Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 12b Z 1 iVm § 4 Abs 1 und § 4b Abs 1:
Vermittlung von Ersatzkräften bei Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“: konkreter Vermittlungsauftrag nicht erforderlichVwGH 24.1.2014, 2013/09/0070

Ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs 1 AuslBG bezweckt, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen AN bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Ein solches Verfahren dient dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des AG nach, seinem Anforderungsprofil entsprechenden, Arbeitskräften befriedigt wird. Das AMS muss in diesem Fall eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen und gegebenenfalls dem AG die – der Meinung des AMS nach als bevorzugt zu behandelnden – Arbeitssuchenden, die fähig und bereit sind, den vom AG zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft machen. Ein konkreter Vermittlungsauftrag des AG ist nicht erforderlich.

Anwendbarkeit des AuslBG auf Familienangehörige von ÖsterreicherInnen mit einer „Aufenthaltsbewilligung Studierender“VwGH 17.12.2013, 2012/09/0137

Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG gem dessen § 1 Abs 2 lit m kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; eine „Aufenthaltsbewilligung- Studierender“ erfüllt diese Anforderung nicht.

§ 2 Abs 2 und § 28:
Tätigkeit als Prostituierte bzw „Animierdame“ ist idR arbeitnehmerähnlich iSd § 2 Abs 2VwGH 24.1.2014, 2013/09/0081

Eine Tätigkeit als „Prostituierte und Animierdame“ in einem Barbetrieb oder Nachtclub unter Beteiligung am Umsatz wird in der Regel in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, sodass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 AuslBG handelt. Die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie von AN zu qualifizieren. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinne auszugehen.

§ 2 Abs 2:
Auch eine „Probearbeit“ ist idR eine bewilligungspflichtige TätigkeitVwGH 15.2.2013, 2013/09/0003

Wird ein Ausländer nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet, sondern254 wollte der Ausländer durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen, handelt es sich um eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG. Selbst wenn der AG sich eine endgültige Beschäftigung offen lässt, ist eine Beschäftigung dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit über bloßes Vorführen der Kenntnisse und Fähigkeiten vor Aufnahme einer Beschäftigung hinausgeht.