Zulässigkeit der Datenüberlassung ins Ausland ist ua auch durch § 96 Abs 1Z 3 ArbVG begrenzt; Kriterien für „Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren" — Datenschutzkommission v 12.4. 1984, GZ 175.526/29 — DSK/84