56

Eingliederung in den Betrieb und Kontrollunterworfenheit bei einem Fahrsicherheitstrainer

ALEXANDERDE BRITO

Die Gebietskrankenkasse stellte für bestimmte Zeiträume für die Tätigkeit eines Fahrsicherheitsinstruktors die Pflichtversicherung als DN gem § 4 Abs 2 ASVG fest. Das BVwG hat den Beschwerden beider Parteien keine Folge gegeben.

Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom DG determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des DG). Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt das Vorhandensein eines Betriebs iSd § 34 Abs 1 ArbVG voraus. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet.

Im vorliegenden Fall fand die Tätigkeit des Fahrsicherheitsinstruktors in verschiedenen Fahrtechnik- Zentren und gelegentlich direkt bei verschiedenen Kunden statt. Die Tatsache, dass ein Erwerbstätiger Einrichtungen bzw Areale benützt, die im Eigentum seines Auftraggebers bzw von Dritten stehen, stellt für sich allein noch keine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar. Das Vorhandensein eines Betriebes bzw eine Einbindung in diesen kann auch nicht allein daraus87 abgeleitet werden, dass Betriebsmittel nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind bzw zur Verfügung stehen.

Auch das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung bewirkt für sich noch keine Einbindung in einen Betrieb.

Sind weder die ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen noch eine Einbindung in eine vom DG bestimmte und kontrollierte betriebliche Ablauforganisation feststellbar, so ist das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit anhand der persönlichen Kontrollunterworfenheit des Erwerbstätigen sowie allenfalls unter Heranziehung von Nebenkriterien für die persönliche Abhängigkeit zu beurteilen.

Personenbezogene Kontrollmechanismen, die eine „stille Autorität“ des DG bewirken, können einer persönlichen Weisungsunterworfenheit des Erwerbstätigen gleichgehalten werden. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw Berichtspflichten in Frage. Im vorliegenden Fall wurden die abgehaltenen Kurse zu Beginn der Tätigkeit einer „Quality Review“ unterzogen, später durch anonymisierte Teilnehmerbefragungen. Die Befragung von Kunden am Ende eines Kurses erfolgte aus eigenem Interesse. Ein Vorhandensein personenbezogener Kontrollmechanismen, wie etwa Melde- oder Berichtspflichten oder stichprobenartige Kontrollen, lag nicht vor.

Da das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, zu Unrecht von einer betrieblichen Einbindung ausgegangen ist und weitere Feststellungen über deren allfällige personenbezogene Kontrollunterworfenheit sowie über weitere für die Abwägung bedeutsame Nebenkriterien der Erwerbstätigkeit nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis vom VwGH aufzuheben.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Überraschend an dieser Entscheidung ist, dass die persönliche Abhängigkeit lediglich aufgrund zweier Kriterien verneint wurde. Fragen zum Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis oder eines Ablehnungsrechts bereits zugesagter Termine fanden bei der Beurteilung keine Berücksichtigung.