Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 62:
Kein Kostenersatz für LaserbehandlungOGH 22.10.2013, 10 ObS 111/13s

Die Krankenbehandlung darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten; notwendig ist jene Maßnahme, die unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Patienten an der „besten“ Behandlung und der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung. Durch die Krankenbehandlung soll kein Idealzustand eines gesunden Menschen erreicht werden. Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht bzw bei der die Relation von Kosten und Nutzen am günstigsten ist. Ist bei Kurzsichtigkeit die Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen ausreichend und auch medizinisch zumutbar, sind die Kosten einer Laserbehandlung nicht von der SV zu tragen.