144

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei rechtzeitigem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels

MURATIZGI

Die Kl ist mongolische Staatsbürgerin. Sie beantragte anlässlich der am 11.12.2013 erfolgten Geburt ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld in der Variante 30+6 für den Zeitraum von 11.12.2013 bis 10.6.2016. Die Bekl sprach der Kl den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 11.1. bis 10.7.2014 mit der Begründung der fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes iSd § 2 Abs 1 Z 5 KBGG ab.

In der dagegen erhobenen Klage bringt die Kl vor, sie habe sich in diesem Zeitraum rechtmäßig iSd § 2 Abs 1 Z KBGG in Österreich aufgehalten, weil sie bis 15.11.2013 über einen befristeten Aufenthaltstitel als „Schüler“ verfügt und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag iSd Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gestellt habe. Die Bekl bestritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Kl.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt. Die außerordentliche Revision der Bekl wies der OGH wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als unzulässig zurück.

Für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist ua gem § 2 Abs 1 Z 5 KBGG Voraussetzung, dass der die Leistung beanspruchende Elternteil sich nach den §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhält. Nach § 24 Abs 1 NAG reicht es für die Rechtsmäßigkeit aus, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Antragsteller weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (§ 24 Abs 1 Satz 3 NAG).

Der Rsp des VwGH folgend geht auch der OGH davon aus, dass das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht oder Aufenthaltsrecht bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert ist, sodass der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag iSd NAG gestellt hat, rechtmäßig iSd § 2 Abs 1 Z 5 KBGG ist (RISJustiz RS0130845).