49. Wissenschaftliche Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht

FriedrichSteiner (Salzburg)

Über 460 VertreterInnen von Wissenschaft und Praxis fanden sich am 27. und 28.3.2014 im Ferry Porsche Congress Center in Zell am See zur 49. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht ein. Der Präsident der Gesellschaft, a.Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, hieß die Anwesenden willkommen und freute sich in seiner Begrüßung besonders über die stets zunehmende Beachtung, die diese Veranstaltung auch im Ausland findet. Bürgermeister Peter Padourek betonte in seinen Grußworten die langjährige Tradition der Zeller Tagung und ihre Bedeutung für den Standort Zell am See.

Der erste Vortrag der Tagung wurde von Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn (Universität Wien) zum Thema „Europäische Entwicklungen im Kündigungsschutz“ gehalten. Im ersten Teil seiner Ausführungen suchte Rebhahn nach Vorgaben auf europäischer Ebene für die Ausgestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes in den Mitgliedstaaten, erteilte aber letztlich allen bestehenden Versuchen eine Absage, insb aus Art 30 Grundrechtecharta (GRC), der einen Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen (und auch Kündigungen) vorsieht, Vorgaben für die Regelung des allgemeinen Kündigungsschutzes auf nationaler Ebene abzuleiten. Für all jene, die anderer Meinung sein sollten, untersuchte Rebhahn im Folgenden dennoch, inwieweit die österreichische Ausgestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes in einigen Problempunkten mit der GRC, die Einschränkungen der durch sie gewährten Rechte nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und unter Wahrung des Wesensgehalts der verbrieften Rechte erlaubt, inhaltlich vereinbar wäre. Im zweiten Teil seines Vortrags veranschaulichte der Referent die jüngsten Entwicklungen im allgemeinen Kündigungsschutz innerhalb der EU, wobei er eine leichte Tendenz zu dessen Lockerung feststellte. Überlagert werde dies aber durch einen starken Ausbau des arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutzes. Im europäischen Vergleich283 des allgemeinen Kündigungsschutzes ergeben sich deutliche (durch eine Vielzahl von Beispielwerten veranschaulichte) Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, deren Verringerung durch unionsrechtliche Regelungen oder Angleichungen der nationalen Rechtsordnungen laut Rebhahn in naher Zukunft nicht zu erwarten sei.

In der anschließenden, von Mitglied des VfGH RA Dr. Sieglinde Gahleitner moderierten Diskussion wurde vor allem der Anwendungsbereich von Art 30 GRC debattiert. Nach Auffassung einiger DiskutantInnen könne man diesem nicht jegliche Auswirkung auf die Mitgliedstaaten absprechen, da man sonst Art 30 GRC de facto zu einer sinnlosen Bestimmung machen würde, was nicht iSd Unionsgesetzgebers sein könne. Rebhahn gab als Grund für diesen Widerspruch die Genese der GRC an, die anfangs nur eine unverbindliche Deklaration darstellte, und erst später ins Primärrecht übernommen wurde. Dem Unionsrecht als „Rechtsordnung im Werden“ seien naturgemäß größere Unstimmigkeiten zu verzeihen als dem nationalen Recht. Art 30 GRC sei aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts von den nationalen Gerichten ohnehin auf interpretativem Wege zu beachten. Kontrovers diskutiert wurden auch die Auswirkungen der in manchen Ländern zu beobachtenden Abschwächung des allgemeinen Kündigungsschutzes. Während manche diese Entwicklung sehr kritisch sahen und vor der damit einhergehenden Gefahr eines mangelnden Gefühls der Verbundenheit zum Unternehmen warnten, sah Rebhahn in einer Lockerung des Kündigungsschutzes auch das Potential, bestehende Hemmnisse für Randgruppen des Arbeitsmarktes abzubauen.

Für seinen Vortrag zum Thema „Arbeitsrechtliche Grenzen der Compliance“ kündigte RA Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Wien) eine breit gefächerte Untersuchung der vielfältigen Aspekte dieses Themengebietes an. Der Referent gab etwa einen Überblick über die Vielzahl von Rechtsgrundlagen aus dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, die zur Implementierung von Compliance- und Whistleblowing-Systemen herangezogen werden können. Hierbei sei insb zu unterscheiden, ob lediglich das betriebsbezogene Verhalten der AN kontrolliert, oder ob darüber hinausgehende Benimm- und Ethikregeln etabliert und überprüft werden sollen. Im zweiten Falle sei regelmäßig die Berührung der Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu erwägen, insb wenn eine Meldepflicht der AN vorgesehen werde. Im Ergebnis laufe die Beurteilung von Verhaltensregeln stets auf eine Abwägung von AN- und AG-Interessen hinaus, wobei bspw das Sittenwidrigkeitsverbot des § 879 ABGB, die Persönlichkeitsrechte der AN gem § 16 ABGB, aber auch die Stellung der betroffenen AN in der Unternehmenshierarchie als Beurteilungskriterien zu berücksichtigen seien. Schima vertrat des Weiteren interessante Thesen zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Betriebsratsentscheidungen nach dem Vorbild der „Business Judgment Rules“ und erörterte die bereicherungsrechtlichen und (sA nach unzulänglichen) strafrechtlichen Folgen von Zahlungen zur Beeinflussung von Belegschaftsvertretungsorganen. Der Referent warnte jedoch vor einer Entwicklung, in der durch selbstauferlegte betriebsinterne Compliance-Regeln, die zum Branchenstandard werden, immer strengere Sorgfaltsmaßstäbe entstehen und die grundsätzlich zu befürwortende Compliance so „zu jener Krankheit wird, für deren Behandlung sie sich hält.

Ins Zentrum der angeregten Diskussion des Vortrags rückte vor allem die Frage, inwieweit die Überprüfbarkeit der Betriebsratsentscheidungen für diesen zumutbar wäre. Einige DiskutantInnen berichteten aus Problemfällen in der Praxis, in denen Betriebsräte ihr Sperrrecht im Kündigungsvorverfahren völlig grundlos ausgeübt hätten; wäre eine völlig unbegründbare Ermessensentscheidung des BR nicht bekämpfbar, würde man dem betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsvorverfahren einen unsachlichen Inhalt unterstellen. Die Mehrheit sprach sich gegen eine Überprüfbarkeit aus und gab zu bedenken, dass eine Tätigkeit im BR ehrenamtlich erfolge und daher sowohl ein zu hoher Haftungsmaßstab als auch die Forderung nach diffizilen rechtlichen Überlegungen bei Belegschaftsvertretungsorganen nicht den Grundsätzen des ArbVG entsprächen. Außerdem seien schlechte Vertretungsleistungen des BR im Rahmen der Betriebsratswahl zu sanktionieren. Als Kompromiss wurde in den Raum gestellt, die Überprüfung von Entscheidungen des BR auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränken. Zur Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Betriebsratsmitgliedern, die für bestimmte Entscheidungen Zahlungen annehmen, wurde erwogen, ob diese Zahlungen nicht eigentlich dem Betriebsratsfonds zufließen würden, und eine zweckwidrige Entnahme dieser Mittel dann den Tatbestand der Untreue erfüllen könnte.

Das Seminar am Abend des ersten Veranstaltungstages wurde dieses Jahr von Dr. Christoph Klein (AK Wien) gestaltet, der darin die Judikatur sowohl des OGH als auch des EuGH zu „Aktuellen Fragen des Urlaubsrechts“ systematisch und anschaulich aufarbeitete. Seine Ausführungen konzentrierten sich ua auf bestehende Probleme bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs und -verbrauchs in Systemen arrhythmischer Arbeitszeitverteilung wie bspw Schichtbetrieben. Hierzu stellte der Referent fest, dass der OGH bei diesen Modellen, abgehend von der traditionellen kalendarischen Sichtweise, die einen Freistellungszeitraum von insgesamt fünf bzw sechs Wochen verlangt, zusätzlich auch auf einen ausreichenden Entfall der zu leistenden Arbeit abstellt, der diesem Zeitraum zu entsprechen hat. Klein verteidigte weiters die Rsp des OGH zu den Problemen des Urlaubsverbrauchs bei der geblockten Altersteilzeit, und schlug zum besseren Verständnis in diesen Fällen eine „Aufteilung“ des Urlaubsanspruchs in eine Freistellungs- und eine Entgeltkomponente vor. Die aus dem Publikum vorgebrachten Einwände, dass es sich in Fällen der geblockten Altersteilzeit letztlich doch um eine mehrjährige Durchrechnung des Urlaubs bzw um einen Urlaubsvorgriff handle, konnten aus zeitlichen Gründen nicht mehr im Detail behandelt werden. Heftig diskutiert wurde auch jene Rsp des OGH, die dem/der AN, der/die sich im gekündigten und dienstfreigestellten Zustand dennoch weigert, eine Urlaubsvereinbarung abzuschließen, obwohl die Freizeit für eine Erholungsreise verwendet wurde, möglicherweise eine Verletzung der Treuepflicht anlasten will. Das vom OGH herangezogene Kriterium, ob unter normalen Umständen Urlaub genommen worden wäre,284 sei praktisch schwer festzustellen, da Urlaub eben auch anders als mit einer klassischen Urlaubsreise verbraucht werden könne. Als mögliche Lösungswege wurden von den DiskutantInnen das Abstellen auf den Erholungswert des AN-Verhaltens, eine kurzfristige Rückkehrmöglichkeit oder die Unterscheidung zwischen widerruflichen und unwiderruflichen Dienstfreistellungen vorgeschlagen. Klein zeigte schließlich eine Reihe von unsachlichen Ergebnissen auf, die durch den Einfluss jüngst ergangener EuGH-Judikatur bei einem Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung entstehen können, und dachte als mögliche Variante zu deren Beseitigung die Aliquotierung des Urlaubsanspruchs an.

Den traditionell dem Sozialrecht gewidmeten Freitag eröffnete Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel (Universität Linz) mit ihrem Vortrag über „Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht.“ Mit den Anfang 2014 in Kraft getretenen Reformen wurde der administrative Instanzenzug im Sozialversicherungsrecht zugunsten einer unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte abgeschafft, worin die Vortragende zwar eine Straffung des Rechtsweges, aber auch den Ursprung vieler neuer Fragen erblickte. Probleme ortete Pabel etwa im Zusammenhang mit der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Beschwerden, deren Effektivität und Sinnhaftigkeit in Verfahren gegen sozialversicherungsrechtliche Bescheide, in denen Zahlungsverpflichtungen begründet werden, anzuzweifeln sei. Fraglich sei des Weiteren, warum die aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten der AlV grundsätzlich ausgeschlossen wurde. Die in den Materialien angegebene Begründung, es sei schwierig, geleistete Zahlungen zurückzufordern, ließe sich aus ihrer Sicht auch auf viele Fallgestaltungen im Sozialversicherungsrecht übertragen. Auch die nunmehrige Parteistellung der belangten Träger im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten stelle diese vor die neue Aufgabe, ihre Entscheidungen auch nach Abschluss des administrativen Verfahrens im direkten Diskurs mit dem/der BeschwerdeführerIn zu verteidigen. Zu ihrer dennoch positiven Bewertung sah sich die Rednerin insb durch die zu erwartende Beschleunigung der Verfahren veranlasst, wozu etwa die umfassende Möglichkeit zur Änderung bzw Ergänzung der Bescheide im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens, sowie der grundsätzlich reformatorische Charakter der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen beitragen werden. Als Vorteil sah sie auch die im Sozialversicherungsrecht größtenteils vorgesehene Bündelung der Kompetenzen beim Bundesverwaltungsgericht an, wodurch eine einheitliche Rsp, durch die bestehenden Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz aber auch ausreichende Bürgernähe gewährleistet sei. Die im Sozialversicherungsrecht großzügig wahrgenommene Option der Beteiligung von LaienrichterInnen, für deren Ernennung den Interessenvertretungen Vorschlagsrechte zukommen, ließ Pabel auf ausgewogene, durch Praxiswissen fundierte und von gegenseitiger Akzeptanz getragene Entscheidungen hoffen. Resümierend sieht sie dem Kommenden also „mit Neugier und Gelassenheit“ entgegen.

In der anschließenden Diskussion, deren Moderation Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn übernahm, wurde ua die Frage aufgeworfen, inwieweit es sinnvoll wäre, das Rechtsmittelverfahren bei Bescheiden über lohnabhängige Abgaben zu konzentrieren, zumal aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsweg nunmehr zu drei verschiedenen Verwaltungsgerichten führt, Widersprüche zu befürchten seien. Der Mehrheit der DiskutantInnen erschien aber die bestehende Rechtslage angesichts der unterschiedlichen Rechtsfragen im Lohnsteuer-, Kommunalsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht als durchaus zweckmäßig. Erörtert wurde auch die fehlende Anwaltspflicht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Diese seien gewissermaßen bereits als zweite Instanz anzusehen, ohne zwingend vorgesehene anwaltliche Vertretung könne es hier – insb im Hinblick auf die Beschränkung der Revision an den VwGH auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung – zu Rechtsschutzdefiziten kommen. Pabel entschärfte diese Bedenken unter Verweis auf die Manuduktionspflicht der Verwaltungsgerichte. Weiters wurden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Sonderverfahrensrechts zur Aufnahme von Arzneimitteln in den Erstattungskodex (§ 351h ASVG) vorgebracht, da sich für die von Art 136 B-VG verlangte Erforderlichkeit einer Sonderregelung in diesem Fall (zumindest adhoc) keine treffenden Argumente finden würden.

Den letzten Vortrag bestritt Hon.-Prof. Dr. Rudolf Müller (VfGH/Universität Salzburg), der mit seinen Ausführungen zum Titel „Wiedereingliederung in der Arbeitslosenversicherung“, in Ergänzung des vorjährigen Vortrages von Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitation behandelte. Gleich zu Beginn hielt der Referent fest, dass der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ an sich nicht neu ist. Mit der Einführung des (für am 1.1.2014 unter 50-jährige Versicherte bestehenden) Anspruchs auf Umschulungsgeld als finanziellen Anreiz für eine berufliche Rehabilitation und dem damit verbundenen Zusammenspiel zwischen PV und Arbeitsmarktpolitik sind jedoch zahlreiche systematische Schwierigkeiten in der praktischen Durchführung dieser Maßnahme entstanden. Der Vortragende beleuchtete bspw Probleme bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rehabilitation, da, wie die Materialien nahe legen, die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) über diese nicht nur bezüglich des Berufsfeldes, sondern auch hinsichtlich der konkreten Umschulung abschließend zu entscheiden hat, und diese somit von den Versicherten beim Arbeitsmarktservice nicht mehr bekämpft werden kann. Müller stellte die praktische Handhabung dieses Problems dar und schlug als zusätzliche Abhilfe die umfassende Einbeziehung des/der Versicherten in diese Entscheidung im Rahmen einer Clearing-Phase vor. Der Vortrag blieb auch eine detaillierte, durch neue Thesen aufgewertete Analyse der Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation nicht schuldig. In seinem Resümee betonte Müller, dass Rehabilitation niemals mit Zwang durchsetzbar sein wird, und eine verständige, zur aktiven Teilnahme motivierende Vollziehung somit das zentrale Kriterium für den Erfolg der Reform darstellt.

Von Seiten der DiskussionsteilnehmerInnen wurden ua auch gewisse Vorteile der Zuständigkeit der PVA, über die Zumutbarkeit der konkreten Umschulung zu entscheiden, unterstrichen, könne doch dadurch die285 Zweigleisigkeit des Systems in gewisser Weise entschärft werden. Erörtert wurde des Weiteren, ob bei einer einvernehmlichen Abweichung von den bescheidmäßig festgestellten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen gem § 39b Abs 2 AlVG auch die Zustimmung der PVA eingeholt werden muss, dies aber im Hinblick auf das ohnehin zu erwartende Einverständnis verneint. Ausdrückliche Zustimmung erhielt Müller für seine Definition des in seiner Bedeutung bisher unklaren Begriffs des Berufsfeldes als eine „Zusammenfassung von Berufen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten einander zumindest in Teilbereichen überschneiden“. Schließlich wurden vom Vortragenden noch weitere Fragen zur Möglichkeit einer nur teilweisen Bekämpfung des PVA-Bescheids aufgezeigt, von deren abschließender Behandlung er aber aufgrund der fortgeschrittenen Zeit Abstand nahm. Obwohl auch nach der eingehenden Analyse des Referenten noch einige Punkte dieses komplexen Rechtsgebiets nicht abschließend geklärt sind, zeigte sich Müller auf die Frage hin, ob er das neue Modell für einen Erfolg halte, zumindest „vorsichtig optimistisch“.

Am Vorabend der Tagung fand das heuer zum zweiten Mal abgehaltene Nachwuchsforum statt, das jungen WissenschaftlerInnen die Gelegenheit geben soll, ihre Thesen vor einem breiten Fachpublikum zu präsentieren. Präsident Mosler lobte die hervorragenden Vorträge von Mag. Michael Haider („Recht und Pflicht zur Fortbildung im Arbeitsverhältnis“), Mag. Daniela Krömer („Rückwirkende Beseitigung von altersdiskriminierenden Gesetzesbestimmungen“) und Mag. Elisabeth Petric („Schadenersatzrechtliche Probleme beim Umstieg auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem“) und freute sich ankündigen zu dürfen, dass dieses Format auch im nächsten Jahr fortgeführt werden wird.

In seinen Schlussworten dankte Mosler allen ReferentInnen, DiskutantInnen und Mitwirkenden, die zu dieser spannenden und abwechslungsreichen Tagung ihren Beitrag geleistet haben, und konnte bereits den 26. und 27.3.2015 als Termin für die Jubiläumstagung im nächsten Jahr nennen, für die er einige spezielle Überraschungen ankündigte.

Schriftliche Fassungen der beschriebenen Vorträge finden Sie in Heft 3 und 5 von DRdA.