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Keine Einbeziehung von einmalig ausgezahltem Freizeitguthaben in die Abfertigung

MANFREDTINHOF

Durch Überstundenleistung entstandene Freizeitguthaben wurden vom Kl üblicherweise konsumiert. Nach seiner Kündigung stimmte er projektbezogen lediglich einmal dem Vorschlag zu, weiterzuarbeiten und die „verbleibenden Freizeitguthaben“ ausbezahlt zu erhalten. Daneben wurde aber vom Kl auch noch nach dem Ausspruch der Kündigung Freizeitguthaben durch Zeitausgleich verbraucht.

Die vom Kl begehrte Berücksichtigung des einmalig ausgezahlten Betrages an Überstunden bei den Beendigungsansprüchen wurde von den Vorinstanzen abgelehnt. Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH zurückgewiesen.

War vereinbart, dass der AN die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich ausgleicht, kann ein Teil davon aber nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden, so ist der dafür bezahlte Geldersatz in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, die Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung nicht einzubeziehen, da es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regel-215mäßigen Charakters dieses Bezuges mangelt. Nach der Rsp macht es auch keinen Unterschied, ob der Geldersatz einmalig am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird oder ob der AG – gewissermaßen als Vorgriff auf diese Einmalzahlung – über die letzte Zeit der Beschäftigung des AN Teilleistungen auf diesen Anspruch erbringt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem AN die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung konnte der Kl aber nicht nachweisen.