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Vereinbarung einer Kündigungsklauselfrist bei einem auf 3,5 Monate befristeten Arbeitsverhältnis rechtsunwirksam

MANFREDTINHOF
§ 879 ABGB, KollV für Gastgewerbe (Arb)

Ein Saisonarbeitsverhältnis im Gastgewerbe wurde vertraglich auf ca 3,5 Monate befristet, wobei die ersten 14 Tage die Probezeit darstellten. Beiden Seiten wurde auch für die Dauer der Befristung eine Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen eingeräumt. Auf Initiative des AN hatten die Gerichte zu prüfen, ob diese Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit hier rechtswirksam getroffen werden konnte.

Die Vorinstanzen gingen von einem groben Missverhältnis zwischen der Dauer der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit und damit von einer unwirksamen Kündigungsvereinbarung aus. Diese Rechtsauffassung war auch für den OGH nicht korrekturbedürftig.

Im Allgemeinen wird bei Saisonarbeitsverhältnissen eine Befristung als sachlich gerechtfertigt angesehen. Allerdings ist auch in diesen Fällen das angemessene Verhältnis zwischen Dauer der Befristung und Kündigungsmöglichkeit zu beachten. In der E 8 ObA 2206/96m (vgl infas 1997, A 45) wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich der Saisonarbeit bei einer Kün-70digung gegen Saisonende das Risiko, keinen anderen Arbeitsplatz zu finden, besonders hoch ist. Die konkrete Kündigungsvereinbarung wurde daher trotz Befristung mit nur vier Monaten gerade deshalb für zulässig erachtet, weil sie eine Kündigung im letzten Monat des Dienstverhältnisses ausschloss. Einen derartigen Vorteil für den AN enthält die zwischen den Parteien vereinbarte Regelung im gegenständlichen Fall aber gerade nicht. Die Bekl beruft sich vielmehr darauf, dass ihr eine Kündigung insb möglich sein müsse, um damit auf einen Leistungsabfall der AN reagieren zu können. Dies stellt jedoch keine sachliche Rechtfertigung für die Einräumung einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit dar.