„Eine große soziale Idee hat gesiegt“ – Zur Genese des BRG vom 15. Mai 1919

 KLAUS-DIETERMULLEY (WIEN)

Am 15. Mai 1919 – vor 100 Jahren – beschloss die Konstituierende Nationalversammlung das Betriebsrätegesetz als „das erste Gesetz dieser Art in der kapitalistischen Welt“. Grund genug, die Genese dieser epochemachenden Norm nachzuzeichnen, mit dem – wie der Obmann der Metallergewerkschaft Franz Domes ausführte – die Gewerkschaften „eines ihrer wichtigsten gewerkschaftlichen Kampfziele erreicht“ haben. Kern dieses das kollektive Arbeitsrecht begründende Gesetz war die gesetzliche Anerkennung des bislang freien Systems der gewerkschaftlichen Vertrauensmänner in den Betrieben. Mit Recht stellte die Gewerkschaftskommission der freien (sozialdemokratischen) Gewerkschaften 1919 fest, dass „die Diskussion darüber, ob die gesetzliche Ordnung des Vertrauensmännersystems den klassenkämpferischen Bestrebungen der Arbeiterschaft dienlich ist oder nicht (...) beinahe so alt wie das System selbst“ ist.* Die nachfolgenden Bemerkungen geben deshalb einen kurzgefassten politikgeschichtlichen Überblick* über die Vorläufer und die Genese des BRG 1919.*

1.
„Arbeiterausschüsse“ in der Monarchie

Abgesehen vom späteren gewerkschaftlichen Diskurs versuchte die monarchische Regierung schon 1891 zur Hintanhaltung von Lohnkämpfen, Streiks und Aussperrung sowie nicht zuletzt zur Überwachung der Arbeiterschaft „Arbeiterausschüsse“ in den Betrieben gesetzlich einzurichten und eine „genossenschaftliche Organisation der fabrikmäßig betriebenen Betriebe“ ins Leben zu rufen.* Das Unterfangen scheiterte vor allem am Widerstand der Handels- und Gewerbekammern und Unternehmerverbänden, die sich gegen die ihnen auferlegte gesetzliche Verpflichtung wehrten.* 1894 wurde deshalb ein neuer Gesetzesentwurf in das Abgeordnetenhaus des Reichsrates eingebracht, der „Arbeiterausschüsse“ fakultativ einzuführen gedachte.* Die Arbeiterschaft sollte an die Kandare des Unternehmers gebunden werden, denn dieser hatte das Statut des „Arbeiterausschusses“ zu entwerfen, dessen Beschlüsse „zu deren Durchführung die Mittel oder Einrichtungen des Unternehmers benötigt werden“ an die Zustimmung des AG gebunden war. Nachdem auch dieser Gesetzesentwurf von den Unternehmungen einhellig abgelehnt wurde, wurde er nicht weiter behandelt. Im Übrigen nahm auch die – damals allerdings rechtlose und nur rudimentär organisierte – Arbeiterschaft vehement gegen die Verrechtlichung ihrer betrieblichen Vertretung Stellung.* Deshalb wurden auch die durch die Gewerbeordnung von 1883* eingesetzten Gehilfenausschüsse vorerst boykottiert. Späterhin sah man jedoch, „dass in den genossenschaftlichen Gehilfenversammlungen sich vielfach Gelegenheit bot, die Arbeiter aufzuklären, die Missstände im Gewerbe zu besprechen und die Lohnkämpfe zu organisieren. Die klassenbewussten Arbeiter zeigten sich deshalb in den Genossenschaften sehr rührig und bei den Gehilfenausschusswahlen gelang es ihnen zumeist ihre Kandidaten durchzubringen“.* Eine ähnliche Entwicklung zeigte sich bei den 1896 normierten Berggenossenschaften.* Andererseits erwies sich das in den folgenden Jahrzehnten in vielen Unternehmungen von den Gewerkschaften ausgebaute System der „Vertrauensmänner“ als sehr erfolgreich, zumal es den Gewerkschaften im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts gelang, zunehmend die Anerkennung betrieblicher Vertrauensmänner kollektivvertraglich abzusichern. Der die fakultative Einrichtung von „Arbeiterausschüssen“ befürwortende „sozialkonservative“ österreichische Nationalökonom Eugen Peter Schwiedland stellte fest: „Solange eine staatliche Organisierung der industriellen Arbeiterschaft zum Vorteil dieser wäre, würden sich die Unternehmer engherzig dagegen stemmen; im Moment dagegen, wo die Arbeiterschaft auf starke eigene Organisationen pochen kann, wird sie ihre Gliederung von Staats wegen, als Entgegenkommen der Unternehmer, bekämpfen.*367

1912 stellte die Christlichsoziale Vereinigung deutscher Abgeordneter im Reichsrat einen Antrag auf „die Errichtung von Arbeiterausschüssen und Einigungsämtern“, um die Macht der überwiegend sozialdemokratischen Vertrauensmänner zu brechen. Den nur „in sämtlichen fabrikmäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen“ zu errichtenden „Arbeiterausschüsse“ wurde die Aufgabe zugewiesen, „das gute Einvernehmen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Arbeitern) zu fördern und dergestalt auf dem Boden völliger Gleichberechtigung eine ausgleichende Wirkung zu erzielen“. In ihren Wirkungskreis sollte „insbesondere die Abgabe von Gutachten über Erlassung oder Abänderung der Arbeitsordnung“, „die gütliche Austragung von Beschwerden und Streitigkeiten bezüglich des Arbeitsverhältnisses“ sowie „die Schlichtung und schiedsgerichtliche Entscheidung von Streitigkeiten unter den Arbeitern“ fallen. Der Arbeiterausschuss konnte behördlich aufgelöst werden, „wenn Beschlüsse oder Verfügungen desselben oder seiner Organe gesetzwidrig sind“. Es lohnt sich nicht, auf diesen abstrusen Antrag, nach dem jeder betriebliche Arbeitskampf die Auflösung des Arbeiterausschusses bedeutet hätte, näher einzugehen. Im Laufe des 1. Weltkrieges – insb nach dem Arbeitertag vom 5.11.1916 und der Streikbewegung vom Frühjahr 1917 – änderte sich das Verhältnis der AG zu den Gewerkschaften in den industriellen Kriegsleistungsbetrieben grundlegend. Nun wurde ein Reihe von Maßnahmen zur „Beruhigung der Arbeiterschaft“ getroffen.*

2.
Forderung nach rechtlichem Schutz für Vertrauensmänner

Bereits im Mai 1917 forderte die Gewerkschaftskommission der freien Gewerkschaften in einer an die Regierung gerichteten umfangreichen Denkschrift den „rechtlichen Schutz für die Vertrauensmänner in den Betrieben“:* Das gewerkschaftliche Organisationsrecht aller Beschäftigten sollte als gesetzlich zulässig erklärt werden.* Im Rahmen der Diskussion über die Errichtung eines „Ministeriums für Soziale Fürsorge“ erklärte denn auch am 20.11.1917 Minister Viktor Mataja, dass er den Bestrebungen zur Errichtung von Arbeiterkammern und Arbeiterausschüssen „durchaus sympathisch“ gegenüberstehe: „Wir wissen den Bestand von Organen zu schätzen, die der freien Aussprache und der Vertretung der im Arbeiterstande vorhandenen Wünsche und Bedürfnisse dienen, und werden daher gerne zu einer Verwirklichung dieses Gedankens die Hand bieten.*Franz Domes, Sekretär der Metallergewerkschaft, musste jedoch im März 1918 konstatieren, dass sich der Minister bisher „über die Aufgabe und den Wirkungskreis derselben bisher völlig ausgeschwiegen“ hat: „Von den Arbeiterausschüssen ist keine Rede mehr.* In der Folge erklärte nun – der wenig später zum Vorsitzenden gewählte – Franz Domes, warum die Gewerkschaft nun die gesetzliche Anerkennung der Vertrauensmänner bzw Fabriksausschüsse fordert: Die Gewerkschaft hatte es kraft ihrer Stärke vor dem Krieg in Friedenszeiten geschafft, die Anerkennung der Vertrauensmänner in den Betrieben durch die Unternehmer überwiegend durchzusetzen. Ein Vorgehen der Unternehmer gegen die Vertrauensmänner konnte mit gewerkschaftlichen Protesten bis hin zum Streik erfolgreich hintangehalten werden. Während des Krieges änderten sich jedoch die Machtverhältnisse: Trotz Anerkennung und Förderung der gewerkschaftlichen Arbeiterausschüsse durch die Kriegsverwaltung* versuchten die Unternehmer, ihnen lästig gewordene Vertrauensmänner den Militärbehörden zu nennen und durch Einberufungen loszuwerden.* Dem müsse ein Riegel vorgeschoben werden, denn – so Domes – „wenn wir das Vertrauen nicht hätten und nicht ein Organismus bestünde, der von der Fabrik bis zum Bureau der Gewerkschaftszentrale reicht, dann würde die ganze staatliche Autorität mit dem militärischen Leiter überhaupt nicht ausreichen, um eine geordnete Arbeit zu sichern“.* Die Metallergewerkschaft wünschte sich, dass diese „Forderung der Schaffung von Fabriksausschüssen“ von der Gesamtheit der Gewerkschaftsbewegung übernommen und von der Sozialdemokratie ein entsprechender Gesetzesentwurf in die parlamentarische Verhandlung eingebracht wird.* Die Ende Juli 1918 stattgefundene Vorständekonferenz der freien Gewerkschaften forderte – nach einem Versprechen der Regierung – die Ersetzung des Kriegsdienstleistungsgesetzes durch ein „Hilfsdienstgesetz“,* welches man sich nach deutschem Muster vorstellte.* Denn im deutschen Gesetz war der Wirkungskreis der Vertrauensmänner gesetzlich garantiert.

3.
„Arbeiterausschüsse“ im demokratisierten Betrieb

Rund ein halbes Jahr nach dem Kongress der Metaller zerbrach die Habsburgermonarchie. Mit der Proklamation der Republik Deutschösterreich wurde am 12.11.1918 mit Einverständnis der Gewerkschaftskommission ihr bisheriger Vorsitzender Ferdinand Hanusch zum Staatssekretär für soziale Fürsorge ernannt.* Damit begann jene weltweit einzigartige Sozialgesetzgebung, die vorerst vor allem auf die Linderung der Arbeitslo-368sigkeit zielte.* Nachdem am 27. November 1918 die Provisorische Nationalversammlung das Gesetz über die für 16.2.1919 anberaumten Wahlen in die Konstituierende Nationalversammlung beschlossen hatte, womit bekanntlich das geheime und gleiche Wahlrecht nun endlich auch für Frauen eingeführt wurde, veröffentlichten die großen Parteien ihre Wahlprogramme. Neben dem Ausbau der beruflichen Interessenvertretungen, insb der Forderung nach Errichtung von Landwirtschafts- und Arbeiterkammern,* gehörte auch die Einführung von Arbeiterausschüssen in Großbetrieben zu den christlichsozialen Forderungen. Im sozialpolitischen Teil des Wahlprogramms der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP) wurde neben dem Ausbau des Arbeiterschutzes, dem Achtstundentag, dem freien Samstagnachmittag und jährlich bezahltem Erholungsurlaub ebenfalls „die Teilnahme von Arbeiterausschüssen an der Verwaltung der Betriebe* gefordert. Eine „Sozialisierung der Großindustrie und des Großgrundbesitzes“ sollte der Mittelgewinnung für den Ausbau der SV dienen.* Bereits Mitte Dezember 1918, also noch vor der Veröffentlichung des Wahlprogramms der SDAP, hatte Otto Bauer eine Arbeit über die „Sozialisierung“ fertiggestellt.* Sie wurde jedoch erst im Jänner 1919 in einer Artikelserie in der „Arbeiter-Zeitung“ unter dem Titel „Weg in den Sozialismus“ publiziert: Der „politischen Revolution“ vom November 1918 sollte nun die „soziale“ folgen. Und diese „wird das Ergebnis kühner, aber auch besonnener Arbeit vieler Jahre sein müssen“.*Otto Bauers Programm der „Sozialisierung“ ging von einer „Vergesellschaftung der Großindustrie“ aus und führte über die Vergesellschaftung der Landwirtschaft zu einer Sozialisierung des Wohnungswesens und letztlich der Banken: „Wir müssen in planmäßiger organisierter Arbeit, von einem Schritt zum anderen zielbewusst fortschreitend, die sozialistische Gesellschaft allmählich aufbauen.* Der sozialdemokratische Politiker wollte damit nicht nur der Arbeiterschaft eine Perspektive geben, sondern auch der immer heftiger werdenden Agitation radikaler Arbeiterräte den Wind aus den Segeln nehmen. In der vierten Folge der Artikelserie wurde auf die in den sozialisierten Betrieben gesetzlich einzurichtenden „Arbeiterausschüsse“ eingegangen.*

Sie sollten fortan folgende Aufgaben übernehmen:

  • Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung von AN;

  • Schutz vor willkürlichen Entlassungen;

  • Überwachung der Einhaltung von Kollektivverträgen;

  • Vereinbarung von Arbeitsverträgen, soweit es keinen KollV gibt;

  • Mitwirkung bei der Festsetzung von Stück- und Akkordlohn;

  • Einsichtnahme in Lohnlisten, Kalkulationsunterlagen und Bilanzen;

  • Überwachung der Lohnauszahlung und Lohnberechnung;

  • Schlichtung von Streitigkeiten sowohl zwischen AN und AG, wie von AN untereinander;

  • Mitwirkung bei der Verfassung von Fabrikordnungen;

  • Verhängung von Ordnungsstrafen für Verstöße gegen die Fabrikordnung;

  • Zusammenwirken mit den Gewerbeinspektoren zur Verhütung von Arbeitsunfällen;

  • Berichtspflicht an die Gewerbeinspektoren;

  • Verwaltung von Werkswohnungen und Wohlfahrtseinrichtungen etc;

  • Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat.

Otto Bauer stellte abschließend fest: „Der Unternehmer verschwindet, die technische und ökonomische Leitung jedes einzelnen Industriezweiges wird einem Verwaltungsrat übertragen, der aus den Vertretern des Staates, der Konsumenten und der Arbeiter zusammengesetzt wird, und die lokale Verwaltung jedes Betriebes wird geteilt zwischen den technischen Beamten, die dieser Verwaltungsrat ernennt, und dem Arbeiterausschuss, den die Arbeiter des Betriebes wählen.* Damit war die politische Grundsatzentscheidung getroffen, dass die betriebliche kollektive Arbeitsverfassung im Rahmen der von der Sozialdemokratie angestrebten „Sozialisierung“ zu behandeln sei.* Ein erster noch im Staatsamt für Soziale Fürsorge erarbeiteter Entwurf über die „Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen“, der sich zT eng an das Gesetz über die Bergbaugenossenschaften anlehnte, wurde nicht weiter verfolgt.*

Das „Aktionsprogramm des Sozialdemokratischen Verbandes“ für die Koalitionsverhandlungen mit der Christlichsozialen Partei nach der Wahl in die Konstituierende Nationalversammlung sah die Einsetzung einer „Sozialisierungskommission“ vor, im Rahmen derer die „Mitbeteiligung der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse an der Verwaltung der Betriebe“ behandelt werden sollte.* Noch vor dem Ende der Koalitionsverhandlungen preschte in der Nationalversammlung der kühle Taktiker und Obmann der christlichsozialen Partei, Ignaz Seipel, vor und stellte den Antrag auf die Einsetzung einer Sozialisierungskommission,* um ein – von den Freien Gewerkschaften gewünschtes* – „Ministerium für Sozialisierung“ zu verhindern. Man einigte369 sich schließlich, dass dem Präsidenten der Sozialisierungskommission der Rang eines Staatssekretärs zukommt.* Im „Gesetz vom 14. März 1919 über die Vorbereitung der Sozialisierung“ wurde bereits bestimmt, dass „die Vertretung der Angestellten und Arbeiter in der Verwaltung der Wirtschaftsbetriebe durch ein besonderes Gesetz gewährleistet“ werden wird.* Wiewohl der Kommission für ihre Arbeit eine Frist von nur drei Monaten gesetzt wurde, verwies der liberale Kommentator des „Österreichischen Volkswirtes“ auf „die Ungeduld der Massen“, die aufgewühlt durch die Agitation der Rätebewegung „eine starke sinnfällige Tat“ sehen wollten.* Im Frühjahr 1919, beherrscht von Hungersnot und Arbeitslosigkeit, nahm die Radikalisierung der Arbeiterschaft – nicht zuletzt beeinflusst durch die kommunistische Agitation – zu.* Die Ausrufung der Räterepublik in Ungarn am 21.3.1919 ließ die Kommunistische Partei jubeln: „Die Revolution marschiert!* In zahlreichen Kundgebungen, Protestmärschen und Demonstrationen wandten sich AN gegen Kapitalismus und gegen das parlamentarische System, welches sie durch eine sozialistische Räterepublik ersetzen wollten.

4.
Kampf gegen den Werkstättenvertrag („Gesamtarbeitsvertrag“)

Offenbar unter Einfluss der Rätebewegung, syndikalistischer Bestrebungen und vor allem Otto Bauers Vorgaben, erarbeitete das Büro der Sozialisierungskommission unter der Leitung des ehemaligen Sektionschefs Arnold Krasny* einen Büroentwurf eines BRG. Der Entwurf postulierte den Betrieb als weitgehend autonome demokratisch organisierte Selbstverwaltungseinheit, in dem den Betriebsräten* weitgehend die von Otto Bauer oben skizzierten Befugnisse zustünden.* Er ging sogar noch darüber hinaus: Im Mittelpunkt des Entwurfs stand der zwischen dem BR und dem Unternehmer abgeschlossene Werkstättenvertrag bzw Betriebsarbeitsvertrag:*

  • Den Betriebsräten wurde das Recht zugestanden, sogenannte „Gesamtarbeitsverträge“, das sind „Verträge zur Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsbedingungen mit dem Betriebsinhaber mit Rechtswirksamkeit für alle im Betrieb Beschäftigten“, abzuschließen.*

  • Die von den Gewerkschaften mit den Unternehmerverbänden abgeschlossenen Branchenkollektivverträge sowie Akkordlöhne „bedürfen in den einzelnen Betrieben der Annahme seitens des Betriebsrates und des Betriebsunternehmers“.*

  • Der BR sollte seine Geschäftsordnung selbst bestimmen dürfen, womit den Betriebsräten zumindest die Möglichkeit geboten werden sollte, für die Belegschaften ein entsprechendes Unterstützungswesen aufzubauen.

  • Die Betriebsräte hatten die Verwaltung aller Wohlfahrtseinrichtungen zu übernehmen.

  • Darüber hinaus sollte gesetzlich normiert eine Organisation für die Verbindung der Betriebsräte untereinander geschaffen werden.

Das einzige Zugeständnis an die Gewerkschaften bestand in der Wählbarkeit ihrer Vorstandsmitglieder in den BR. Trocken resümiert Garamvölgyi: „Was der Entwurf offensichtlich nicht wollte, war die Bevormundung der Betriebsräte durch die Gewerkschaften.*

Am 9. April 1919 versuchte Otto Bauer, der Vorständekonferenz der Freien Gewerkschaften den Entwurf schmackhaft zu machen: Er betonte ua, dass die den Betriebsräten nun zugewiesene „wichtige Aufgabe auf dem Gebiet der kollektiven Arbeitsverträge (Gesamtarbeitsverträge)“ ein großer Vorteil gegenüber den – insb in der Land- und Forstwirtschaft – vorherrschenden Individualverträgen zwischen AN und AG sei. Außerdem könne es sein, dass es in einem Industriezweig noch keine Kollektivverträge gäbe. Und im Übrigen zeigte sich bisher, dass etwa Akkordlöhne nicht durch Kollektivverträge zu regeln seien. Otto Bauer musste allerdings zugeben, dass es „Leute“ gibt, „die befürchten, dass eine solche Institution die Gewerkschaften gleichsam aushöhlen könnte, so dass ihnen dann nichts zu tun übrigbleibe“. Er bestritt diese Ansicht vehement und meinte, dass die „wirklichen Funktionen der Gewerkschaften“ im Versicherungs- und Unterstützungswesen und im gewerkschaftlichen Kampf lägen. Im Übrigen könnten Betriebsräte Kollektivverträge ohnehin nicht für eine ganze Branche abschließen. Aufgabe der Gewerkschaften wäre es nun, so wie bisher ihre Vertrauensmänner als Betriebsräte zu installieren, dann bliebe ohnehin mehr oder weniger alles beim Alten. Nachdem sich die Gewerkschafter wie auch Unternehmer* heftig gegen den Entwurf wehrten, setzte die am folgenden Tag tagende Sozialisierungskommission ein aus den Gewerkschaftern Anton Hueber (Sekretär der Gewerkschaftskommission), Stephan Huppert (Verband der Lebensmittelarbeiter) und Max Klein (Krankenkasse der Handlungsgehilfen) sowie dem Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien Univ.-Prof. Karl Grünberg (der 1919 der SDAP beitrat) und dem Vertreter der Industriellen Fritz Hamburger beste-370hendes Redaktionskomitee ein, um diesen für die Gewerkschaften untragbaren Vorentwurf in einer Woche zu überarbeiten.* Der Konflikt zwischen Otto Bauer und den Gewerkschaften, der Streit um Werkstättenvertrag und KollV wäre wohl nie an die Öffentlichkeit gelangt, wenn Bauer nicht sein am 9. April vor den Gewerkschaftern gehaltenes Referat am 15. April in der AZ veröffentlichen ließ.* Und in der steirischen sozialdemokratischen Zeitung „Arbeiterwille“ wurde die Gesetzesvorlage des Büros der Sozialisierungskommission veröffentlicht.* Dies konnte sich die Gewerkschaftskommission nicht bieten lassen und konterte scharf: In der Zeitschrift „Die Gewerkschaft“ forderte sie den „Wirkungskreis dieser gesetzesmäßigen Vertrauensmännerinstitutionen, die nunmehr Betriebsräte heißen sollen, genau abzustecken und insbesondere mit der Tätigkeit der Gewerkschaften in Einklang zu bringen“:* Die Gewerkschaften werden auch nach der geplanten Sozialisierung der Wirtschaft „nicht nur nicht überflüssig sein, sondern viel mehr noch bedeutungsvollere Aufgaben zu erfüllen haben“. Unmissverständlich wurde festgehalten: Was den Gewerkschaften „bis nun ihrem Sinn den vornehmsten Inhalt gab, die Durchführung der Lohnbewegungen, wird ihnen auch in Zukunft nicht beschränkt werden dürfen“. Desgleichen warnten die Gewerkschafter, dass sich die Betriebsratskörperschaften durch den Aufbau eines Unterstützungswesens zu den von den Gewerkschaften einst erfolgreich bekämpften syndikalistischen „Fabrikvereinen“ zurück entwickeln und sich damit Aufgaben der Gewerkschaften anmaßen könnten. Nach ihrer Ansicht könne „den Interessen der Arbeiter nur am besten gedient werden, wenn man die Entwicklung und die Tätigkeit der Gewerkschaften in der Art wie sie sie bisher ausübten, ungestört von allerlei Experimenten lässt“.*

In der Folge wurde der Entwurf des Büros der Sozialisierungskommission von dem genannten Redaktionskomitee in den für die Gewerkschaften entscheidenden Fragen umgearbeitet: Lohnpolitik blieb Aufgabe der Gewerkschaften, die Betriebsräte hatten lediglich

  • die Durchführung und Einhaltung“ bestehender Kollektivverträge „zu überwachen“,

  • bzw „unter Mitwirkung der Gewerkschaften“ dort Ergänzungen zu vereinbaren, wo ein KollV dies vorsieht,

  • im Einvernehmen mit den Gewerkschaften“, wo Kollektivverträge nicht bestehen, solche „anzubahnen“ und

  • die Festsetzung von Stück- und Akkordlöhnen, soweit sie nicht im KollV geregelt sind, „unter Mitwirkung der Gewerkschaften“ zu vereinbaren.

Damit konnte dem von Otto Bauer in seinem Sozialisierungskonzept vorgesehenen „Werkstättenvertrag“ von den Gewerkschaftsvertretern erfolgreich ein Riegel vorgeschoben werden, der zur damaligen Zeit durchaus im Interesse der Unternehmer lag, die sich vor den Forderungen radikaler Arbeiterräte in ihren Betrieben fürchteten. Hatte sich doch in den letzten Jahren gezeigt, dass in vielen Branchen die Verhandlungen mit den Gewerkschaften „in den meisten Fällen die Aufrechterhaltung geordneter Verhältnisse gefördert haben und für den ganzen Betrieb von Vorteil waren“.*

5.
Beschlussfassung des BRG

Dieser vom Redaktionskomitee umgearbeitete BRG-Entwurf wurde von der Fachabteilung der Sozialisierungskommission verabschiedet und an den Kabinettsrat mit drei Minderheitsvoten weitergeleitet. Der christlichsoziale Abgeordnete Ignaz Seipel trat für die Einrichtung eines BR ab einer Mindestbeschäftigtenanzahl von 20 statt 10 Personen ein und wollte die Einrichtung von Betriebsräten in der Land- und Forstwirtschaft in einem besonderen Gesetz regeln. Univ.-Prof. Karl Grünberg plädierte für eine Verbindung der Betriebsräte gleichartiger Betriebe.* Im Kabinettsrat fand man letztlich einen Kompromiss: Die Mindestanzahl für die Einrichtung eines BR sollte für alle Betriebe außerhalb der Land- und Forstwirtschaft mit 10 Beschäftigten bleiben, in der Land- und Forstwirtschaft und ihren Nebenbetrieben dagegen mit 20 Beschäftigten festgesetzt werden.* Im Übrigen wurde den Wünschen der Gewerkschafter zur Aufrechterhaltung der gewerkschaftlichen Organisation und ihrer Aufgaben, wie vom Redaktionskomitee der Sozialisierungskommission vorgeschlagen, voll und ganz Rechnung getragen. In den Erläuterungen* wurde unmissverständlich festgestellt: „Der Entwurf versucht die Grenzen so abzustecken, dass die Gewerkschaften in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht gehemmt werden.“ Desgleichen wurde festgehalten, dass „ein Eingreifen der Betriebsräte in die bestehenden Kollektivverträge (...) wirtschaftlich ein Rückschritt, nämlich die Rückkehr zum Werkstättenvertrag bedeuten“ würde.

In Summe wurde das System der bisherigen Vertrauensmänner durch die nun gesetzlich normierte Überwachung des Arbeiterschutzes und der Unfallverhütung, der Kontrolle der Lohnauszahlungen, der Teilnahme an der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen, der Anfechtung von Entlassungen, der Einsichtnahme in Geschäftsberichte, Rechnungsabschlüsse und Lohnstatistiken sowie durch die Entsendung von Vertretern in die Verwaltung vergesellschafteter Betriebe bedeutend gestärkt.

Nach Übersendung des Regierungsentwurfes an die KonstNV beschäftigte sich vom 29. April bis 9. Mai 1919 der Sozialisierungsausschuss mit der Vorlage und unterzog ihn erneut einer Um- und Neuformulierung. Als Berichterstatter wurde der Abgeordnete und Sekretär der (sozialdemokratischen) Gewerkschaftskommission Anton Hueber bestimmt. Ohne die umfangreichen im Ausschuss371 beschlossenen Änderungen im Detail zu referieren, seien einige prägnante Punkte hervorgehoben:

  • Die Mindestanzahl von Beschäftigten in einem Betrieb für die Errichtung eines BR wurde nun einschließlich des Handels und in den „industriellen Nebenbetrieben der Landwirtschaft und in forstwirtschaftlichen Betrieben“ generell mit 20 Personen festgelegt. Landwirtschaftliche Betriebe waren davon ausgenommen, die Regelung der Rechtsverhältnisse ihrer Beschäftigten sollten einem eigenen Gesetz überlassen werden.

  • In Kleinbetrieben mit mindestens fünf Beschäftigten sollten Vertrauensmänner die Aufgaben der Betriebsräte übernehmen.

  • Neu war die Möglichkeit, dass wenn es zu keiner kollektiven Festsetzung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen kommt, bzw diese für den einzelnen AN oder einzelne Arbeiten „kollektiv nicht vereinbart werden können“, eine Individualvereinbarung zwischen AN und AG zulässig war. Im Streitfall erfolgt die Festsetzung durch Beiziehung zweier Mitglieder des BR bzw letztlich durch Entscheidung des Einigungsamtes.

  • Die von jeder Betriebsratskörperschaft zu beschließende Geschäftsordnung hatte sich an einer vom Staatsamt für soziale Verwaltung zu erlassenen Mustergeschäftsordnung zu orientieren.

  • Statt der ursprünglich vorgesehenen und nun gestrichenen Entsendung von Betriebsräten in die Verwaltung vergesellschafteter Betriebe wurde nun die Entsendung von zwei Betriebsräten in den Verwaltungs- oder Direktionsrat von Aktiengesellschaften normiert.

  • Blieb im Regierungsentwurf die Schaffung „einer Organisation zur Verbindung der Betriebsräte untereinander“ einer gesetzlichen Regelung vorbehalten, so wurde diese Bestimmung nun mit der Begründung gestrichen, „dass die Einbringung einer Regierungsvorlage über die Arbeitskammern (sic!) für die nächste Zeit in Aussicht genommen ist“.

  • Knüpfte der Regierungsentwurf das BRG an die in Aussicht genommene gesetzliche Errichtung von Einigungsämtern, so wollte der Ausschuss damit nicht warten und normierte, dass bis dahin die bereits mit Vollzugsanweisung vom 4.11.1918 bestellten Einigungsämter die ihnen durch das BRG zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hatten.

Zwar machten im Vorfeld der geplanten Beschlussfassung des BRG in der KonstNV noch Gerüchte die Runde, es werde zu einer Vertagung kommen,* doch letztlich verlief die Sitzung am 15. Mai 1919 unspektakulär. Ohne Diskussion wurde nach der Berichterstattung durch Anton Hueber paragraphenweise abgestimmt. Durch Abänderungsanträge kam es zwar zu zT einschränkenden Klarstellungen, die jedoch an der grundsätzlichen Ausrichtung des Gesetzes kaum etwas änderten.* So etwa konnten durch den Antrag des sozialdemokratischen Abgeordneten Dr. Arnold Eisler die Bergwerksbetriebe in die Wirksamkeit des Gesetzes miteinbezogen werden, während in den kleinen Betrieben Vertrauensmänner nach dem Willen des großdeutschen Abgeordneten Dr. Viktor Wutte nur zu errichten sind, „soweit dies dem Umfange und der Art des Betriebes entspricht“. Das aktive und passive Wahlrecht einschränkende sowie eine Reihe anderer Anträge des Deutschnationalen Fabrikanten Max Friedmann wurden abgelehnt. Berichterstatter Anton Hueber hatte wohl Recht, wenn er eingangs der Debatte betonte, dass „gegen die Errichtung der Betriebsräte von den bürgerlichen Parteien kein Bedenken erhoben wurde“.

Immer deutlicher zeigte sich jedoch, dass sich das BRG – trotz gegenteiliger Beteuerungen der Sozialdemokraten – immer weiter von der ihm ursprünglich zugedachten Aufgabe im Rahmen der „Sozialisierung“ entfernte.*

6.
Das BRG zwischen Kritik, Skepsis und Lob

Wie eingangs erwähnt, wurde dem BRG nicht vorbehaltlos jenes Lob zuteil, welches ihm in der Retrospektive mit Recht zukam. Die Kritik der AG, die mit Abflauen der Rätebewegung und den damit verbundenen Ängsten vor einer revolutionären Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft zunahm, speiste sich aus den nun gesetzlich normierten Rechten der Betriebsräte. Bereits im Juni 1919 war in der Zeitschrift „Der Arbeitgeber“ zu lesen: „Vom 24. Juni an, an welchem Tage das Gesetz in Kraft trat, hat der Unternehmer endgültig aufgehört, Herr im eigenen Hause zu sein.* Und später meinte ein Kolumnist der Zeitschrift „Die Industrie“ gar, es werde „jahrelanger Arbeit bedürfen, um diesen gefährlichen Explosivstoff, Betriebsräte genannt, auf ein Mindestmaß von Gefährlichkeit zu reduzieren.* Manche Unternehmer fanden sehr rasch Möglichkeiten, die Betriebsräte in ihren Aufgaben einzuschränken und zu boykottieren sowie mit allerlei Tricks ihre Entlassung durchzusetzen.* Bereits im November 1919 klagten AN von einer großen Anzahl diesbezüglicher Verfahren vor dem Einigungsamt. Der Industrieangestellte, Dr. Großmann, berichtete etwa, dass er „in ungefähr 150 Fällen die Betriebsräte beim Einigungsamt vertreten“ habe, wobei sich wiederholt zeigte „wie oft die Unternehmer die Mitarbeit der Betriebsräte ablehnen“.* Eine zusätzliche372 Bürde für die Betriebsräte waren auch die noch im „monarchischen Geist“ erzogenen Richter, Hofräte und Staatsdiener, die den AG grundsätzlich mehr Bedeutung zumaßen als den AN.

Stieß die Einführung des BRG von Seiten der AG auf Schwierigkeiten, so zeigte sich auf AN-Seite auch eine gewisse Skepsis.* Zum einen hatten sich manche der bisherigen Vertrauensmänner vom BRG mehr erwartet. Insb das den Betriebsräten gesetzlich nicht zustehende Recht, bei Aufnahme und Entlassung von AN mitzusprechen, wurde als Manko empfunden. Dies ua auch deshalb, da in manchen Betrieben die Vertrauensmänner dieses Recht bereits durchgesetzt hatten und es ihnen nun von einigen AG mit Hinweis auf das BRG genommen wurde. Darüber hinaus bot das BRG keine Möglichkeit, auf die Struktur der Betriebe und auf die Gewinnausschüttung Einfluss zu nehmen. Zum Zweiten kritisierten die gewerkschaftlich organisierten AN, dass durch die Betriebsratswahlen Personen („radikale Schreier“) ohne Bindung an die Gewerkschaft (früher „Idealisten“) gewählt wurden. Und drittens kam es nun zu Interessengegensätzen zwischen Arbeitern und Angestellten. Bestimmte doch das BRG, dass in Betrieben mit über jeweils zehn dauernd beschäftigten Arbeitern und Angestellten für jede dieser Gruppen ein eigener BR zu wählen sei. Allerdings: „Gemeinsame Angelegenheiten“ sollten „gemeinsam geführt“ werden.* Und genau darin scheint es infolge der bislang unterschiedlichen Bindung an die Unternehmensleitung, habituellem Selbstverständnis, Gewerkschaftsbindung und Willen zur Zusammenarbeit anfänglich zu großen Schwierigkeiten gekommen zu sein. Die Vertreter der Gewerkschaftskommission, Anton Hueber und Franz Domes, mussten große Mühe aufwenden, die gegenseitig von Arbeitern und Angestellten vorgebrachten Anschuldigungen zu kalmieren. Die Metallergewerkschaft versuchte gemeinsam mit dem Bund der Industrieangestellten, über einen Betriebsrätekongress eine entsprechende unter dem Dach der Gewerkschaft stehende Organisation aufzubauen.* Übereinstimmung herrschte über die unabdingbare Notwendigkeit, Betriebsräteschulen zu errichten und ein entsprechendes Publikationsorgan für die Betriebsräte zu schaffen. Letzterem wurde mit der Zeitung „Der Betriebsrat“ entsprochen, die am 29. März 1921 das erste Mal erschien und mit 1. Jänner 1923 ihre Fortsetzung in der von der Gewerkschaftskommission und der Arbeiterkammer gemeinsam herausgegeben Zeitschrift „Arbeit und Wirtschaft“ fand.* Größere Schwierigkeiten bestanden in der Errichtung von Betriebsräteschulen. Den Gewerkschaften fehlten die finanziellen Mittel und ein erster Versuch von der Sozialisierungskommission, Betriebsrätekurse zu veranstalten, schlug fehl. Es war dann die Arbeiterkammer Wien, die kurz nach ihrer Konstituierung bereits am 1. Oktober 1921 eine „Instruktorenschule“ eröffnete.* Für den sieben Monate dauernden Kurs lagen 160 Anmeldungen vor. Die „Instruktorenschule“ wurde später als „Wirtschaftsschule“ weitergeführt.* Als Schulungsbehelf, zur Information über das BRG und als Kommentar erschienen in der Folge von Seiten der Gewerkschaften einige Broschüren, die die Betriebsräte in die ihnen zugewiesenen Aufgaben einführten.*

Anlässlich des zehnjährigen Bestehens des BRG konnte Eduard Straas in „Arbeit und Wirtschaft“ genugtuend feststellen:*Selbst die Unternehmer haben heute in der Mehrzahl erkannt, welchen Wert die Betriebsräte auch für die Betriebsführung besitzen.“ Für die Gewerkschaften sind die Betriebsräte „ein wertvoller Bestandteil der Kampfgemeinschaft“ geworden und für die Betriebsräte bilden die Gewerkschaften „das Rückgrat“. Karl Renner brachte es in seinem Leitartikel auf den Punkt: „Eine große soziale Idee hat gesiegt, weil die Praxis sie bewährt hat.373