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Krankentransporte – Anwendbarkeit des gesatzten KollV des Österreichischen Roten Kreuzes

MANFREDTINHOF
Satzung des KollV des Österreichischen Roten Kreuzes; KollV für das Personenbeförderungsgewerbe

Die Bekl transportiert ausschließlich gebrechliche oder kranke Personen unter Einsatz von Fahrzeugen mit spezieller medizinischer oder pflegerischer Ausstattung, wobei alle Mitarbeiter der Bekl – wie auch der Kl – ihrer Ausbildung nach Rettungssanitäter sind. Der Kl war in seinem annähernd neun Monate dauernden Arbeitsverhältnis regelmäßig für zumindest 45 Wochenstunden tätig. Er erhob mit dem Vorbringen, der gesatzte KollV des Roten Kreuzes sehe eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor, restliche Ansprüche. Die Bekl wendete ein, dass hier der KollV für das Personenbeförderungsgewerbe mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 45 Stunden anzuwenden sei. Der gesatzte KollV des Roten Kreuzes sei unanwendbar, da232 der VwGH mit Erk vom 4.9.2013, 2011/08/0230, dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit „de facto“ aberkannt habe, sodass die Verordnung des Bundeseinigungsamtes, BGBl II 2013/120, welche den KollV zur Satzung erklärt hatte, „rechtswidrig und ungültig“ sei.

Nachdem das Erstgericht den gesatzten KollV des Roten Kreuzes für anwendbar erachtet und der Klage stattgegeben hatte, wies der von der Bekl angerufene VfGH deren Antrag, er möge die oben genannte Verordnung des Bundeseinigungsamtes zur Gänze als verfassungswidrig aufheben, ab. Das Berufungsgericht bestätigte hierauf das Ersturteil. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl zurück.

Der OGH hat bereits in 9 ObA 8/13m (vgl infas 2013 A 52) festgehalten, dass eine auf gesundheitliche Rettungsmaßnahmen abgestellte Ausrichtung der erbrachten Transportleistung die wesentliche Prägung gibt und dies dafür spricht, dass die – auch hier vorliegenden – Rettungs- und Krankentransporte nicht im Begriff des Mietwagengewerbes iSd KollV für das Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfasst sind und auch eine Erfassung unter den Begriff des Taxigewerbes ausscheidet. Nach gesicherter Rsp ist damit der KollV für das Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen auf Transporte, wie sie die Bekl durchführt, nicht anwendbar.

Der VwGH hat mit seinem Erk vom 4.9.2013, 2011/08/0230 = DRdA 2014/27 (Felten) dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit gem § 5 Abs 3 ArbVG nicht aberkannt. Der VwGH behob allein einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf eine solche Aberkennung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Weil in der Folge abermals ein abweisender Bescheid erging, der sodann in Rechtskraft erwuchs, ist es letzten Endes auch unrichtig, dass der VwGH dem Roten Kreuz „de facto“ die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt hätte. Die Vorinstanzen gingen damit zu Recht von der Anwendung des gesatzten KollV des Österreichischen Roten Kreuzes aus.