Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz

§ 32 Abs 3 lit b:
Änderung beim AbfertigungsanspruchOGH 29.10.2013, 9 ObA 69/13g

Wurde die Anwendung der VBO der Stadt Linz mit der Vertragsbediensteten nur „in der jeweils geltenden Fassung“ vereinbart, dann ist von diesem Änderungsvorbehalt auch eine, durch eine Änderung der VBO eingetretene, zeitliche Einschränkung der abfertigungswahrenden Kündigung einer Vertragsbediensteten von 18 Jahre auf sechs Jahre nach der Geburt des eigenen Kindes als zumutbare Verschlechterung umfasst.