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Keine Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn für den Tag des Vorstellungsgespräches eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorliegt

REGINAZECHNER

Einem Notstandshilfebezieher wurde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice (AMS) am 17.10.2017 ein Stellenangebot als Lagerarbeiter mit möglichem Arbeitsantritt am 18.10.2017 übergeben. Am 18.10.2017 wurde er aufgrund der Bewerberliste von einer Mitarbeiterin des Unternehmens angerufen. Im Gespräch gab er an, dass ihm die Tätigkeit gesundheitlich nicht möglich sei, da er Probleme mit den Bandscheiben habe und in Therapie sei. Die Mitarbeiterin des potentiellen AG kündigte an, dass sie das AMS darüber informieren werden. Am 20.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 18.10.2017 an das AMS. Mit Bescheid vom 2.11.2017 sprach das AMS eine Sperre gem § 10 AlVG für den Zeitraum 18.10. bis 18.11.2017 aus, weil der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung als Lagerarbeiter mit möglichem Arbeitsantritt am 18.10.2017 vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Versicherten.

Das BVwG gab der Beschwerde statt und hob den Bescheid auf. Auch wenn den Ausführungen des AMS, wonach der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer sich bewusst krankschreiben lässt, nicht entgegengetreten werden könne, liege ab dem 18.10.2017 unstrittig eine Arbeitsunfähig-236keitsmeldung vor. Die bloße Vermutung, dass diese nur zum Schein ausgestellt wurde, reiche nicht aus und eine Überprüfung der Krankenstandsbestätigung, ob der Beschwerdeführer am 18.10.2017 tatsächlich arbeitsunfähig war, sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer war daher am 18.10.2017 arbeitsunfähig und es kann somit nicht von einer Vereitlungshandlung und einem sanktionierbaren Verhalten iSd § 10 AlVG ausgegangen werden. Der Beschwerde war daher stattzugeben.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Auch im Erk vom 29.3.2018, W198 2174067-1, hat das BVwG einer Beschwerde mit der Begründung stattgegeben, dass trotz des Verdachts einer Krankmeldung „zum Schein“ kein sanktionierbares Verhalten gegeben ist, wenn die arbeitslose Person am Tag eines Vorstellungsgespräches krankgeschrieben ist. Bei hinreichendem Verdacht einer grundlosen Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung könne das AMS allenfalls versuchen, die zuständige Kasse um generelle Überprüfung der Fallabwicklung des Arztes zu ersuchen.