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Keine Pensionserhöhung für „Resttagsmonate“ bei Wegfall der Korridorpension wegen fallweiser Beschäftigung

THOMASTHOMASBERGER

Der Kl bezog von 1.10.2014 bis 31.3.2017 eine Korridorpension, seit 1.4.2017 hat er Anspruch auf eine Alterspension. Der Kl übte während des Bezugs der Korridorpension in den Jahren 2015 und 2016 in insgesamt sechs Monaten eine Tätigkeit mit einem über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Gehalt aus, weshalb die Korridorpension in diesen Monaten wegfiel. Im restlichen Zeitraum arbeitete er an insgesamt 126 Tagen tageweise, weshalb die Korridorpension nur anteilig wegfiel. Strittig war, ob die 126 Tage für den Erhöhungsbetrag der Alterspension nach § 9 Abs 1 APG (Allgemeines Pensionsgesetz) berücksichtigt werden müssen.

Die Pensionsversicherungsanstalt anerkannte mit Bescheid den Anspruch des Kl auf eine Alterspension ab 1.4.2017 und sprach aus, dass die Korridorpension mit diesem Zeitpunkt wegfalle. In die Berechnung des Erhöhungsbetrages nach § 9 Abs 1 APG wurden nur die sechs vollen Versicherungsmonate, nicht aber die weiteren 126 Tage mit Vollanmeldung einbezogen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage mit der Begründung, dass die Arbeitstage mit Versicherungsmeldung zu Versicherungsmonaten zusammengezählt und in den Erhöhungsbetrag einbezogen werden müssten.

Das Erstgericht wies das auf eine höhere Leistung gerichtete Begehren mit der Begründung ab, dass die Korridorpension in jenen Kalendermonaten, in denen der Kl tageweise beschäftigt war, nur anteilig weggefallen sei. Das Gesetz sehe keine Aufsummierung einzelner Tage auf einen Monat vor.

Das Berufungsgericht bestätigte diese E und ließ die ordentliche Revision zu, weil zum Verständnis des § 9 Abs 2 APG keine Rsp des OGH vorliege. Der OGH habe bereits zu § 261b ASVG, der Vorgängerregelung zu § 9 Abs 1 APG, ausgesprochen, dass für die Berechnung des Steigerungsbetrages nur volle Kalendermonate des Wegfalls der Pension zu berücksichtigen seien. Es läge keine Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 231 ASVG über den Begriff des Versicherungsmonats zu schließen sei. Die Nachfolgebestimmung des § 9 Abs 1 APG verwende lediglich das Wort Monat und nicht Versicherungsmonat; diese könnten auch durch die Zusammenrechnung von Versicherungstagen zustande kommen.

Der OGH hielt die Revision zwar für zulässig, aber nicht für berechtigt. Er verwies ebenfalls auf seine Rsp, nach der für die Berechnung des erhöhten Prozentsatzes für den Steigerungsbetrag gem § 261b ASVG nur volle Kalendermonate des Wegfalls der Pension zu berücksichtigen seien. § 9 Abs 2 verwendet zwar die Wortfolge „für jeden Monat“, dies rechtfertigt aber nicht das vom Kl gewünschte Ergebnis der Zusammenrechnung von Tagen einer Erwerbstätigkeit zu „Rumpfmonaten“. Die Bestimmung in § 9 Abs 2 APG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf jene Zeiträume ab, in denen jemand tatsächlich erwerbstätig ist. Die Korridorpension fällt nur für solche Zeiträume weg, in denen jemand tatsächlich erwerbstätig ist. Der Gesetzgeber war sich der Bedeutung der Unterscheidung zwischen „Versicherungsmonat“ und „Kalendermonat“ offenbar nach wie vor bewusst und wollte „Monat“ nicht iSd in § 231 ASVG detailliert definierten Versicherungsmonats interpretiert wissen. Den Materialien zum SozRÄG 2010 (ErläutRV 758 BlgNR 24. GP 9), mit dem § 9 Abs 2 APG novelliert wurde, ist keine Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, das Begriffsverständnis zu ändern.

Der erkennende Senat teilte auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Kl nicht.241