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Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Duldung gem § 46a FPG?

FRANJOMARKOVIC

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Irak. Der mit Bescheid vom 1.4.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde ihm mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.7.2015 wieder aberkannt. Diese E wurde mit Erk des BVwG vom 11.5.2016 bestätigt und ist rechtskräftig geworden. Ein weiterer Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt.

Nachdem der erste Antrag abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 13.1.2018 einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitsmarktservice wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel habe, der ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich berechtige. Er könne lediglich eine Karte für Geduldete vorweisen.

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Irak unzulässig und er somit gem § 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Österreich geduldet sei. Da diese Personengruppe nach § 1 Abs 2 AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sei, erfülle er die Voraussetzungen des § 7 AlVG.

Das BVwG hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und nicht festgestellt, ob für den Beschwerdeführer nach dem AuslBG Arbeitsmarktzugang und demnach Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt besteht. Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass sich das Verfahren als so mangelhaft darstellt, dass weitere Ermittlungen bzw konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Besonderen wäre zu prüfen gewesen, ob für den Beschwerdeführer nach dem AuslBG eine Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs und demnach Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt besteht.