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Keine Ausgleichszulage für eine slowakische Staatsbürgerin mit österreichischer Berufsunfähigkeitspension bei neuerlichem Aufenthalt in Österreich nach Aufenthaltsverbot

ALEXANDERDE BRITO

Die 1966 geborene Kl ist slowakische Staatsbürgerin und war ab 1990 einige Jahre in Österreich berufstätig. Seit 1.9.2011 bezieht sie eine Invaliditätspension, deren Höhe im Jahr 2017 monatlich € 571,59 (inklusive Kinderzuschuss für ihren 2002 geborenen Sohn) betrug. Mit Bescheid vom 25.9.2008 war über die Kl im Hinblick auf vielfach verübte Straftaten und eine mehrjährige Freiheitsstrafe ein achtjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbots kehrte die Kl am 3.11.2016 nach Österreich zurück und beantragte am 11.11.2016 die Ausgleichszulage. Aufgrund eidesstattlicher Erklärungen ihrer in Österreich lebenden Tochter und des Vaters ihres Sohnes erhielt sie am 30.3.2017 eine Aufenthaltsbescheinigung für EWR-Bürger nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG. Die Kl bezieht zusätzlich zu ihrer Invaliditätspension eine ausländische Rente in Höhe von € 72,30 monatlich und österreichisches Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von € 451,80 monatlich. Sie verfügt in Österreich über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz.

Die Bekl wies mit Bescheid den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage ab.

Das Erstgericht sprach der Kl die Ausgleichszulage zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt Folge und wies das Klagebegehren ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl zurück.

Entgegen dem Argument in der Revision, dass im vorliegenden Fall keine Armutszuwanderung vorliege, weil die Kl vor Inkrafttreten des Aufenthaltsverbots mehrere Jahre in Österreich erwerbstätig gewesen sei und aufgrund dieser Erwerbstätigkeit auch eine österreichische Eigenpension bezieht und außerdem aus familiären Gründen in Österreich lebe, entschied der OGH, dass das Aufenthaltsverbot den zuvor bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Inland beendet hat und die Kl für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich wieder die Voraussetzungen der Unionsbürger- RL zu erfüllen hat, also über ausreichende Existenzmittel verfügen muss.

Eine individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Betroffenen wurde vom EuGH als nicht notwendig erachtet. Demnach können aufgrund des Unionsrechts EU-BürgerInnen, die nicht erwerbstätig und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind und damit in die Kategorie der „Armutszuwanderung“ fallen, keine Ansprüche auf Leistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen.