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Meldepflicht des Arbeitnehmers bei Fortsetzung des Krankenstands über bekanntgegebenes Ende hinaus

MANFREDTINHOF

Ein als Bodenleger beschäftigter AN befand sich ab 23.5.2016 im Krankenstand, den er ordnungsgemäß meldete und per E-Mail eine ärztliche Bestätigung übermittelte, die allerdings keinen Vermerk über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes enthielt. Auf Nachfrage gab der AN dem AG bekannt, ab dem 30.5.2016 wieder einsatzfähig zu sein. Am 30.5.2016 meldete er sich wieder per SMS und erklärte, noch zwei Infusionen erhalten zu haben und die Arbeit daher erst am 31.5.2016 wieder antreten zu können. Entgegen dieser Ankündigung erschien er jedoch am 31.5.2016 nicht zur Arbeit und war für den AG auch nicht mehr erreichbar. Daraufhin übermittelte dieser ihm ein mit 6.6.2016 datiertes Schreiben, dass ihm kein Entgelt mehr ausbezahlt werde, da er angegeben habe, mit 31.5.2016 wieder arbeitsfähig zu sein und seitdem nicht mehr erreichbar sei. In der Folge meldete sich der AN am 13.6.2016 beim AG und teilte mit, noch nicht arbeitsfähig zu sein. Am 14.6.2016 vereinbarten die Parteien die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Der AN begehrte mit seiner Klage ua die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 1.6. bis 14.6.2016. Der AG bestritt und brachte vor, der AN sei trotz Ankündigung am 31.5.2016 nicht wieder zur Arbeit erschienen und auch nicht mehr erreichbar gewesen. Damit sei er der durch seine eigene Bekanntgabe neu ausgelösten Verpflichtung zur Krankmeldung nicht nachgekommen, weshalb er für die Dauer dieser Säumnis den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verloren habe.

Anders als das Erstgericht wies das Berufungsgericht das Begehren des AN auf Entgeltfortzahlung von 1.6. bis 13.6.2016 ab. Die Revision des AG wurde vom OGH zwar als zulässig, aber nicht als berechtigt angesehen.

Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der AN nur verpflichtet, die Arbeitsverhinderung bekanntzugeben. Erst auf Verlangen des AG ist eine Krankenstandsbestätigung, die auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit beinhaltet, vorzulegen. Dieses Verlangen kann nach angemessener Zeit wiederholt werden. Das Gesetz fordert daher gerade kein weiteres Tätigwerden des AN, sondern räumt nur dem AG die Möglichkeit ein, eine Bestätigung über die Fortdauer des Hinderungsgrundes zu verlangen. Auch wenn der AN selbst eine Prognose über die voraussichtliche Dauer seines Krankenstands abgibt, führt dies zu keinen weitergehenden Melde- oder Nachweispflichten als den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen. Nur für den Fall der Verletzung der gesetzlich normierten Melde- und Nachweispflichten sieht § 4 Abs 4 EFZG den Entfall des Anspruchs auf Entgelt vor. Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass der AN gegenüber dem AG nicht eine voraussichtliche Dauer des Krankenstands bekanntgegeben hat, sondern – von sich aus – ankündigte, am nächsten Tag die Arbeit wieder anzutreten. Mit dieser Bekanntgabe hat er keine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Krankenstands abgegeben, sondern vielmehr dessen Ende gemeldet. Dadurch hat er aber eine Situation geschaffen, in der der AG berechtigt davon ausgehen konnte, dass die Arbeitsfähigkeit des AN wiederhergestellt ist und einer Arbeitsaufnahme am nächsten Tag keine Hindernisse entgegenstehen, weshalb bei einer tatsächlich vorliegenden neuerlichen oder fortdauernden Dienstverhinderung im konkreten Fall auch eine neue Meldepflicht entstand. Aufgrund der Verletzung dieser Meldepflicht für den nachfolgenden Zeitraum bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem AG steht daher nach § 4 Abs 4 EFZG kein Entgelt zu.