Wie fit ist das ArbVG für das digitale Zeitalter?

REINHARDGEIST (LINZ)
Gegenstand dieses Beitrages ist die Frage, inwieweit moderne Kommunikationsformen, zB E-Mail, Whats-App, Telefon- oder Videokonferenzen* im Bereich des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) verwendet werden dürfen. Dem Generalthema der Tagung „100 Jahre österreichische Betriebsverfassung“ entsprechend beschränken sich die Ausführungen auf das Betriebsverfassungsrecht, und auch insoweit nur auf ausgewählte Fragestellungen. Vor allem ist das europäische Betriebsverfassungsrecht nicht Untersuchungsgegenstand.Teilweise findet sich im ArbVG keine Vorgabe über die Art und Weise der Kommunikation. So verlangt etwa § 105 ArbVG, dass der Betriebsinhaber (BI) den (zuständigen) BR über die Absicht, eine/n AN zu kündigen, informieren muss; der BR hat dann die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, etwa indem der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich widersprochen oder ihr ausdrücklich zugestimmt wird: Sowohl was die Mitteilung der Kündigungsabsicht angeht, als auch bezüglich der Stellungnahme, verlangt das Gesetz keine bestimmte Form;* dementsprechend ist anerkannt, dass eine Kommunikation per E-Mail genügt.*Mitunter bestehen aber gesetzliche Vorgaben, etwa im Betriebsvereinbarungsrecht betreffend Abschluss, Kündigung und Publikation im Betrieb; auch für Beschlussfassungen von Belegschaftsvertretungsorganen sind gesetzlich bestimmte Kommunikationsarten angesprochen.
  1. Betriebsvereinbarung

    1. Abschluss

    2. Publikation der Betriebsvereinbarung

    3. Beendigung

    4. Publikation der Beendigung

  2. Willensbildung des Betriebsrates

    1. Einberufung von Betriebsratssitzungen

    2. Beschlussfassung außerhalb von Betriebsratssitzungen

    3. Betriebsratssitzung per Videokonferenz

  3. Resümee

1.
Betriebsvereinbarung
1.1.
Abschluss

§ 29 ArbVG umschreibt Betriebsvereinbarungen als „schriftliche Vereinbarungen“; § 30 Abs 2 ArbVG spricht von „Unterzeichnung“ von Betriebsverein-313barungen. Es ist also ein schriftlicher Text erforderlich, der (von den zuständigen FunktionärInnen der VertragspartnerInnen)* unterzeichnet* sein muss.*

Das in ArbVG enthaltene Schriftformgebot für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist nach ganz hM konstititiv;* mündliche Abmachungen sind demnach keine Betriebsvereinbarungen und entfalten die spezifischen Wirkungen nicht.*

Im Detail beschäftigt sich § 886 ABGB mit gesetzlichen Schriftformgeboten;* er verlangt zur Gültigkeit der Erklärung prinzipiell die Unterschrift der Partei(en)* unter den Text.* Bei schriftlichen Verträgen müssen die beidseitigen Unterschriften nicht notwendigerweise auf einer Urkunde angebracht sein.*

Für die Unterschrift gelten folgende Grundsätze: ausgeschriebener Familienname reicht jedenfalls;* auch im Geschäftsverkehr unter UnternehmerInnen (firmenmäßige Zeichnung ist nicht nötig).* Die Unterschrift muss nicht leserlich sein, aber zur Identifikation des Schreibenden und Abschließung des Textes geeignet sein;* unter diesen Voraussetzungen genügt auch ein Stenogramm oder eine Paraphe.* In diesem Sinn sah der OGH die Schriftform als gewahrt an, wenn Änderungen einer bestehenden BV textlich festgehalten werden und die Austauschblätter so wie die ursprüngliche BV paraphiert werden; anderes wäre übertriebener Formalismus.*

Problematisch war bzw ist die Übermittlung eines eigenhändig unterfertigten Originals per Telefax (Fernkopie). Die Frage ist unter dem Aspekt des Formzwecks zu beurteilen. Nunmehr nimmt auch der OGH bei der Bürgschaft (§ 1346 Abs 2 ABGB) trotz des vor allem im Übereilungsschutz liegenden Formzwecks an,*) dass das Telefax genügt.* Im Betriebsvereinbarungsrecht ist kein Formzweck zu erkennen, der eine andere Beurteilung erfordert. Das betriebsvereinbarungsrechtliche Schriftformgebot hat den Zweck, den Parteien den Inhalt vor Augen zu führen und erfüllt Beweis- und Dokumentationszwecke.* Das Telefax erfüllt diese Anforderungen; reicht also.

Bei Kommunikation per E-Mail ist zu differenzieren: Übermittlung des Textes in einem einfachen (also nicht qualifiziert digital signierten) E-Mail erfüllt mangels Unterschrift die Schriftform nicht.* Wird die Originalurkunde eigenhändig unterschrieben, gescannt und per E-Mail übermittelt, wendet das Schrifttum zutreffend die für das Telefax erarbeiteten Grundsätze an.* Die Übermittlung des Textes in einem qualifiziert digital signierten E-Mail* erfüllt die Schriftform; das ergibt sich aus § 4 Abs 1 Signatur- und VertrauensdiensteG (SVG).*

Strittig ist, ob die Schriftform dann erfüllt ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Original mit dem Smartphone fotografiert und per „Whats-App“ übermittelt wird. Der OGH hat sich für den Fall eines kollektivvertraglichen Schriftformvorbehalts bei der Kündigung dagegen ausgesprochen; die wesentlichen Argumente waren, dass der Empfänger nicht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen einen Ausdruck herstellen kann sowie dass auf dem Smartphonebildschirm der Erklärende und der Erklärungsinhalt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit ersichtlich sind.*

Die Position des OGH ist zu restriktiv: Jedenfalls dann, wenn der Kommunikationskanal zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger dienstüblich ist, der Erklärungsempfänger Inhalt und Erklärenden am Smartphonebildschirm hinreichend zuverlässig erkennen kann bzw einen Ausdruck zeitnahe herstellen kann, ist die Schriftform314 gewahrt.* Das gilt dann auch für (kurze) Betriebsvereinbarungen. Die Formerfordernisse für Abänderungen entsprechen denen des Abschlusses.*

1.2.
Publikation der Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen* müssen im Betrieb publiziert werden. Die ordnungsgemäße Publizierung ist nach ganz hM Voraussetzung für den Eintritt der sogenannten normativen Wirkung,* namentlich der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit für die erfassten Arbeitsverhältnisse.

Die Anforderungen an die Veröffentlichung sind in § 30 Abs 1 ArbVG wie folgt umschrieben: Die Betriebsvereinbarungen sind im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle AN zugänglicher Stelle anzuschlagen. Der Text ist sprachlich missglückt; er scheint nämlich das Auflegen an nicht sichtbarer bzw nicht für die AN zugänglicher Stelle als ausreichend anzusehen. Nach dem Normzweck trifft dies aber nicht zu.* Zweck ist es, dass sich die betroffenen AN problemlos von der Tatsache des Abschlusses und dem Inhalt der BV Kenntnis verschaffen können.* Die Auflage im Betrieb muss also entweder an sichtbarer und für die AN zugänglicher Stelle erfolgen oder es erfolgt eine gleichwertige Information der AN, dass und wo die BV aufgelegt ist.* Eine Information per E-Mail reicht wohl nur dann, wenn alle betroffenen AN einen für sie zugänglichen Mail-Account besitzen.*

Explizit ist eine elektronische Publizierung in diesem Kontext nicht gesetzlich* vorgesehen. Die BR-GO ist etwas fortschrittlicher, da die Einberufung der Betriebsversammlung nicht nur durch „Anschlag“* erfolgen kann, sondern „auch durch sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung“.*

IS obiger Ausführungen lässt der OGH* aber die Veröffentlichung einer Änderung der BV im Intranet des BI genügen, wenn die AN per E-Mail auf die Änderung hingewiesen werden und wissen, dass die BV im Intranet abrufbar ist; dass die im Intranet veröffentlichte Textdatei keine Unterschriften aufweist, schade nicht. Konkret war das Original im Büro der Personalchefin und eine Kopie beim Betriebsratsvorsitzenden aufgelegt.

In der E 8 ObA 3/12t* ist der OGH auch der Auffassung gefolgt, dass die Veröffentlichung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text eine ausreichende Kundmachung darstellen kann und zwar jedenfalls für Fälle, in denen der Text der BV auch in gesicherter Form beim BR oder beim BI eingesehen werden kann; auch für den von der Rsp geforderten Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende BV ist die Veröffentlichung im internen Computernetz regelmäßig als ausreichend anzusehen. Diese Sichtweise kann jedenfalls für die Fälle geteilt werden, in denen die betroffenen AN unproblematisch Zugang zum Intranet haben.* Denn dann ist der Normzweck erfüllt.

„Gesicherte Originale“ iSd E 8 ObA 3/12t* sind nicht nur Hardcopies, sondern zB auch qualifiziert digital signierte E-Mails. Ganz allgemein konkretisieren die „Bedürfnisse des Betriebs“ die Einzelheiten der nötigen Publikation.*

1.3.
Beendigung

Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist – abhängig vom Gegenstand der getroffenen Regelung – in § 32 Abs 1 und § 96 Abs 2 ArbVG normiert. Beide Bestimmungen verlangen Schriftlichkeit der Kündigung. Wird die Form nicht eingehalten, tritt keine Beendigungswirkung ein; das gilt für beide Fälle* und auch für eine privatautonome geregelte Kündigung einer BV.*

Strittig ist, ob bzw inwieweit – auch ohne besondere Vereinbarung – eine einseitige Auflösungserklärung fristlos aus wichtigem Grund möglich ist.*315

Soweit diese Beendigungsmöglichkeit anerkannt wird,* wird jedenfalls die Einhaltung der Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung gefordert.*

Schriftlichkeit ist iSd § 29 ArbVG zu verstehen.* Auch der Aufhebungsvertrag ist als Beendigungsgrund anerkannt;* für diesen wird ebenfalls zu Recht die Einhaltung der Schriftform* als Gültigkeitsvoraussetzung verlangt.* Die Schriftform kann daher bei Einsatz elektronischer Übermittlungsformen unter Einhaltung der oben in Pkt 1.1. dargelegten Prämissen eingehalten werden.

1.4.
Publikation der Beendigung

Nach § 32 Abs 4 ArbVG ist die Beendigung von Betriebsvereinbarungen entsprechend § 31 Abs 1 ArbVG im Betrieb kundzumachen.

Nach hM handelt es sich bei dieser Kundmachung keinesfalls um ein Wirksamkeitserfordernis für das Außerkrafttreten der BV.* Für diese Sicht spricht zwar der Wortlaut; aus teleologischer Sicht kann das aber zB im Fall der Kündigung einer normativen BV nicht überzeugen, weil sich ja die Rechtsposition der betroffenen AN ändert. Eine Blockade kann nicht entstehen, weil jeder Vertragsteil kundmachen kann.* Umgekehrt ist eine zusätzliche Kundmachung der Beendigung entbehrlich, wenn eine vollständig kundgemachte BV ein datumsmäßig bestimmtes Ende aufweist.*

Das Kundmachungserfordernis betreffend die Beendigung kann auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel erfüllt werden, zB durch Publikation im Intranet, wenn alle betroffenen AN unproblematisch zu diesem Zugang haben. Gleiches gilt nach dem Normzweck etwa für E-Mails an alle Betroffenen, wenn diese einen zugänglichen betrieblichen Mail-Account haben.

2.
Willensbildung des Betriebsrates
2.1.
Einberufung von Betriebsratssitzungen

Weder das ArbVG noch die BR-GO enthalten Regelungen über die Art und Weise der Einberufung* bzw Ladung* oder Verständigung von der Sitzung;* es ist lediglich angeordnet, dass zugleich die Tagesordnung übermittelt werden muss (§ 67 Abs 1 S 2 ArbVG, § 14 Abs 4 S 2 BR-GO). Die Einberufung und Bekanntgabe der Tagesordnung zB durch E-Mail ist daher zulässig, wenn alle Gremiumsmitglieder einen dienstlichen ihnen zugänglichen Mail-Account haben.

2.2.
Beschlussfassung außerhalb von Betriebsratssitzungen

Nach § 68 Abs 4 ArbVG sind Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe nur zulässig, wenn kein Mitglied des BR diesem Verfahren widerspricht; dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen (zB E-Mail, Telefax, SMS oder im Rahmen von Telefon- und Videokonferenzen)* der Beschlussfassung.* Ausweislich der Materialien soll durch diese Regelung, sogenannte Umlaufbeschlüsse,* dem BR die flexible Aufgabenwahrnehmung durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel ermöglich werden.* Diese Regelung ist gesellschaftsrechtlichen Normen über den Aufsichtsrat nachgebildet.* § 92 Abs 3 AktG* enthält etwa eine im Wesentlichen idente Regelung betreffend Aufsichtsratsbeschlüsse (außerhalb von Sitzungen):* Auch dort sind schriftliche Stimmabgaben, fernmündliche und andere vergleichbare Formen der Stimmangabe (zB per E-Mail)* zulässig. Sowohl beim BR als auch beim Aufsichtsrat kann ein Gremiumsmitglied – bis zum Ende der Stimmabgabefrist* – widersprechen;* dann ist diese Abstimmungsart nicht zulässig. Ein Generalbeschluss für diese besonderen Abstimmungsarten als Regelfall wird als unzulässig angesehen;* denn das Widerspruchsrecht kann nicht ausgeschlossen sein.*

2.3.
Betriebsratssitzung per Videokonferenz

Das ArbVG verwendet den Begriff Sitzung – ebenso wie etwa das AktG beim Aufsichtsrat* – mehrfach,* ohne ihn zu definieren. Sitzungen316 können – sowohl beim BR als auch beim Aufsichtsrat – mit einer Beschlussfassung verbunden sein. Es sind aber auch Sitzungen möglich, in denen nur Beratungen vorgenommen werden. Die fehlende Definition sowie die bloß teilweise Regelung des Sitzungsverfahrens in den Gesetzen zeigen,* dass der Begriff „Sitzung“ offen ist.*

Folgende Elemente prägen eine Sitzung:*

  • Unmittelbarkeit der Kommunikation zwischen den TeilnehmerInnen durch gleichzeitige allseitige Sicht- und Hörbarkeit (dabei ist wesentlich, dass alle TeilnehmerInnen jeweils alle anderen TeilnehmerInnen gleichzeitig wahrnehmen können);

  • Möglichkeit der Teilnahme befugter Dritter (zB Sachverständige);

  • Absicherung der Vertraulichkeit (der Informationszugang nicht teilnehmender Dritter ist auszuschließen);*

  • gleicher Informationsstand aller TeilnehmerInnen durch rechtzeitige Ankündigung und Übermittlung aller relevanten Unterlagen;

  • Gewährleistung der Authentizität der Diskussion (daher müssen Mimik, Gestik, Intonation, Zwischenrufe, simultanes Sprechen, Änderungen der Gesichtsfarbe etc aller TeilnehmerInnen audiovisuell erfassbar sein).

Das gilt nicht nur für die Aufsichtsratssitzung, sondern auch für die Betriebsratssitzung.*

Zunächst ist eine Sitzung eine körperliche Versammlung der Mitglieder des Gremiums an einem Ort. Dies entspricht auch am ehesten der Vorstellung des historischen Gesetzgebers.* Sowohl im arbeitsrechtliche Schrifttum* als auch im gesellschaftsrechtlichen* finden sich aber auch Stimmen, die eine Sitzung per Videokonferenz für zulässig erachten. Denn die Sitzung unter physischer Anwesenheit der TeilnehmerInnen an einem einzigen Ort ist nach zutreffender Auffassung nicht die einzige Möglichkeit; auch eine Videokonferenz, welche die eben dargelegten Kriterien einer Sitzung erfüllt, ist eine Sitzung, weil funktionsäquivalent (sogenannte qualifizierte Videokonferenz).* Bei dieser Videokonferenz muss insb für alle TeilnehmerInnen jeweils gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit gegeben sein; die audiovisuelle Qualität muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher nonverbaler Kommunikation (Mimik, Gestik und Intonation) ermöglichen; weiters hat die (elektronische) Kommunikation vor einem Zugriff Unbefugter geschützt zu sein.*

Aus der Zulässigkeit von sogenannten Umlaufbeschlüssen kann nicht geschlossen werden, dass eine qualifizierte Videokonferenz nicht Sitzungsqualität haben kann. Denn bei den Umlaufbeschlüssen sind die Anforderungen an die Kommunikationsqualität erheblich geringer. Bloße Telefonkonferenzen sind demnach keinesfalls funktionsäquivalent zu herkömmlichen Sitzungen vor Ort;* sie unterliegen den Kautelen für sogenannte Umlaufbeschlüsse; Gleiches gilt für Videokonferenzen, die eine oder mehrere Sitzungskriterien nicht erfüllen (sogenannte einfache Videokonferenz).*

Fraglich ist auch die Zulässigkeit einer teilkörperlichen Sitzung mit Hinzuschaltung einzelner ortsabwesender Gremiumsmitglieder. Das Gesellschaftsrecht trägt dem beim Aufsichtsrat Rechnung; so erlaubt etwa § 92 Abs 5 lS AktG* die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder, wenn die Satzung oder der Aufsichtsrat dies vorsieht. Das hat ungeachtet des Fehlens einer vergleichbaren Regelung auch beim BR zu gelten; denn das Betriebsverfassungsrecht kann nur funktionieren, wenn Belegschaftsvertretungsorgane und BI auf Augenhöhe agieren können; dies setzt voraus, dass die Belegschaftsvertretungsorgane digitale Kommunikationsmittel in gleicher Weise wie der BI nutzen können.* Methodisch handelt es sich um eine Gesamtanalogie. Die schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Betriebsratsmitglieder ist somit zulässig, wenn die autonome Geschäftsordnung des BR dies vorsieht oder der BR dies ad hoc erlaubt.* Zugeschaltete Gremiumsmitglieder zählen nicht für die Beschlussfähigkeit.*

3.
Resümee

Abschließend kann festgehalten werden, dass das ArbVG im untersuchten Bereich teilfit für das digitale Zeitalter ist; es kann jedenfalls interpretativ fitgemacht werden. Dennoch sollte sich der Gesetzgeber insb dem Thema Videokonferenz im Zusammenhang mit Sitzungen von Belegschaftsvertretungsorganen aus Gründen der Rechtssicherheit annehmen und dieses einer sachgerechten Lösung im hier vertretenen Sinn zuführen.317