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Keine Berücksichtigung von Folgeprovisionen bei der Berechnung von Rehabilitationsgeld

WERNERPLETZENAUER

Der Kl steht in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter im Außendienst eines Versicherungsunternehmens. Sein Einkommen besteht aus Fixum und Provisionen. Der Kl war ab 15.12.2014 arbeitsunfähig infolge Krankheit und befand sich im Krankenstand. Aufgrund seiner vorübergehend geminderten Arbeitsunfähigkeit hat der Kl seit 1.1.2016 Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Er bezog für Jänner 2015 ein Fixum in Höhe von € 239,21, weiters sogenannte Krankheits-Äquivalente in Höhe von € 1.487,16 und von € 387,18 (gesamt: € 2.113,55). Die Krankheits-Äquivalente sollten jene Abschlussprovisionen ersetzen, die der Kl krankheitsbedingt im Jänner 2015 nicht erwerben konnte. Folgeprovisionen erhielt der Kl – unabhängig von seinem Krankenstand bzw seiner Arbeitsunfähigkeit – auf 120 Monate aufgeteilt weiterbezahlt. Im Februar 2015 wurden dem Kl für die Periode Jänner 2015 Folgeprovisionen in Höhe von € 3.973,45 bezahlt.

Strittig ist, ob die für Jänner 2015 bezahlten Folgeprovisionen von € 3.973,45 bei der Berechnung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen sind (Standpunkt des Kl) oder nicht (Standpunkt der Bekl).

Die Unterinstanzen wiesen das Begehren auf Zuerkennung eines Rehabilitationsgeldes unter Einbeziehung der Folgeprovisionen ab. Der zulässigen Revision des Kl wurde vom OGH nicht Folge gegeben.

Er teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es nicht auf das in einem bestimmten Monat erzielte Entgelt ankommt, sondern auf das für einen Monat gebührende Entgelt. Die in der Versicherungsbranche übliche Folgeprovision besteht darin, dass der Angestellte neben der meist in einem Prozentsatz der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Erstprämie bemessenen Abschlussprovision zusätzliche periodische Vergütungen für die Dauer des Bestands des Versicherungsvertrages erhält, die regelmäßig mit einem Prozentsatz der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Folgeprämien bemessen werden. Auch bei der Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgsvergütung vorgenommen wird, weshalb der Anspruch darauf bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags erworben wird; Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags mit dessen Abschluss als verdient. Davon ist der OGH auch im vorliegenden Fall ausgegangen, weil feststeht, dass der Kl im Februar 2015 für Jänner 2015 Folgeprovisionen für Versicherungsverträge erhielt, die er jedenfalls vor dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit 15.12.2014 abgeschlossen (vermittelt) hat.

Nach dem Leistungsrecht des ASVG gelten Folgeprovisionen seit der 51. Novelle zum ASVG nicht mehr als weitergeleistetes Entgelt iSd § 143 Abs 1 Z 3 ASVG, sondern als Entgelt für früher erbrachte Leistungen. Sie sind deshalb bei der Berechnung der fortgezahlten Bezüge außer Acht zu lassen und führen nicht zum Ruhen des Krankengeldes (OGH 27.2.2007, 10 ObS 16/07m; Drs in SV-Komm [173. Lfg] § 143 ASVG Rz 23 mzwH). Da die Bemessung des Krankengeldes – und darauf aufbauend die Bemessung des Rehabilitationsgeldes – dem Leistungsrecht des ASVG angehört, sind die vom Kl im Februar 2015 für Jänner 2015 bezogenen Folgeprovisionen nicht als für den Monat Jänner 2015 gebührender Arbeitsverdienst iSd § 125 Abs 1 ASVG anzusehen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld einzurechnen.

Es mag zutreffen, dass der Anspruch auf Folgeprovision bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) tendenziell abnimmt. Dies führt aber schon deshalb nicht zu der vom Kl behaupteten Schlechterstellung gegenüber einem Versicherungsmitarbeiter mit vergleichsweise hohem Fixgehalt, weil dieser mit Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs nur mehr Anspruch auf Krankengeld hat, der überdies zeitlich befristet ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch darauf hingewiesen, dass das Krankengeld – und daher auch das Rehabilitationsgeld – schon infolge der Begrenzung seiner Höhe mit 50 % bzw 60 % der Bemessungsgrundlage (§ 143a Abs 2 iVm § 141 Abs 1 und 2 ASVG) nicht die Funktion hat, alle durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bedingten Entgeltverluste auszugleichen.242