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45 % geringere Entlohnung von Urlaubsersatzkräften gegenüber fix angestellten BriefzustellerInnen ist weder sittenwidrig noch diskriminierend

CHRISTINANEUNDLINGER

Die Kl war – auf weniger als zwölf Wochen befristet – als Urlaubsersatzkraft bei der Bekl beschäftigt. Die Kl brachte vor, dass bei einer Entlohnung von nur 54,88 % des Entgelts für fix angestellte BriefzustellerInnen eine sittenwidrige Unterentlohnung und eine unzulässige Diskriminierung nach § 2b AVRAG vorliege und begehrte die Zahlung der Entgeltdifferenz.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Gem § 19 Abs 5 PTSG gelangt der KollV für Arbeiter und Angestellte der Ö* AG auf das Dienstverhältnis der Kl als Urlaubsersatzkraft nicht zur Anwendung.

Wenn keine lohngestaltenden Vorschriften zur Anwendung kommen, bildet die Grenze einer gültigen Entgeltvereinbarung die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gem § 879 ABGB. Lohnwucher wird bei „Schuld- und Hungerlöhnen“ angenommen, deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung der AN steht, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandesschwäche der AN zustande gekommen ist.

Der OGH führte aus, dass zwischen Urlaubsersatzkräften und anderen Bediensteten, die regelmäßig ihr notwendiges Einkommen aus ihrer Tätigkeit ziehen, erhebliche Unterschiede bestehen. Die Tätigkeiten der Urlaubsersatzkräfte sind kürzer, und, wenn auch meist in untergeordneten Verrichtungen bestehend, so doch mit der Notwendigkeit einer gewissen Einschulung verbunden. Hingegen kann von dauernd im Arbeitsleben stehenden AN eine größere Effizienz erwartet werden. Der OGH verwies darauf, dass die Kl gewisse Standardtätigkeiten von fix angestellten BriefzustellerInnen nicht zu verrichten hatte und Urlaubsersatzkräfte zu einem Großteil nicht in der Lage sind, fix angestellte BriefzustellerInnen zu ersetzen.

Die E der Unterinstanzen, dass eine unterschiedliche Entlohnung von Urlaubsersatzkräften und fix angestellten BriefzustellerInnen weder sittenwidrig nach § 879 ABGB noch diskriminierend nach § 2b AVRAG sei, ist daher nicht zu beanstanden.