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Auch mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles sind von der Unfallversicherung erfasst, wenn der Unfall wesentliche Bedingung war

CHRISTAMARISCHKA

Der zum Unfallzeitpunkt 71-jährige Kl ist Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie. Er erlitt am 23.3.2016 einen Arbeitsunfall, als er in der Ordination auf einer Kanülenhülse ausrutschte und sich dabei das linke Knie verdrehte. Er verspürte sofort Schmerzen und veranlasste eine Röntgenuntersuchung, die jedoch keinen Hinweis auf eine frische Fraktur ergab. Erst ein MRT-Befund eine Woche danach zeigte eine Kniegelenkszerrung. Zudem wurde ein in Form eines Risses degenerativ veränderter Innenmeniskus festgestellt, welcher aber keine Unfallfolge darstellt.

Zwar wäre der Unfallhergang grundsätzlich geeignet gewesen, einen bestehenden degenerativen Riss des Innenmeniskus weiter zu vergrößern. Im konkreten Fall hat dieser jedoch ebenso wie ein Knochenmarködem bereits vor dem Unfall bestanden und wurde durch diesen nicht beeinflusst. Durch den Unfall (unmittelbar) verursacht wurden lediglich eine Zerrung des inneren Seitenbands und Schmerzen im Knie.

Aufgrund der anhaltenden Schmerzen wurde am 14.4.2016 eine Arthroskopie am linken Kniegelenk durchgeführt, bei der auch eine Teilmenisektomie vorgenommen wurde. Im postoperativen Verlauf zeigten sich beim Kl anhaltende Kniegelenksschmerzen links sowie ein zunehmendes Knochenmarködem, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Folgeschaden der durchgeführten Arthroskopie auftrat.

Das Erstgericht sprach dem Kl für die Folgen des Arbeitsunfalles eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zu. Das Berufungsgericht248gab hingegen der von der Bekl erhobenen Berufung Folge und führte im Wesentlichen dazu aus, dass der degenerative Riss am Meniskus durch den Arbeitsunfall des Kl gerade nicht verändert worden ist.

Der OGH wies das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ebenfalls ab. Ebenso wie das Berufungsgericht führt der OGH aus, dass zwar auch mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles von der gesetzlichen UV grundsätzlich umfasst sind, sofern der Arbeitsunfall dafür (wesentliche) Bedingung gewesen sei.

Im vorliegenden Fall ist der auf die Arthroskopie zurückgehende Schaden aber nicht nur deshalb entstanden, weil der unfallkausale Erstschaden bestand: Bei richtiger Interpretation der MRT-Bilder war ersichtlich, dass durch den Arbeitsunfall (nur) eine Zerrung des inneren Seitenbandes und Schmerzen im linken Knie verursacht wurden, nicht aber eine Verschlechterung des bereits vor dem Unfall bestehenden Meniskuseinrisses. Allein in diesem Fall war eine Arthroskopie jedoch nicht indiziert. Damit ist der Arbeitsunfall vom 23.3.2016 aber nicht wesentliche Bedingung für den dem Kl aus der Arthroskopie des linken Knies entstandenen Folgeschadens, weil diese Behandlung nicht wegen, sondern (nur) aus Anlass des Arbeitsunfalles durchgeführt worden ist.