausgeschlossen ist. Schwerer wiegt aber, dass die Versetzung Persönlichkeitsrechte des AN in Gestalt seines Privat- und Familienlebens berührt. Daran ändert auch die Zustimmung des AN nichts, andernfalls direktoriale Versetzungen nie mitbestimmungspflichtig wären. Es spricht demnach mehr dafür, von einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen auszugehen. Dauerhafte Versetzungen ins Home-Office bedürfen also zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des BR. Damit kommt dem BR das Recht zu, Home-Office selbst gegen den Willen des AN zu verhindern. Hält man sich die möglichen Auswirkungen dislozierter Arbeitsplätze auf die Organisationsfähigkeit der Belegschaft vor Augen, so erscheint diese starke Rechtsposition des BR iSd Wahrung einer effektiven Interessenvertretung durchaus gerechtfertigt, zumal ja auch die Möglichkeit besteht, die Zustimmung des BR gerichtlich zu ersetzen.

Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht aber, wie gesagt, nur in Bezug auf dauerhafte Versetzungen. Eine Versetzung ins Home-Office für einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen ist hingegen mitbestimmungsfrei. Home-Office-Versetzungsklauseln könnten folglich gerade dafür genutzt werden, eine Aufrechterhaltung des Betriebs bei kurzfristigen, vorübergehenden Betriebsstörungen sicherzustellen, die ansonsten zu einem Unterbleiben der Dienstleistung und zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch gem § 1155 ABGB führen würden. MaW: An die Stelle des Entgeltfortzahlungsanspruches gem § 1155 ABGB tritt nunmehr die vereinbarte Verpflichtung, von zu Hause aus zu arbeiten.

Allerdings ist anerkannt, dass, auch wenn § 1155 ABGB bloß dispositive Wirkung hat, abweichende Vereinbarungen am Maßstab des § 879 ABGB zu messen sind. Wird eine Home-Office-Klausel einzig und allein zu dem Zweck vereinbart, der Entgeltfortzahlungspflicht durch Anordnung von Telearbeit zu entgehen, ohne dass daraus auch dem AN ein Vorteil erwächst, in dem er seinerseits das Home-Office nutzen kann, um zB familiären Verpflichtungen besser nachkommen zu können, so kann dies zu einem krassen Ungleichgewicht zwischen den geförderten Interessen des AG und den beeinträchtigten Interessen des AN führen. Letzteres bewirkt nach der stRsp des OGH die Sittenwidrigkeit einer Vertragsklausel.* Bei bloßen „Versetzungsklauseln“, die ausschließlich dem AG ein entsprechendes Recht einräumen, wird man das regelmäßig annehmen können.

4.4.2.
Echte Home-Office-Vereinbarung

Differenziert stellt sich hingegen die Rechtslage bei echten Home-Office-Vereinbarungen dar. Nimmt der AN das Home-Office im eigenen Interesse tatsächlich in Anspruch, so ist davon auszugehen, dass die getroffene Vereinbarung den Interessen beider Parteien entspricht und damit rechtswirksam ist. In diesem Fall ist klargestellt, dass es sich bei der eigenen Wohnung an sich um einen zumutbaren Dienstort handelt und somit Arbeiten im Home-Office als „angemessene Dienste“ iSd § 1153 ABGB zu qualifizieren sind. In welchem Ausmaß das gilt, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Der Anspannungsgrundsatz der Anrechnungsregel des § 1155 ABGB könnte aber für eine Verpflichtung bzw Obliegenheit des AN sprechen, anstelle der Freistellung die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, zu nutzen. Freilich muss aber selbst dann der Beweis möglich sein, dass eine Dienstleistungserbringung in den eigenen vier Wänden über die ursprünglich getroffene Vereinbarung hinaus nicht zumutbar ist. Dabei werden neben der Dauer der angeordneten Telearbeit vor allem die räumlichen Verhältnisse des AN sowie die Vereinbarkeit mit familiären Betreuungspflichten zu berücksichtigen sein.

5.
Ausblick: Braucht es eigene Regeln für das Home-Office?

Eine viel grundsätzlichere Frage als jene, ob es ein Recht oder eine Verpflichtung geben soll, im Home-Office zu arbeiten, soll abschließend noch behandelt werden: Bedarf das Arbeiten in den eigenen vier Wänden eigener, spezieller Regeln oder sollte dieses besser in den existierenden Rechtsrahmen zur Regulierung abhängiger Arbeit eingebettet sein? Letztlich geht es also um den Problemkreis, ob das geltende Arbeitsrecht noch adäquate Antworten auf die Herausforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt gibt. Die Aufforderung, „verbesserte, gesetzliche Grundlagen für das Home-Office“ vorzuschlagen, sagt dazu zwar noch nichts aus, zuweilen wird jedoch die Ansicht vertreten, das geltende Arbeitsrecht sei überfrachtet, stamme aus einer anderen Zeit und werde den 518 Herausforderungen einer digitalisierten Moderne nicht mehr gerecht.

Bisher hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ein Sonderarbeitsrecht für spezielle Arbeitsformen zu schaffen. Neue Entwicklungen, wie der zunehmende Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung, wurden im Rahmen des bestehenden Systems punktuellen Regelungen, wie zB § 96a ArbVG, zugeführt. Die maßgebliche Trennlinie verläuft derzeit noch zwischen unselbständiger und selbständiger Arbeit. Dieser Logik ist grundsätzlich auch das HeimarbeitsG verpflichtet, auch wenn es eine Sonderstellung einnimmt. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass es für Arbeit im Home-Office bis dato keine speziellen, gesetzlichen Regelungen gibt.

5.1.
Kontrolle und Arbeitszeitrecht

Eine Ausnahme stellt hier § 26 Abs 3 AZG dar. Für AN, „die ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen“. Dh, es sind keine detaillierten Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, die konkrete Auskunft über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen geben, sondern lediglich der Saldo der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten pro Tag zu dokumentieren. Begründet wird diese administrative Erleichterung durch die fehlenden faktischen Kontrollmöglichkeiten des AG, die korrekte Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen im Home-Office sicherzustellen.* Ob § 26 Abs 3 AZG freilich den europäischen Vorgaben entspricht, steht auf einem anderen Blatt. Der EuGH hat jüngst klargestellt, dass sich aus dem Grundrecht auf Begrenzung der Arbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten gem Art 31 Abs 2 EGRC, das durch die ArbeitszeitRL 2003/88/EG konkretisiert wird, eine Verpflichtung des AG ergibt, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, „mit dem die von einem jeden AN geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Ziel dieses Kontrollsystems ist die „tatsächliche Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten“ sicherzustellen.* Mit bloßen Saldenaufzeichnungen lässt sich insb die Einhaltung der Ruhezeiten jedoch nur schwer garantieren. Deshalb wurden zuletzt unionsrechtliche Bedenken gegenüber § 26 Abs 3 AZG geäußert.* Fraglich ist allerdings, ob diese Aussagen des EuGH auch für Arbeitsleistungen im Home-Office gelten. Im konkreten Fall ging es um ein „reguläres“ Arbeitsverhältnis. Die mangelnden faktischen Kontrollmöglichkeiten könnten gegen die Übertragbarkeit auf das Home-Office sprechen. Dass bei überwiegender Tätigkeit im Home-Office nach österreichischem Recht nur Saldenaufzeichnungen zu führen sind, indiziert darüber hinaus, dass der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass hier gar kein vergleichbarer Bedarf nach Sicherstellung der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten besteht. Das kann wohl nur auf die Annahme zurückzuführen sein, dass in den eigenen vier Wänden ohnehin vermehrt Erholungsmöglichkeiten bestehen und gleichsam automatisch damit zu rechnen ist, dass es zu Unterbrechungen der Arbeitszeit durch private Tätigkeiten – und damit im rechtlichen Sinn durch Freizeit – kommt. Zu einer tatsächlichen Verkürzung der Mindestruhezeiten hat sich der Gesetzgeber bis dato freilich nicht durchringen können, was zu einem Paradoxon führt: Die Mindestruhezeiten sind zwar nicht zu dokumentieren, ihre Einhaltung ist aber vom AG dennoch sicherzustellen.* Wie Letzteres ohne Ersterem gehen soll, bleibt im Dunkeln.

Vor diesem Hintergrund ist es fast schon logisch, dass zuletzt über die Möglichkeit der Verkürzung der Ruhezeiten bei Tätigkeiten im Home-Office de lege ferenda laut nachgedacht wurde.* § 12 Abs 2a AZG sieht diese Option unter bestimmten Voraussetzungen für AN mit geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe vor. Eine flexiblere Handhabung der Ruhezeiten könnte auch im Interesse der AN sein, da sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtert. Derzeit zwingt das sich aus der Notwendigkeit einer zusammenhängenden Ruhezeit von elf Stunden ergebende Zeitkorsett viele AN dazu, entweder beim Beruf oder bei der Familie Abstriche zu machen. Die gewonnene Zeitsouveränität ist aber nur eine vordergründige. Sie geht zu Lasten des „Feierabends“. Die Doppelbelastung, gerade für Frauen, könnte damit im Ergebnis sogar steigen. Das ist nicht nur gesellschaftspolitisch, sondern auch rechtlich von Relevanz. Denn selbst, wenn die Möglichkeit einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit bei Arbeiten im Home-Office eine politische Mehrheit fände, so müsste eine solche Regelung dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insb mit Art 31 Abs 2 EGRC iVm Art 3 RL 2003/88/EG, geprüft werden. Zwar erlaubt die Arbeitszeit-RL den Mitgliedstaaten, von der Garantie einer täglichen Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum abzuweichen, dafür müssen aber die Voraussetzungen des Art 17 RL 2003/88/EG erfüllt sein.* Eine explizite Ausnahme, wie für den Fremdenverkehr, unter den das Gast-, Schankund Beherbergungsgewerbe iSd § 12 Abs 2a AZG subsumiert werden kann,* existiert für Arbeiten im Home-Office nicht. In Betracht käme eigentlich nur, dass es sich iSd Art 17 Abs 1 RL 2003/88/ EG um AN handelt, deren Arbeitszeit „wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“. Das „besondere Merkmal der ausgeübten519Tätigkeit“ wäre im vorliegenden Kontext, dass die Dienstleistung in der eigenen Wohnung des AN stattfindet. Daraus resultiert aber weder ein Recht des AN, Dauer und Lage der Arbeitszeit frei einzuteilen*, noch stimmt es, dass die Arbeitszeit im Home-Office nicht gemessen wird. Gem § 26 AZG ist sie zu messen, wenn auch nach vereinfachten Regeln. Man müsste daher wohl in einem ersten Schritt das Arbeiten im Home-Office zur Gänze von der Aufzeichnungspflicht freistellen, um den Kriterien des Art 17 zu entsprechen. Ob das aber wirklich gewünscht ist, erscheint fraglich. Ferner würde es zu Problemen führen, wenn es um AN geht, die nur einen Teil der Woche von zu Hause arbeiten und ansonsten regulär im Betrieb beschäftigt sind. Hinzu kommt, dass die Annahme, Arbeiten in den eigenen vier Wänden böte mehr Erholungsmöglichkeiten und rechtfertige somit eine Verkürzung der Ruhezeiten, wie bereits festgehalten wurde, fragwürdig erscheint. Die Vermischung von Arbeit und Privatem hat aber noch eine weitere Kehrseite: Eine klare Trennung zwischen Arbeitszeit und Freizeit ist für viele AN im Home-Office oftmals nicht gegeben, da man auf Grund der modernen Kommunikationstechnologien ständig verfügbar und erreichbar ist.* Es würde also nicht überraschen, wenn der EuGH gerade hier die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten als besonders wichtig erachten würde.

Das Beispiel der Arbeitszeit zeigt deutlich, dass in Wirklichkeit Art, Umfang und Intensität der Kontrolle die neuralgischen Punkte sind, sobald es um Arbeitsleistungen geht, die nicht im Betrieb und damit unter der unmittelbaren Aufsicht des AG, sondern zu Hause erbracht werden.* Die Bandbreite des Möglichen geht von einem vollständigen Fehlen jeglicher Kontrolle bis hin zu einer lückenlosen Erfassung des AN im Home-Office. Dass moderne Kommunikations- und Informationstechnologien Letzteres möglich machen, steht außer Frage. Tatsächlich führen neue Technologien nach den bisherigen Erfahrungen tendenziell eher zu einem „Mehr“ an Kontrolle als zu einem „Weniger“. Das gilt gerade auch für das Arbeiten im Home-Office. Dass die betreffenden MitarbeiterInnen nicht mehr unter der unmittelbaren Aufsicht ihres Vorgesetzten stehen, führt regelmäßig dazu, dass Mechanismen zur Leistungskontrolle eingeführt werden. Das öffentliche Recht verpflichtet sogar explizit dazu: Gem § 36a Abs 1 Z 2 BDG 1979 bzw § 5c Abs 1 Z 2 VBG 1948 ist die Verrichtung dienstlicher Aufgaben in der eigenen Wohnung nur dann zulässig, wenn „die Erreichung des vom Beamten [bzw Vertragsbediensteten] zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann“.

5.2.
Kontrolle und ArbeitnehmerInnenschutz

Vor diesem Hintergrund ist es bemerkenswert, wenn gerade bei Arbeiten im Home-Office die fehlenden Kontrollmöglichkeiten des AG dafür ins Treffen geführt werden, um eine Deregulierung bestehender Vorschriften oder gar gänzliche Ausnahmen zu rechtfertigen. So wird verbreitet die Ansicht vertreten, Arbeiten in den eigenen vier Wänden sei vom Anwendungsbereich des ASchG ausgenommen.* Begründet wird dies mit der Einführung spezieller Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte.* Den Materialien dazu ist zu entnehmen, dass dadurch den speziellen Anforderungen der Teleheimarbeit Rechnung getragen werden sollte.* Weshalb daraus notwendigerweise der Schluss zu ziehen ist, dass Teleheimarbeit davor gar nicht vom ASchG erfasst war und nunmehr lediglich den speziellen Regelungen zur Bildschirmarbeit unterliegt, bleibt unbeantwortet. Abgesehen davon, dass den Materialien im Allgemeinen keine normative Bedeutung zukommt und die konkreten Materialien im Speziellen gar keine Aussagen zur Geltung des ASchG auf Teleheimarbeit machen, ist der Wortlaut des ASchG selbst eindeutig: Das ASchG findet auch auf sogenannte „auswärtige Arbeitsstellen“ Anwendung. Darunter sind gem § 2 Abs 3 ASchG „alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden“, zu verstehen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Home-Office keine auswärtige Arbeitsstelle iSd § 2 Abs 3 ASchG sein sollte.* Richtig ist lediglich, dass es sich um keine „Arbeitsstätte“ handelt. Die für „Arbeitsstätten und Baustellen“ geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des ASchG sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen gelten also für das Home-Office nicht. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnittes, wie zB die Pflicht zur Evaluierung gem § 4, zur Information gem § 12 oder zur Unterweisung gem § 14 ASchG nicht zur Anwendung kommen sollten.*

Hier verfängt auch das Argument nicht, dem AG bzw dem Arbeitsinspektorat fehle es an faktischen Möglichkeiten, die Einhaltung der AN-Schutzbestimmungen im Home-Office sicherzustellen und zu kontrollieren.* Tatsächlich lässt sich die Einhaltung der Evaluierungs-, Informations- und Anweisungspflicht viel einfacher kontrollieren als 520 die ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes selbst. Die Kontrolle besteht hier idR in der bloßen Durchsicht der vorgelegten Unterlagen, in denen die einzelnen Maßnahmen dokumentiert wurden, während die ergonomische Ausgestaltung eines auswärtigen Bildschirmarbeitsplatzes letztlich im Wege eines Lokalaugenscheins kontrolliert werden muss. Dennoch hat der Gesetzgeber den AG gem § 67 Abs 6 ASchG zur ergonomischen Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte verpflichtet, sobald er die dafür „erforderlichen Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt“. Bereits diese Verpflichtung dem Grunde nach spricht dafür, dass die ebenfalls bereits vertretene Ansicht, private Haushalte seien gänzlich vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate ausgenommen,* nicht richtig sein kann. Dagegen lässt sich ferner die weite, mit dem ASchG vergleichbare, Definition der „Arbeitsstelle“ gem § 2 Abs 3 ArbIG einwenden. Hinzu kommt, dass gem § 2 Abs 2 ArbIG HeimarbeiterInnen ausdrücklich als AN iSd ArbIG gelten und damit vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate erfasst sind. Lediglich „private Haushalte“ sind gem § 1 Abs 2 Z 6 ArbIG ausgenommen. Das meint aber offenkundig etwas anderes als die Erbringung von Dienstleistungen in einem Privathaushalt, was ja auch auf die Heimarbeit zuträfe. Entscheidend muss vielmehr sein, ob es sich beim AG um einen Privathaushalt handelt. Dafür spricht auch die Systematik des Ausnahmekatalogs des § 1 Abs 2 ArbIG. Nur in diesem Fall gilt das ArbIG – wohl auf Grund des damit verbundenen für private AG nur schwer zu stemmenden, organisatorischen bzw administrativen Aufwands – nicht. Die Erbringung von Dienstleistungen im Home-Office für einen professionellen AG unterliegt hingegen sehr wohl dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate.*

Auch vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass der 1. Abschnitt des ASchG nicht gelten soll.

6.
Fazit

Die Analyse des bestehenden Regelungsrahmens für Arbeiten im Home-Office fällt zwiespältig aus. Der bisherige Zugang, vor allem der Kollektivvertragsparteien, Telearbeit von einer Vereinbarung der Parteien abhängig zu machen, ist nachvollziehbar. Denn ob und in welchem Ausmaß AN von zu Hause arbeiten können und wollen, hängt stark von den individuellen Lebens- und Wohnverhältnissen, ebenso wie von der Branche und dem konkreten Aufgabenfeld ab. Das ist wohl auch das Hauptargument, das gegen einen Rechtsanspruch auf Arbeiten im Home-Office spricht. Hinzu kommt, dass sich damit die vermeintlich intendierte Verbesserung von Beruf und Familie, gerade für Frauen, als Bumerang erweisen könnte. Das legt zumindest die derzeitige Studienlage nahe. Letztlich gilt es aber auch zu bedenken, dass eine breitflächige Ausrollung von Teleheimarbeitsplätzen spürbare Auswirkungen auf die österreichische Betriebsverfassung haben könnte. Man müsste daher wohl im ArbVG flankierende Regelungen treffen, um den mit dislozierten Arbeitsplätzen verbundenen Herausforderungen für die Bildung und Organisation der Belegschaft Rechnung zu tragen.

Die Statuierung einer Pflicht, von zu Hause aus zu arbeiten, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Sie hätte das Potential, das bestehende Entgeltfortzahlungsrecht aus den Angeln zu heben.

Das heißt freilich nicht, dass gesetzliche Regelungen für das Home-Office nicht sinnvoll wären. Inhaltliche Regelungen zum Kostenersatz und dessen Pauschalierung bei Verwendung eigener Betriebsmittel würden mit Sicherheit eine derzeit klaffende Lücke schließen. Insb sollte der Gesetzgeber aber die Frage adressieren, ob der Kostenersatz bei Verwendung eigener Arbeitsmittel eine gleichwertige Alternative zur Bereitstellung von Betriebsmitteln durch den AG sein soll. Unklar ist ferner, ob die Haftungserleichterungen des DHG auf Familienangehörige im Home-Office ausgedehnt werden können. Derartiges sehen zwar bereits de lege lata eine Reihe von Kollektivverträgen vor. Dennoch wäre hier eine gesetzliche Klarstellung auf Grund der bestehenden – wenn wohl auch unberechtigten – rechtlichen Bedenken bezüglich einer Regelungskompetenz der Kollektivvertragsparteien sinnvoll. Eine echte Notwendigkeit wäre es darüber hinaus, die Anwendbarkeit des 1. Abschnittes des ASchG auf Arbeitsplätze im Home-Office gesetzlich klarzustellen und damit die bestehenden Zweifel an dessen Geltung auszuräumen. Die dort vorgesehenen Evaluations-, Informations- und Unterweisungspflichten sind letztlich das einzig wirklich taugliche Mittel, um den AN-Schutz in den eigenen vier Wänden sicherzustellen.

Der AN-Schutz muss aber in Bezug auf Home-Office- Arbeitsplätze überhaupt neu gedacht werden. Die ergonomische Ausgestaltung ist nur ein Aspekt. Genauso wichtig wäre es, der Kontrollproblematik die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.* Besonders dringlich erscheint es, Antworten auf die Frage zu finden, wie das Kontrollinteresse des AG mit dem Schutz der Privatsphäre des AN 521 austariert werden kann. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG und § 10 AVRAG eine rote Linie für Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren, gezogen. Das Vetorecht soll ua die Privatsphäre des AN – gerade auch im Home-Office* – schützen. Fraglich ist jedoch, ob es sich dabei um das geeignete Instrument handelt, um technischen Systemen zur Kontrolle der AN im Home-Office die Spitze zu nehmen.

Die Mechanismen des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bzw § 10 AVRAG funktionieren bei veränderter Interessenlage nämlich nur unzureichend. Stimmt der BR oder der einzelne AN der Kontrollmaßnahme nicht zu, so wird das in der Regel bedeuten, dass der AG seinerseits der Home-Office-Vereinbarung nicht zustimmen wird. Dieses „Alles-oder-Nichts“-Prinzip ist für beide Seiten wenig befriedigend. Alternative Mechanismen wären daher notwendig. Hier würden „verbesserte, gesetzliche Grundlagen“ tatsächlich Sinn machen.