Arbeitsverfassungsgesetz

§ 102:
Gerichtliche Überprüfung einer Abmahnung?OGH 27.9.2013, 9 ObA 59/13m

Die Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nur dann feststellungsfähig iSd § 228 ZPO, wenn es sich bei der im Anlassfall ausgesprochenen schriftlichen Verwarnung des AG nicht um eine bloße „schlichte“ Abmahnung, sondern um eine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG handelt.

Während die „schlichte“ Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der AG damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, um den AN zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor den Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet.

§ 105 Abs 3b:
Kündigung eines 56-jährigen AN – keine wesentliche InteressenbeeinträchtigungOGH 29.10.2013, 9 ObA 125/13t

War es einem 56-jährigen AN trotz einer prognostizierten Postensuchdauer von acht Monaten faktisch möglich, innerhalb von drei Monaten nach Ende seines Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung zu erlangen, die mit einer Brutto- Einkommensminderung von rund 20 % einhergeht, so ist die Kündigung nicht sozialwidrig, wenn mit Ausnahme einer Sorgepflicht auch sonst keine nennenswerten Umstände für eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des gekündigten AN festgestellt werden.

§ 115 Abs 3:
Unzulässige Beschränkung für Betriebsratsmitglieder bei Verbot der Nutzung ihrer MobiltelefoneOGH 28.10.2013, 8 ObA 58/13g

Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff in den Ablauf des vom Betriebsratsmitglied gewünschten bzw in Aussicht genommenen Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung. Aus diesem Grund steht auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern im Prinzip das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Eine Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern ist nicht zulässig. Ist zur Mandatsausübung eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit erforderlich, so darf das Betriebsratsmitglied zu diesem Zweck auch den Arbeitsplatz verlassen. Diese Entscheidung hat das betroffene Betriebsratsmitglied anhand einer Interessenabwägung zunächst selbst zu treffen.