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DO.A: Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber bereits ab Kenntnis von der Dienstunfähigkeit zulässig – Abwarten eines etwaigen Pensionsverfahrens nicht erforderlich

CHRISTOSKARIOTIS
§ 149 Abs 3 DO.A

Der Kl war bei einem Sozialversicherungsträger als Angestellter beschäftigt. Auf das betreffende Dienstverhältnis ist die Dienstordnung A (DO.A) azuwenden. Aufgrund der Dienstunfähigkeit des Kl wurde er von der Bekl gem § 149 Abs 3 DO.A in den Ruhestand versetzt.

Das OLG hat dem gegen diese Ruhestandsversetzung gerichteten Klagebegehren des Kl nicht stattgegeben. Der OGH wies die Revision zurück und führte in seiner Begründung aus, dass die in einem KollV, einer BV oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung nach völlig herrschender Auffassung als DG-Kündigung zu qualifizieren ist und die Ausnahme von einer vereinbarten oder – im Fall des Kl – kollektivvertraglich garantierten Unkündbarkeit bildet.

Gem § 149 Abs 3 DO.A sind unkündbare Angestellte in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gem § 207 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ 207 Abs 4) erlangen hätte müssen. Demnach ist die Bekl verpflichtet, einen unkündbaren Angestellten bei Vorliegen der Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit, in den Ruhestand zu versetzen.

Mit dieser unmissverständlichen Regelung ist die Rechtsansicht des Kl nicht vereinbar, dass die Bekl eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht von sich aus, sondern nur in Abhängigkeit von der Kooperationsbereitschaft des Angestellten vornehmen dürfte und in jedem Fall abwarten müsste, ob und wann sich der Angestellte zur Einleitung und Betreibung eines Pensionsverfahrens und (bei Nichtzuerkennung einer Pension) auch noch zur Antragstellung nach § 207 Abs 4 DO.A bereitfindet. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Angestellte gem § 60 Abs 3 und 4 DO.A nach vier Monaten eines ununterbrochenen Krankenstands unter der Sanktion einer Kürzung der fortzuzahlenden Bezüge zur Stellung eines Pensionsantrags verpflichtet werden kann. Eine Dienstunfähigkeit nach der Definition des § 207 Abs 2 DO.A setzt nicht notwendig voraus, dass sich der Angestellte im Krankenstand befindet. Ein langer andauernder Krankenstand ist lediglich ein Indiz dafür, dass keine bloß vorübergehende Beeinträchtigung vorliegt, sodass Anlass besteht, die Dienstfähigkeit im Wege eines Pensionsverfahrens zu überprüfen.

Auch aus der vom Kl ins Treffen geführten OGH-E 9 ObA 106/07i vom 8.10.2008 ist für den Rechtsstandpunkt des Kl nichts zu gewinnen. Diese E betraf eine vom AN selbst angestrebte Ruhestandsversetzung. In diesem Fall ist die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens und bei negativem Ausgang das Vorliegen eines rechtskräftigen abweislichen Urteils des Sozialgerichts Voraussetzung für die Geltendmachung der Dienstunfähigkeit gegenüber dem DG. Die in dieser E getroffene Aussage, dass es nicht dem DN anheimgestellt ist, auf kurzem Wege selbst ein Gutachten iSd § 207 Abs 3 Z 2 DO.A einzuholen, ist nicht dahin umkehrbar, dass dies auch dem DG verwehrt wäre. Nach der Auffassung des Kl würde der DG auf die Einhaltung eines Verfahrenswegs verwiesen, den er gar nicht beschreiten könnte, weil ein Verfahren auf Zuerkennung einer Pensionsleistung iSd § 207 Abs 3 Z 1 DO.A eben nur auf Antrag des Versicherten einzuleiten ist.

Darüber hinaus findet die Auffassung des Kl, die Ruhestandsversetzung wäre erst nach Verständigung der Bekl vom Ausgang des anhängigen Pensionsverfahrens und nicht bereits nach Erlangen der Kenntnis von der Dienstunfähigkeit des Kl nach § 207 Abs 3 Z 2 DO.A zulässig gewesen, im Wortlaut des § 149 Abs 3 DO.A keine Deckung. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp und dem in den relevanten Teilen eindeutigen Wortlaut der kollektivvertraglichen Rechtsgrundlagen entspricht, beinhaltet das Begehren des Kl mit seinen Ausführungen aus Sicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weshalb er die Revision zurückwies.225