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Feststellung einer Hautkrankheit als Berufskrankheit: Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung?

SOPHIAMARCIAN

Die Kl, eine Diplomkrankenschwester, beantragte bei der bekl Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung ihrer Hauterkrankung als Berufskrankheit sowie die Gewährung einer Versehrtenrente. Die Kl, die seit 2000 auf einer Anästhesiologischen Abteilung arbeitete, erkrankte 2013 an einem chronisch rezidivierenden Handekzem. Grund für die Erkrankung war das – beruflich indizierte – häufige Händewaschen und Desinfizieren sowie die Verwendung von Handschuhen. Die Kl gab die schädigende Tätigkeit nicht auf, da sich durch den Einsatz anderer Handschuhe und einer anderen Hautcreme auf der Station, das Ekzem soweit zurückbildete, dass sie ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen konnte. Die Bekl lehnte in ihrem Bescheid die Anerkennung als Berufskrankheit sowie die Gewährung einer Versehrtenrente ab.

Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Kl die Gewährung einer Versehrtenrente begehrte sowie ein Eventualbegehren auf Feststellung erhob, das chronisch rezidivierende Handekzem mit Kontaktallergie sei Folge einer Berufskrankheit.

Das Erstgericht wies (im zweiten Rechtsgang) beide Klagebegehren mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der arbeitstechnischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH bestanden habe. Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens gerichteten Berufung der Kl nicht Folge, ließ aber die Revision an den OGH zu.

Der OGH hielt im Rahmen des Revisionsverfahrens fest, dass Hauterkrankungen nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit zwingen. Dies ist nicht nur anspruchsbegründendes, sondern auch anspruchserhaltendes Tatbestandsmerkmal und Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles (RIS-Justiz RS0084346). Sinn und Zweck der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ist es, den Verbleib des Versicherten auf dem gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz zu unterbinden. Nach Ansicht des OGH kann dieser Zweck jedoch nicht nur durch die Aufgabe der86 schädigenden Tätigkeit erreicht werden, sondern auch durch Schutzmaßnahmen, die geeignet sind, eine weitere Schädigung hintanzuhalten, sodass die Fortsetzung der Tätigkeit die Gesundheit des Versicherten nicht bedroht. Steht in einem Verfahren auf Gewährung einer Versehrtenrente fest, dass eine zumindest 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vor Greifen der Schutzmaßnahmen bestanden hat, ist demnach trotz Nichtaufgabe der schädigenden Tätigkeit der Leistungsanspruch zu bejahen.

Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens war aber nicht die auf Gewährung der Versehrtenrente gerichtete Leistungsklage, sondern die eventualiter – für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der entsprechenden Leistungsklage – erhobene Klage auf Feststellung, dass die Hautkrankheit eine Folge einer Berufskrankheit ist. Der OGH folgte der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass bei Nichtaufgabe der Tätigkeit im Hinblick auf Schutzmaßnahmen des AG sowohl im Verfahren über die Leistungsklage auf Gewährung der Versehrtenrente als auch im vorliegenden Feststellungsverfahren eine – vor Greifen der Schutzmaßnahmen gegebene – 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit zwingende Voraussetzung für eine Klagestattgebung sei. Dem Eventualfeststellungsbegehren sei immanent, dass im Zeitpunkt der Feststellung der Hauterkrankung als Folge einer Berufskrankheit noch nicht gesagt werden könne, ob die Kl daraus je einen Anspruch auf Versehrtenrente ableiten können wird. Andernfalls würde sich eine Entscheidung über das inkludierte Feststellungsbegehren erübrigen, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis schon endgültig bereinigt wurde.

Wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH nicht erreicht, könnte das Eventualfeststellungsbegehren – laut OGH – unter der Voraussetzung berechtigt sein, dass bei der Kl auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Hauterkrankung als Folge der Berufskrankheit fortbesteht, die vor Ergreifen der Schutzmaßnahmen zu einer unter 20 %- igen (aber messbaren) Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden iS einer latent vorhandenen Krankheit, mit deren Ausbruch bei Wiederaufnahme der schädigenden Tätigkeit zu rechnen ist, beseitige den Anspruch auf Feststellung nicht. Der OGH hält daher fest, dass im Verfahren über das Eventualbegehren auf Feststellung das Vorliegen einer mehr als 20 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erforderlich sei, wäre doch in diesem Fall schon dem Hauptbegehren (auf Zuspruch der Versehrtenrente) stattzugeben gewesen. Voraussetzung für eine Feststellung ist, dass beim Versicherten – zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz – eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht. Diesbezüglich fehlten jedoch die erforderlichen Feststellungen der Vorinstanzen.