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Einwand gegen das Klagebegehren ist im Titelverfahren zu prüfen

GREGORKALTSCHMID

Der Kl begehrte mit seiner Klage den Bruttobetrag aus der vom AG erstellten Endabrechnung. Die Bekl wandte Gegenforderungen in Höhe des Nettobetrages ein und brachte vor, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bereits ordnungsgemäß abgeliefert zu haben, sodass sie daher grundsätzlich nur mehr den Netto- und nicht den Bruttobetrag schulde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Teilurteil über die Klagsforderung zur Gänze statt. Da unstrittig sei, dass die Bekl dem Kl den Klagsbetrag nicht ausbezahlt habe, erübrige sich dazu die Durchführung eines Beweisverfahrens.

Das Berufungsgericht hob infolge der Berufung der Bekl das Teilurteil im Umfang des über € 3.677,60 netto sA hinausgehenden Betrags auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zusammengefasst war es der Meinung, dass der AN zwar grundsätzlich seine Ansprüche brut-228to einklagen könne. Führe der AN, dem im Exekutionstitel der Bruttobetrag zugesprochen worden sei, auf den Bruttobetrag Exekution, dann sei der AG als Titelschuldner hinsichtlich der von ihm einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf die Oppositionsklage nach § 35 EO verwiesen. Diese setze den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des betriebenen Anspruchs wegen nach Entstehung des Titels eingetretener Tatsachen voraus. Hier könnte sich aber die Bekl in einem nachfolgenden Exekutionsverfahren nicht darauf berufen, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bereits abgeführt zu haben, weil die den Differenzanspruch aufhebenden Tatsachen bereits vor Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetreten seien. Die Behauptung des AG, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bereits abgeführt zu haben, sei daher im Titelprozess zu prüfen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kl Rekurs an den OGH.

Dieser war zur Klarstellung der Rechtslage zulässig aber nicht berechtigt. Der OGH führte dazu aus:

Der DN ist grundsätzlich berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Der AG muss aber von diesem Bruttobetrag, den er dem AN schuldet, noch vor der Auszahlung die von ihm für den AN abzuführenden Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die Exekution ist daher auf Antrag hinsichtlich des ganzen Betrags zu bewilligen, wenn es auch klar ist, dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw einzubehalten sind. Der Verpflichtete kann jedoch sein Abzugsrecht mit Klage nach § 35 EO geltend machen.

Dieser Rsp liegt zugrunde, dass der AG eine (Brutto-) Lohnforderung des AN nicht beglichen und seiner Abführungspflicht bezüglich der entsprechenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht entsprochen hat. Sie kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn der AG im Titelverfahren vorbringt, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bereits bezahlt zu haben, weil er damit materiellrechtlich den Einwand erhebt, dass die mit einem Bruttobetrag geltend gemachte Klagsforderung im Ausmaß und infolge Zahlung der darin enthaltenen Steuer- und Abgabenschulden bereits getilgt ist. Die Prüfung eines solchen Einwands hat daher nach allgemeinen Regeln darüber zu erfolgen, ob ein gegen den Klagsanspruch erhobener Einwand des Anspruchsgegners berechtigt ist und der Anspruch deshalb gehemmt oder erloschen ist. Diese Prüfung hat folglich Gegenstand des Titelverfahrens zu sein.

Die exekutionsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Grenzen der Oppositionsklage nach § 35 Abs 1 EO untermauern dieses Ergebnis. Denn bliebe der Einwand der abgeführten Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge im Titelverfahren ungeprüft, hätte die Bekl im Oppositionsverfahren keine Möglichkeit mehr, diesen Einwand zu erheben, weil bereits bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von dieser Tatsache wirksam Gebrauch gemacht werden konnte.

Nach Ansicht des OGH ist das Berufungsgericht damit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Bekl erhobene Einwand, ihrer Abfuhrpflicht bereits entsprochen zu haben, bereits im Titelverfahren zu prüfen ist.