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Keine Abänderung/Determinierung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 3 AlVG durch die Betreuungsvereinbarung

REGINAZECHNER

Mit Bescheid vom 14.7.2017 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Sperre gem § 10 AlVG verhängt, da ein Notstandshilfebezieher eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat. Nachdem seine Beschwerde abgewiesen wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das BVwG und begründete dies damit, dass die zugewiesene Stelle nicht dem in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Tätigkeitsbereich entsprach und er außerdem nicht darüber informiert wurde, dass ein Berufsschutz im Notstandshilfebezug nicht mehr gegeben sei. Weiters führte er aus, dass nach Auslaufen des Berufsschutzes die Betreuungsvereinbarung entsprechend abzuändern gewesen wäre.

Das BVwG wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ab und stellte fest, dass der Leistungsbezug zu Recht gem § 10 AlVG für sechs Wochen gesperrt wurde. Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar nach Erhalt der Stellenzuweisung per eAMS mitgeteilt, dass er die zugewiesene Beschäftigung mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von € 1.200,– für 45 Stunden pro Woche nicht annehmen könne. Das AMS teilte ihm drauf umgehend mit, dass er sich als Notstandshilfebezieher auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag bewerben müsse. Da die Beschäftigung kollektivvertraglich entlohnt war, war die Stelle zumutbar iSd § 9 Abs 2 AlVG. Weder der Berufs- noch der Entgeltschutz gelangten für den Beschwerdeführer zur Anwendung, da er nicht Arbeitslosengeld, sondern Notstandshilfe bezog.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vermittlungsvorschlag nicht der Betreuungsvereinbarung entspreche, führte das BVwG aus, dass § 38c AMSG, der den Betreuungsplan bzw die Betreuungsvereinbarung regelt, nicht zu entnehmen ist, dass dieser die Regelung des AlVG zur Zumutbarkeit abändern oder näher determinieren soll. Aus dem dritten Satz ergibt sich zweifelsfrei, dass die Leistungsbezieher keinen Rechtsanspruch auf die in der Betreuungsvereinbarung angeführten Maßnahmen haben. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan. Folglich gelten auch weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 3 AlVG. Den Materialien zu § 38c AMSG ist zu entnehmen, dass der Betreuungsplan nur die Rahmenbedingungen der Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des AMS abstecken soll; dieser ist daher240 der Privatwirtschafts- und nicht der Hoheitsversverwaltung zuzurechnen (vgl die ErläutRV 464 BlgNR 22. GP 9). Auch dies spricht gegen die Auslegung des Beschwerdeführers, da zwingendes Recht durch eine privatwirtschaftliche Vereinbarung nicht abgeändert werden kann.

Im gegenständlichen Fall würde das Ergebnis jedoch auch dann nicht anders ausfallen, wenn man der Betreuungsvereinbarung Verbindlichkeit unterstellen würde, da in dieser nur eine Kursmaßnahme als konkretes Ziel angeführt wird und die Betreuungsvereinbarung im Übrigen keine Ausführungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer vermittelten Tätigkeiten enthält.