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Urlaubsersatzleistung für vereinbarten, aber aufgrund unberechtigter Entlassung nicht konsumierten Urlaub auf die Kündigungsentschädigung nicht anrechenbar

MANFREDTINHOF

Im hier vorliegenden Fall vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien am 16.1.2017 eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 17.3.2017 und den Verbrauch des Resturlaubs bis zum letzten Arbeitstag. In der Folge wurde der Kl am 1.2.2017 ungerechtfertigt entlassen. Er begehrte eine Kündigungsentschädigung von 2.2. bis 17.3.2017. Die Bekl wendete ein, dass die Entlassung hier nicht schadenskausal wäre, weil der Kl ohne Entlassung infolge des vereinbarten Urlaubsverbrauchs keine Urlaubsersatzleistung erhalten hätte, sondern nur das laufende Entgelt bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, das aber exakt der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung entspreche.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Kündigungsentschädigung statt, der OGH erachtete die Revision der Bekl als nicht zulässig.

Bei der hier vorzunehmenden Differenzrechnung zwischen dem Entgelt, das der Kl erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch die vereinbarte einvernehmliche Auflösung geendet hätte, und jenem, das er nach der unberechtigten Entlassung tatsächlich bekommen hat, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kl im ersten Fall das Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG von 2.2. bis 17.3.2017 zugestanden wäre. Die von der Bekl bezahlte Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kann darauf nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass für die hier vorzunehmende Differenzrechnung anstelle des vereinbarten, aber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Naturalurlaubs die Urlaubsersatzleistung als (Geld-)Surrogat zu treten hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Urlaubsersatzleistung ist aber nicht auch Ersatz für das Entgelt, das der Kl ohne ungerechtfertigte Entlassung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses zum 17.3.2017 erhalten hätte.