Arbeits- und Sozialversicherungsgesetz

§ 332 Abs 5:
Grobe Fahrlässigkeit bei Gebrauch des StaplersOGH 29.10.2013, 9 ObA 94/13h

Ist ein Staplerfahrer verpflichtet gewesen, sich vor dem Hochheben der Staplergabel zu vergewissern, dass sein Arbeitskollege die – stehend auf der Staplergabel vorgenommenen – Etikettierarbeiten bereits beendet hatte und begnügte er sich damit, eine sE ausreichende Zeitspanne abzuwarten und dann die Staplergabel wieder hochzuheben, trifft ihn grobe Fahrlässigkeit nach § 332 Abs 5 ASVG an dem dadurch verursachten Arbeitsunfall des Arbeitskollegen.