Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 47 Abs 3:
Vereinbarung über Wechsel in das System Abfertigung Neu – Anfechtung wegen ListOGH 27.9.2013, 9 ObA 83/13

Wurde die Vereinbarung über den Wechsel in das System Abfertigung Neu auf Initiative des AN geschlossen und ist dieser zugrunde gelegen, dass der AN wider besseren Wissens zugesichert hat, noch längere Zeit nicht kündigen zu wollen, obwohl er bereits die Kündigung beabsichtigt hat, dann hat er den AG über die Kündigungsabsicht arglistig getäuscht. Die Vereinbarung kann daher nach § 870 ABGB wegen Arglist angefochten werden.

Erste höchstgerichtliche Rsp zur Frage, ob die Übertragung von Abfertigungsanwartschaften in eine betriebliche Vorsorgekasse wegen Arglist anfechtbar ist, wenn eine Vertragspartei die andere über die bestehende Absicht täuscht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.