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Mobbing am Arbeitsplatz – Abhilfeverpflichtung der AG aufgrund Fürsorgepflicht

MARTINACHLESTIL

Im vorliegenden Fall ist der kl AN der Ansicht, dass die bekl AG ihre Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit gegen ihn gerichteten Mobbinghandlungen von Mitarbeitern verletzt habe.

Richtig ist nach dem OGH, dass die allgemeine Fürsorgepflicht dem AG gebietet, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten AN nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere AN beeinträchtigt wird. Dabei ist der AG grundsätzlich gehalten, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insb, wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere AN nahezu unzumutbar werden. Wenn dem AG Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Dabei ist er in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein allfälliges Mobbinggeschehen grundsätzlich frei.

Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein Mobbinggeschehen zugrunde liegt, das den AG aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, sowie um welche Maßnahmen es sich dabei handeln muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab: Gegenständlich war zu berücksichtigen, dass die bekl AG nicht untätig blieb, sondern eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation setzte und beispielsweise ein – zumindest teilweise erfolgreiches – Mediationsverfahren durchführte (an dem der kl AN nicht teilnehmen wollte), dass sie einen Mitarbeiter suspendierte und gegen ihn ein Disziplinarverfahren einleitete, in dem die Disziplinaranwältin (erfolglos) dessen Entlassung forderte, dass sie namhafte Arbeitsrechtsexperten beizog, die „zu wenig Substrat“ gegen die Mitarbeiter sahen und vorerst zu einer Dokumentation rieten, geplante Versetzungen der Mitarbeiter auch am Unwillen anderer Abteilungsleiter, sie zu übernehmen, scheiterten und dass der kl AN mit seinem unmittelbar Vorgesetzten laufend in Gesprächen stand und von ihm schon vor seiner Erkrankung stets Unterstützung erhielt.

Für den OGH ist bei einer Gesamtbetrachtung die zusammenfassende Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar, dass der bekl AG keine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht angelastet werden könne. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision des kl AN vom OGH daher zurückzuweisen.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Wichtig ist es darauf hinzuweisen, dass Mobbingvorkommen auch von betroffenen AN gut dokumentiert werden, damit sie in weiterer Folge den AG darüber in Kenntnis setzen können und dieser über „genügend Substrat“ für angemessene Abhilfemaßnahmen verfügt.