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Keine Verlängerung des Rahmenzeitraums durch saisonale Arbeitslosigkeit

PIAANDREAZHANG

Der Kl hat den Beruf des Malers und Anstreichers gelernt und bereits von 1.8.2004 bis 31.12.2011 Invaliditätspension bezogen. Am 1.12.2015 beantragte er wiederum die Gewährung einer Invaliditätspension. Da er im Rahmenzeitraum, welcher – erstreckt um die neutralen Monate des Invaliditätspensionsbezugs – bis 1.7.1993 zurückreicht, insgesamt nur 83 Beitragsmonate erlangt hat, wurde sein Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) abgewiesen. Die Instanzen wiesen das Klagebegehren ab, da weder Berufsschutz iSd § 255 Abs 2 ASVG vorliegt, noch Invalidität gem § 255 Abs 3 ASVG.

In der außerordentlichen Revision machte der Kl geltend, dass der Rahmenzeitraum auch um Zeiten der „saisonalen Arbeitslosigkeit“ zu erstrecken sei. Ohne eine solche Verlängerung würden Saisonarbeitskräfte benachteiligt, da sie die geforderten Monate nur sehr schwer erlangen könnten.

Der OGH wies die Revision des Kl zurück und hielt einleitend fest, dass die im Gesetz normierten Rahmenfristerstreckungsgründe Zeiten betreffen, in denen der Beruf nicht ausgeübt werden kann. Dies trifft auf die saisonale Arbeitslosigkeit nicht zu.

Die Arbeitslosigkeit fällt grundsätzlich in den Risikobereich der AlV und kann jedenfalls keinen Leistungsanspruch aus der PV begründen (vgl OGH vom 24.2.2015, 10 ObS 8/15x). Dass es daher auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn eine (längere) Arbeitslosigkeit den Rahmenzeitraum des § 255 Abs 2 ASVG nicht erstreckt, hat der OGH bereits in der E vom 24.2.2015, 10 ObS 8/15x dargelegt.

Auch aus § 255 Abs 4 ASVG lassen sich die vom Revisionswerber gegen § 255 Abs 2 ASVG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründen. Mit § 255 Abs 2 ASVG soll die tatsächliche Ausübung eines Berufs geschützt werden. Auch der Verweis des Kl darauf, dass in Abs 4 die Saisonarbeitskräfte sehr wohl extra beachtet wurden, indem die notwendigen Versicherungszeiten auf 120 Monate in den letzten 15 Jahren begrenzt wurden (und nicht wie ursprünglich in einem Entwurf geplant 144 Monate gefordert wurden), führt nicht zu Erfolg. Ganz im Gegenteil. Der Gesetzgeber geht in § 255 Abs 4 ASVG selbst davon aus, dass auch eine (sogar ältere) Saisonarbeitskraft in der Lage ist, Tätigkeitsschutz nach dieser Bestimmung durch die Ausübung einer insgesamt zehnjährigen Arbeitstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zu erwerben. Mit der Einführung des § 255 Abs 2 ASVG wurde auch § 255 Abs 4 ASVG geändert und die Erlangung des Tätigkeitsschutzes erleichtert, ohne allerdings die Zahl von 120 Kalendermonaten zu kürzen. Demgegenüber verlangt § 255 Abs 2 ASVG für die Erhaltung des Berufsschutzes innerhalb desselben Rahmenzeitraums von 15 Jahren vor dem Stichtag (lediglich) eine Erwerbstätigkeit im erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r im Ausmaß von gesamt 90 Pflichtversicherungsmonaten (= 7,5 Jahre), sodass sich die behauptete unsachliche Schlechterstellung von Saisonarbeitskräften in § 255 Abs 2 ASVG auch nicht aus dem Bezug auf § 255 Abs 4 ASVG ergibt.

Somit steht jedenfalls fest, dass der Rahmenzeitraum nicht weiter zu erstrecken ist, der Kl daher nicht die geforderten 90 Beitragsmonate erworben hat und daher auch kein Anspruch auf die Gewährung einer Invaliditätspension besteht.249