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Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen neben 24-Stunden-Betreuung

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Mitbeteiligte stellte den Antrag auf Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gem § 18b ASVG. Ihr Ehegatte bezog zunächst Pflegegeld der Stufe 6, dann der Stufe 7. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte den Antrag mangels erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft ab.

Das BVwG gab der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge. Sie sei 20 Stunden wöchentlich unselbständig erwerbstätig und pflege mindestens zwei Stunden täglich während der notwendigen Ruhepausen der 24-Stunden-Kraft ihren Ehegatten, daneben verrichte sie auch Tätigkeiten als vertretungsbefugte nahe Angehörige.

Die Revision der PVA wurde vom VwGH als nicht zulässig zurückgewiesen.

Der VwGH verweist auf seine E vom 19.1.2017, Ro 2014/08/0084, in der klargestellt wurde, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft wegen Pflege dann vorliege, wenn der durchschnittliche Pflegeaufwand 14 Stunden wöchentlich bzw 60 Stunden monatlich betrage.

Dies sei im vorliegenden Fall erfüllt. Auch neben dem Vorhandensein einer 24-Stunden-Betreuerin sei die Selbstversicherung des nahen Angehörigen nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Angehörige einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen selbst verrichtet (siehe bereits das zitierte Erk, auch VwGH 19.1.2017, Ro 2015/08/0014). Die besonderen Gründe sind vom Angehörigen vorzubringen, was im hier zu beurteilenden Fall geschehen ist. Bei Pflegegeldstufe 6 bzw 7 sind neben dem erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich zusätzliche während des Tages und der Nacht erforderliche Betreuungsmaßnahmen erforderlich. Dieser ununterbrochene Pflegeeinsatz kann auch von einer (geschulten und belastbaren) 24-Stunden-Kraft nicht erbracht werden. In den Pausen muss daher die notwendige Anwesenheit von einer anderen Betreuungsperson geleistet werden. Die Beurteilung des BVwG, dass fallbezogen der Pflegeaufwand der Ehegattin während dieser Pausen zwei Stunden täglich und durch zusätzliche weitere mit der Pflege zusammenhängende Tätigkeiten als vertretungsbefugte Angehörige zusammen (mindestens) drei Stunden pro Tag beträgt, begegnet keinen Bedenken.