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Klagsabweisung nach Beharren auf unrichtigem Feststellungsbegehren

MANFREDTINHOF

Die bekl Rechtsträgerin eines Klinikums stellt ihren Bediensteten seit 1.1.2017 die Bezugsnachweise nicht mehr in Form eines Papierausdrucks, sondern nur mehr in elektronischer Form mittels einer IT-Anwendung zur Verfügung. Eine diesbezügliche BV liegt nicht vor, weil die Verhandlungen mit dem kl BR gescheitert sind. Der BR begehrte nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die einseitige Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises für alle Landesbediensteten, die Angestellte des Klinikums sind, in der von der Bekl vorgeschriebenen Form unzulässig und somit rechtswidrig sei. Für die Einführung wäre nach § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG eine BV notwendig gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In der Berufung wies die Bekl erstmals darauf hin, dass das Klagebegehren nicht iSd § 228 ZPO feststellungsfähig sei. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinne ab. Der OGH wies die Revision des Kl zurück.

Der OGH führte aus, dass im vorliegenden Fall das Klagebegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (Unzulässigkeit) der einseitigen Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises gerichtet war, somit nicht – wie es § 228 ZPO verlangt – auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, sondern auf die Feststellung einer rechtlichen Eigenschaft (Rechtswidrigkeit bzw Unzulässigkeit) einer Handlung (Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises). Die Bekl hat daher zutreffend in der Berufung die mangelnde Feststellbarkeit eingewendet.

Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kl gemeint ist; das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen. Es ist insoweit in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet. Dies muss insb dort gelten, wo der von der Kl formulierte Wortlaut das Begehren – etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ iSd § 228 ZPO – von vornherein unzulässig machen würde. All dies gilt aber nur für ein versehentlich unrichtig formuliertes Begehren. Nachdem die Bekl, wenngleich erst in der Berufung, auf die mangelnde Feststellbarkeit iSd § 228 ZPO hingewiesen hatte, replizierte der Kl in der Berufungsbeantwortung, sein Begehren sei im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen den AN und der Bekl jedenfalls feststellungsfähig. Der Kl beharrte also auf seinem (unrichtigen) Begehren und hielt dies auch nach Erörterung in der E des Berufungsgerichts aufrecht. Weil hier somit kein versehentlich unrichtiges Begehren vorlag, musste die Feststellungsklage schon deshalb der Abweisung anheimfallen.