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Hinterbliebenenleistungen, die der Einkommenssteuer unterliegen, sind für die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld maßgeblich

KRISZTINAJUHASZ

Die Kl war im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2013 als selbständige Zeitungszustellerin tätig. Aufgrund des Todes ihres Ehegatten hatte sie ab dem 1.2.2012 Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Schweiz sowie einen Rentenanspruch aus einer freiwillig abgeschlossenen Todesfallrisikoversicherung des verstorbenen Ehegatten gegenüber einer Schweizer Pensionskasse.

Der Einkommensteuerbescheid der Kl für das Jahr 2013 ergab, neben ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 1.446,48, den Betrag von € 22.236,30 aus der ordentlichen Witwenrente sowie aus der Ehegattenrente, ausgewiesen als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Rückforderung von € 5.303,45 an pauschalem Kinderbetreuungsgeld, das die Kl von der Bekl vom 1.1. bis 31.12.2013 bezogen hat.

Die Kl brachte vor, dass weder die Witwenrente noch die Ehegattenrente Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien, da der Zusammenhang mit einem eigenen Dienstverhältnis fehle. Zudem seien die Leistungen an Stelle des vormaligen Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem verstorbenen Ehegatten getreten und wie Unterhaltszahlungen zu behandeln, weshalb sie nicht von § 25 EStG 1988 erfasst seien.

Die Bekl (Vorarlberger Gebietskrankenkasse) wandte ein, dass sie an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden sei, der die Einkommensteuerpflicht beider Hinterbliebenenleistungen festgestellt habe.93

Das Erstgericht verpflichtete die Kl zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Kinderbetreuungsgeldleistung. Das Berufungsgericht gab der von der Kl gegen diese E erhobenen Berufung nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Die außerordentliche Revision der Kl war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

Der OGH bestätigt in seiner E die Rechtsansicht des OLG. Gem § 8 Abs 1 Z 1 KBGG iVm § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG sind maßgebliche Einkünfte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) sowie die betrieblichen Einkünfte.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind iSd Steuergesetze auch Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen SV, die einer inländischen gesetzlichen SV entspricht (§ 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988), sowie Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (§ 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988). Somit sind Hinterbliebenenpensionen steuerrechtlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Wenn im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, ist nach steuerlichen Grundsätzen für die Beurteilung des Gesamtbetrags von jenen Einkünften auszugehen, die dem Anspruchszeitraum auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes zuzuordnen sind (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG).

Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze können die Versicherungsträger, sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte, bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen als die Steuerbehörden im Abgabenverfahren kommen. Nach stRsp besteht eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Zuverdienstgrenze nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit der Einkünfte. Die Beachtlichkeit richtet sich nach § 8 KBGG. Letztlich ist es die Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen iSd Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind. Dass im vorliegenden Fall maßgebliche Unterschiede bestehen, die ein Abgehen von den Ergebnissen im Abgabeverfahren rechtfertigen, ist nicht zu sehen.

Die an die Stelle der nicht einkommensteuerpflichtigen Unterhaltsleistungen des Ehegatten getretenen Hinterbliebenenleistungen sind als relevantes Einkommen iSd § 8 Abs 1 Z 1 KBGG anzusehen und daher als steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für die Überschreitung der Zuverdienstgrenze maßgeblich.