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Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld trotz geringfügiger Änderung der Normalarbeitszeit vor Beginn der Bildungsteilzeit

REGINAZECHNER

Ein AN ist seit 1.3.2015 mit 24 Stunden pro Woche in einem Unternehmen beschäftigt. Von 1.3. bis 31.8.2017 wurde die wöchentliche Arbeitszeit wegen einer Karenzvertretung auf 27,5 Stunden erhöht. Ab 1.9.2017 wurde die Arbeitszeit wieder auf 24 Stunden reduziert. Für den Zeitraum 1.10.2017 bis 30.9.2018 vereinbarte der AN mit seinem AG eine Bildungsteilzeit gem § 11a AVRAG. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde mit Beginn der Bildungsteilzeit auf 14,5 Stunden herabgesetzt.

Mit Bescheid vom 30.10.2017 wurde der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS) mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzung der sechsmonatigen gleichbleibenden Normalarbeitszeit nicht vorliegen würde.

In seiner Beschwerde brachte der AN vor, dass ihm die kurzzeitige Karenzvertretung nicht zum Nachteil gereichen dürfe und er außerdem im Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit, so wie während des Großteils seiner Beschäftigung, gleichbleibend 24 Stunden pro Wochen gearbeitet habe.

Das BVwG gab der Beschwerde statt. Gem § 26a Abs 1 Z 3 erster Satz AlVG gebührt Personen, die239eine Bildungsteilzeit gem § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld, wenn vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen ist. In den Gesetzesmaterialien zu § 26a AlVG finden sich keine Ausführungen dazu, warum eine konstante Normalarbeitszeit in den letzten sechs Monaten vor der Bildungsteilzeit als Voraussetzung normiert wurde. Zur Voraussetzung der ununterbrochenen sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Antritt einer Bildungskarenz führte der Gesetzgeber jedoch aus, dass diese Bestimmung Missbrauch vermeiden soll (ErläutRV 2150 BlgNR 24. GP 14). In diesem Sinn hat der VwGH zu § 26a Abs 1 Z 3 erster Satz AlVG ausgesprochen, dass diese Bestimmung eine missbrauchsvermeidende Bedingung darstellt, um zu verhindern, dass die Arbeitszeit nur kurz vor Beginn der Bildungsteilzeit so angehoben wird, dass die gesetzlich vorgeschriebene Herabsetzung der Arbeitszeit (mindestens um ein Viertel und höchstens um die Hälfte) nicht zur Unterschreitung der normierten Mindestgrenze von zehn Stunden führt (VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0033). Ebenso soll durch die Regelung verhindert werden, dass durch eine kurzfristige Erhöhung des Stundenausmaßes vor Beginn der Bildungsteilzeit eine höhere Stundenreduzierung ermöglicht wird, um ein möglichst hohes Bildungsteilzeitgeld zu erhalten (da sich das Bildungsteilzeitgeld gem § 26a Abs 2 AlVG nach der Anzahl der verringerten Arbeitsstunden richtet).

Davon ausgehend liegt im gegenständlichen Fall aber kein Missbrauch vor. Der Beschwerdeführer hat 2,5 Jahre lang 24 Stunden pro Woche gearbeitet. Die Arbeitszeitreduktion um 9,5 auf 14,5 Stunden pro Woche entspricht den Vorgaben des § 26a AlVG. Aus Sicht des erkennenden Senates schadet die kurzzeitige, karenzbedingte geringfügige Erhöhung der Arbeitszeit nicht der geforderten Konstanz. Außerdem wurde ein Monat vor Beginn der Bildungsteilzeit die Arbeitszeit wieder auf die ursprünglich vereinbarten 24 Stunden reduziert, sodass das Bildungsteilzeitgeld ohnehin von der Reduzierung von 24 auf 14,5 Stunden zu berechnen ist. Eine missbräuchliche Gestaltung der Normalarbeitszeit liegt somit nicht vor.

Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich war, ob die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Bildungsteilzeit vorlagen, wurde die Angelegenheit an das AMS zurückverwiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt.