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Einbeziehung einer kollektivvertraglichen „Einmalzahlung“ in die Berechnung der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung

KLAUSMAYR (LINZ)
  1. Eine zeitlich befristete Lohnerhöhung ist bei der Berechnung der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen.

  2. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres die Berechnungsbasis für die Abfertigung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen etc bewirkt werden.

  3. Die Urlaubsersatzleistung ist auf Basis des zum Zeitpunkt der Beendigung gebührenden Entgelts zu berechnen, sodass auch die befristete Lohnerhöhung einzubeziehen ist.

Die Kl war bei der Bekl von 1.4.1997 bis 15.1.2014 als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangen die Bestimmungen des KollV für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen zur Anwendung. Im am 21.8.2012 erfolgten Kollektivvertragsabschluss für 2013 wurde die Laufzeit des KollV ab 1.5.2013 bis zum 30.4.2014 verlängert. Die kollektivvertraglichen Löhne wurden mit Stichtag 1.5.2013 nicht erhöht. Pkt 2 dieses Kollektivvertragsabschlusses sieht allerdings vor: „Eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 1.000 EUR brutto muss spätestens mit der Abrechnung für den Kalendermonat April 2013 ausgezahlt werden. (...). Die Einmalzahlung wird nur jenen Arbeitern gewährt, die sich zum individuellen Auszahlungszeitpunkt in einem unbefristeten und ungekündigten Dienstverhältnis befinden. (...) Der Betrag von 1.000 EUR brutto kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden, wenn das in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Es muss jedoch der Gesamtbetrag von mindestens 1.000 EUR brutto jedem Arbeiter spätestens mit der Abrechnung für den Kalendermonat April 2013 zur Verfügung stehen.

In der Folge schloss die Bekl mit dem Arbeiterbetriebsrat eine BV „über die Auszahlung der Einmalzahlung gemäß Kollektivvertragsabschluss der Flughafenarbeiter vom 21.8.2012“.

In dieser heißt es:

„1. Regelungsgegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Höhe und Auszahlungsmodalität der gemäß Kollektivvertragsabschluss Flughafen-Arbeiter vom 21.8.2012 vereinbarten Einmalzahlung für das Jahr 2013.2. Es wird eine Einmalzahlung in Höhe von 1.200 EUR zahlbar zu 12 Teilbeträgen (dh 10 Monatsabrechnungen + UZ Juni und WR November 2013) für alle Arbeiter vereinbart. Die Auszahlung beginnt somit mit der Maiabrechnung 2013 und endet mit der Februarabrechnung 2014.3. Berechtigter Personenkreis:Alle Arbeitnehmer, die mit 30.4.2013 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen.Der Betrag gebührt Teilzeitbeschäftigten nur im Verhältnis der jeweils vereinbarten Normalarbeitszeit. Für Arbeiter, welche nach dem 30.4.2013 austreten, endet der Anspruch für die restlichen Teilbeträge (aliquot Austrittsdatum).“

Am 15.1.2014 wurde das Dienstverhältnis der Kl einvernehmlich beendet. Die Bekl zahlte der Kl eine Abfertigung im Ausmaß von sieben Monatsentgelten, insgesamt 17.558,87 € brutto. Die Kl erhielt weiters eine Urlaubsersatzleistung von 1.515,81 € brutto.

Die Kl begehrt 529,14 € brutto an Differenz der Abfertigung und 53,84 € brutto Differenz an Urlaubsersatzleistung. Sie bringt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz, vor, der Entgeltbegriff für die Berechnung der Abfertigung sei weit auszulegen. Bei der Zahlung laut BV handle es sich um keine Gelegenheitszahlung oder Einmalzahlung, sondern um den Ersatz für eine nicht erfolgte kollektivvertragliche Lohnerhöhung. Sie stelle eine Sonderform der Gehaltserhöhung für das entsprechende Arbeitsjahr dar, um ansonsten die Berechnungsbasis bei den Löhnen niedrig zu halten. Die Zahlung dieses Betrags über einen Zeitraum von zehn Monaten in Raten zum Zweck der Vermeidung der Tariflohnerhöhung stelle tatsächlich Entgelt für die geleistete Arbeit dar. Damit sei diese Sonderform der Erhöhung auch in die Berechnungsbasis für die Abfertigung sowie die Urlaubsersatzleistung einzubeziehen.

Die Bekl stellte die rechnerische Richtigkeit des Klagebegehrens außer Streit, bestritt es jedoch dem Grunde nach und brachte vor, dass die Abfertigung ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung zu berechnen sei. [...]

Das Erstgericht wies das Klagebegehen ab. Die als Einmalzahlung titulierte Leistung sei ein Ersatz für eine begehrte und nicht durchgeführte Lohnerhöhung. [...]

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Kl gab das Berufungsgericht Folge und änderte das Urteil in eine Klagsstattgebung ab. Es führte aus, dass die Kl von Mai 2013 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses eine Zahlung von 100 € monatlich als Teil einer – aus steuerlichen Gründen in Teilzahlungen erfolgten – Einmalzahlung bezogen habe. Diese Zahlung sei nicht an besondere Erfolgsvoraussetzungen gebunden gewesen und sei als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Kl und damit als ein für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührendes Entgelt zu verstehen. [...]

Diese rechtliche Wertung gelte auch für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung. [...] Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung sei auf das Urlaubsentgelt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. [...]

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision an den OGH zu, da aufgrund des Anwendungsbereichs der geltend gemachten Anspruchsgrundlage342 (BV) die Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Bekl mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass das klageabweisende erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird. Die

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

1.1 Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis für die Berechnung der Abfertigungsansprüche dar. Nach Lehre und Rsp ist darunter der sich aus dem mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht jeden Monat – wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen (K. Mayr in ZellKomm3 § 23 AngG Rz 25 mwN ua). Die Abfertigung darf diesen als Bemessungsgrundlage dienenden Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben (RIS-Justiz RS0028943).

1.2. Der Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Gewinnbeteiligungen und Erfolgsprämien können unter dem Gesichtspunkt der Regelmäßigkeit betrachtet in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einbezogen werden. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrundezulegen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Stundenentgelte bewirkt werden (RIS-Justiz RS0043295 [T5]; RS0028490).

1.3. Leistungen, denen es am Charakter einer regelmäßigen, wenn auch in größeren Abständen wiederkehrenden Leistung mangelt, werden aus der Berechnungsgrundlage ausgeschieden (vgl Schrank, Berechnung der Abfertigung, in Runggaldier, Abfertigungsrecht [1991] 151 ff [159]). Gelegenheitsentgelte, aber auch einmalige Beträge, die im Hinblick auf die vom AN erbrachten Arbeitsleistungen und als Belohnung für einen besonderen Erfolg mangels einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung bezogen werden, sind daher nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG zu subsumieren (RIS-Justiz RS0028620 [T2]).

1.4. Auf die Fälligkeit der Ansprüche kommt es nicht an (8 Ob 16/09z). § 23 Abs 1 zweiter Satz AngG stellt nicht auf das „im“ letzten Monat gebührende Entgelt ab, sondern auf jenes „für“ diesen Monat, was darauf hindeutet, dass es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen ist, welche Entgelte im letzten Monat fällig und auszuzahlen seien, sondern welche als Gegenleistung „gebühren“ (9 ObA 22/11t mwN).

2. Für den konkreten Fall bedeutet das:

2.1. Aus der kollektivvertraglichen Regelung lässt sich ableiten, dass mit der Zahlung von 1.000 € brutto abgegolten werden sollte, dass es anlässlich der Verlängerung des KollV um ein Jahr zu keiner kollektivvertraglichen Lohnerhöhung gekommen ist. Derartige Einmalzahlungen werden häufig anlässlich der jährlichen Gehaltsabschlüsse im Zusammenhang mit Kollektivvertragsverhandlungen festgelegt und sind nicht mit den üblichen Sonderzahlungen oder mit Zulagen und Zuschlägen zum Grundlohn vergleichbar, sondern stellen eine allgemeine Entgelterhöhung dar, die aus verschiedenen Gründen nicht in einer prozentuellen Erhöhung des bisherigen Grundlohns, sondern in einer einmaligen Zahlung an sämtliche zu bestimmten Stichtagen im Betrieb beschäftigten AN in gleicher Höhe besteht (vgl 9 ObA 130/04i). Sie substituiert damit gleichsam die Lohnerhöhung für das nachfolgende Jahr und stellt in dieser Form Entgelt für die in diesem Jahr erbrachte Arbeitsleistung dar. Damit entspricht sie nicht einer nur einmalig ausbezahlten Prämie oder einem Sonderentgelt, sondern einer zeitlich befristeten Lohnerhöhung mit besonderen Auszahlungsmodalitäten, die in die Abfertigungsberechnung der Abfertigung einzubeziehen ist.

2.2. Die Bekl wendet sich im Wesentlichen gegen die Abfertigungsrelevanz der vereinbarten Zahlung mit dem Argument, dass es an der Regelmäßigkeit des Anspruchs mangelt. Versteht man allerdings die Zahlung wie dargelegt als Erhöhung des monatlichen Entgelts für die erbrachte Arbeitsleistung im Zeitraum, für den die Verlängerung des KollV erfolgte, also im konkreten Fall für ein Jahr, so stellt sie ungeachtet der Bezeichnung als „Einmalzahlung“ und der Art der Auszahlung innerhalb der Periode, für die sie gebührt, regelmäßiges Entgelt dar. Dass in einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegenden Periode eine (vorhersehbare) Änderung dieses Entgelts eintritt, sei es eine Erhöhung oder wie im konkreten Fall eine Minderung, hat für die Berechnung der Abfertigung keine Auswirkung.

3.1. Für diese Beurteilung ist es nicht weiter von Bedeutung, dass die Parteien darüber hinaus eine BV über die Art der Auszahlung getroffen haben.

3.2. Diese BV regelt zum einen (allerdings abweichend von der kollektivvertraglichen Regelung, was allerdings von keiner der Parteien thematisiert wurde) die Auszahlungsmodalitäten der „Einmalzahlung“.

3.3. Zusätzlich enthält sie einen über der kollektivvertraglichen Zusage liegenden Betrag. Die Festsetzung von Entgeltbedingungen ist allerdings kein zulässiger Inhalt einer BV, sie kann auch nicht wirksam auf den Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG („Abrechnung“ bzw „Auszahlung“) gegründet werden (8 Ob 43/12z; vgl auch Felten/Preiss in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 35 [2015] § 97 Rz 60). Soweit daher im KollV nicht enthaltene Beträge versprochen werden, wird die betriebsverfassungsrechtliche Regelungskompetenz überschritten und entfaltet dies keine normative Wirkung zugunsten der AN. Da sich jedoch keine der Parteien gegen die Wirksamkeit der Zusage wendet, kann davon ausgegangen werden, dass die unzulässige BV jedenfalls in diesem Umfang durch die monatliche Auszahlung und Entgegennahme der Beträge Teil des Einzelvertrags geworden ist.

4. Zur Urlaubsersatzleistung:

4.1. Die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallende Urlaubsersatzleistung ist dem Wesen nach eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der AG insoweit Arbeitsleistungen des AN in343 überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei „regulärer“ Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der AG nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des AN ist durch eine Geldleistung des AG auszugleichen, die dem – unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten – typisierten Wert bzw Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat (RIS-Justiz RS0119194).

4.2. Für die Urlaubsersatzleistung gilt das Ausfallsprinzip (RIS-Justiz RS0058728), das sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG). Die Ersatzleistung entspricht der Höhe nach dem Urlaubsentgelt, das dem AN gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub angetreten hätte, wobei sich die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 6 UrlG richtet (Cerny, Urlaubsrecht10 § 10 Erl 6). Nach § 6 Abs 1 UrlG behält der AN während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt. Nach § 6 Abs 3 UrlG ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen, also jenes, das dem AN gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Für Entgeltbestandteile, die nicht in regelmäßigen Zeiträumen (Wochen, Monaten) entrichtet werden, kommt es somit auf die Regelmäßigkeit an. Es gelten daher bei schwankendem Entgelt die Regeln für die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt, die zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt (vgl RIS-Justiz RS0027935; RS0043295).

Wie dargelegt, stand der Kl für ihre Arbeitsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber ein Entgelt unter Berücksichtigung der sich aus der „Einmalzahlung“ ergebenden Erhöhung zu. Dieses ist auch bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Regelmäßigkeit kann auf die Ausführungen zur Abfertigung verwiesen werden.

5. Sowohl bei der Berechnung der Abfertigung als auch der Urlaubsersatzleistung ist daher die Einmalzahlung entsprechend zu berücksichtigen. [...]

ANMERKUNG

Es ist erfreulich, dass auch mehr als 15 Jahre nach der Einführung der Abfertigung neu immer noch nicht geklärte Rechtsfragen zur Abfertigung alt auftreten. Obwohl die vorliegende E des OGH mE in sich logisch ist und sich bestens in die ständige Judikatur zur Abfertigung alt einfügt, hat offenbar die Praxis gewisse Probleme damit, allfällige modernere Praktiken – wie zB eine Einmalzahlung – in das „alte“ Gefüge der Abfertigung alt einzuordnen. Daher werde ich die gegenständliche Rechtsfrage anhand der für die Berechnung der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung geltenden Grundsätze besprechen.

1.
Abfertigung

Die Höhe der Abfertigung ermittelt sich gem § 23 Abs 1 nach dem letzten Monatsentgelt. Nach Lehre und Rsp ist unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt“ der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht in jedem Monat – wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Anschaffungsbeiträgen, Urlaubsbeihilfen, Remunerationen, Zulagen, Bilanzgeldern usw ergibt (vgl zB OGH 13.10.1994, 8 ObA 277/94; OGH 25.7.2017, 9 ObA 44/17m; OGH 25.7.2017, 9 ObA 27/17m; Mayr in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 23 AngG Rz 25 f). Der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff ist weit auszulegen; er umfasst jede Leistung, die der AN vom AG dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Von daher ist grundsätzlich klar, dass die gegenständliche „Einmalzahlung“, die tatsächlich eine befristete Lohnerhöhung für zwölf Monate darstellt, unter den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG zu subsumieren ist. Die entscheidende Frage war aber, ob für diesen Entgeltteil eine ausreichende Regelmäßigkeit bzw Aktualität gegeben ist. In einem nicht unähnlichen Fall (vgl OGH9 ObA 8/14p ZAS 2015/53, 320 [Schima/Schulz]) wurden jährlich Prämien bezahlt. Im Jahr des Ausscheidens war aber klar, dass es solche Prämien in Zukunft nicht mehr gibt. Obwohl in dem maßgeblichen letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses noch eine solche Prämie bezahlt worden ist, hat der OGH die Einbeziehung dieser Prämie in die Abfertigungsberechnung abgelehnt, weil die Prämie nicht für das letzte Jahr gebührt hat. Der rote Faden in der Rsp ist also, dass Entgeltbestandteile für das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses gebühren. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es hingegen nicht an. Da im gegenständlichen Fall die kollektivvertragliche „Einmalzahlung“, die dann durch eine (teilweise freie) BV verbessert wurde, für einen Teil des letzten Jahres des Arbeitsverhältnisses gebührte, ist sie aliquot in das Monatsentgelt gem § 23 Abs 1 AngG einzubeziehen. Völlig zutreffend sind auch die vom OGH angeführten Beispiele mit schwankenden Entgelten. Haben für das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses Überstundenentgelte, Prämien etc gebührt, dann sind diese bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen. Es ist unerheblich, ob es diese Entgelte zB aufgrund einer Änderung im Betrieb in Zukunft noch gibt oder nicht.

2.
Urlaubsersatzleistung

Auch wenn der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff bei der Berechnung der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung inhaltlich übereinstimmen, kann es wegen des maßgeblichen Zeitraumes gewisse Unterschiede geben. Während bei der Abfertigung alt abhängig von etwaigen Entgeltschwankungen der maßgebliche Zeitraum bis zu einem Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausmachen kann, ist für die Höhe der Urlaubsersatzleistung das Entgelt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend, auch bei (Rest-)Urlaubsansprüchen aus früheren Jahren (vgl Cerny, Urlaubsrecht10 § 10 Erl 6; Mayr/344Erler, Urlaubsrecht3 § 10 Rz 13; OGH8 ObS 4/05d ASoK 2005, 405). Dieser Begriff des Urlaubsentgelts entspricht jenem nach § 6 UrlG, sodass diesbezüglich auch der Generall-KollV über den Begriff des Entgelts gem § 6 UrlG maßgeblich bleibt. Im vorliegenden Fall spielte diese Differenzierung zwischen Abfertigung und Urlaubsersatzleistung keine Rolle, da die befristete Lohnerhöhung auch im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses noch zu bezahlen war. Hätte jedoch die Zahlung im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gebührt, so hätten zwar 11/12 in die Berechnung der Abfertigung alt, jedoch nichts davon in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung einfließen müssen.

3.
Résumé

Da die vorliegende OGH-E exakt den bisherigen Urteilen und Überlegungen zur Berechnung der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung entspricht, ist ihr vollinhaltlich zuzustimmen.