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Keine Arbeitslosigkeit des bisherigen Geschäftsführers und nunmehrigen Liquidators eines GmbH mangels Beendigung der Organstellung

FRANJOMARKOVIC

Mit zwei Bescheiden vom 5.1.2018 widerrief das Arbeitsmarktservice den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 2.7.2017 und forderte knapp € 40.000,- zurück. Dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 7.9.2017 des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben. Begründend wurde in sämtlichen Bescheiden angegeben, dass der Beschwerdeführer als Liquidator tätig und somit nicht arbeitslos ist.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass er tatsächlich arbeitslos sei und kein Einkommen beziehe. Vom Handelsgericht sei er zum Nachtragsliquidator bestellt worden, beziehe aus dieser Tätigkeit jedoch kein Entgelt.

Aufgrund neuer Beweisaufnahmen wurde die Rückforderungssumme im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auf knapp € 25.000,- reduziert. Dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe wurde weiterhin keine Folge gegeben. Strittig blieb weiterhin die Frage, ob Nachtragsliquidatoren als arbeitslos iSd § 12 AlVG anzusehen sind.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurden die Verfahren verbunden. Mit Bezug auf die VwGH-Judikatur zu den Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der AlV von Liquidatoren hält das BVwG fest, dass Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht als arbeitslos iSd § 12 AlVG anzusehen sind. Arbeitslosigkeit entsteht erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft – verbunden mit der Auflösung der Gesellschaft – der Konkurs eröffnet wurde.

Nach der Rsp des VwGH finden diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde und der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gem § 89 Abs 2 GmbHG als Liqui-208 dator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rsp auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie nach Ansicht des BVwG keine Veranlassung, von der Rsp des VwGH abzugehen. Dabei ist es nach der Rsp des VwGH unbeachtlich, ob der Liquidator für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Da Rsp des VwGH zu Anspruchsvoraussetzungen auf AlVG-Leistungen von Nachtragsliquidatoren fehlt, wurde die ordentliche Revision zugelassen.